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561_1990 AT

561. Kundmachung: Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Kundmachung: Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes

1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß

gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. dem Verband österreichischer

Ingenieure über dessen Antrag die Berechtigung

zur Verleihung und Beurkundung der

Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung

„Ingenieur" nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1

Z 1 bis 3 leg. cit. übertragen wurde. Diese

Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene

Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder

Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen

oder ausländischen höheren technischen

Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein

früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit vom

1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991.

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