561_1990
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561. Kundmachung: Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 561. Kundmachung: Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990
1990_561_0 561. Kundmachung: Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990
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Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes
1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß
gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. dem Verband österreichischer
Ingenieure über dessen Antrag die Berechtigung
zur Verleihung und Beurkundung der
Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung
„Ingenieur" nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1
Z 1 bis 3 leg. cit. übertragen wurde. Diese
Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene
Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder
Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen
oder ausländischen höheren technischen
Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein
früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit vom
1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991.