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561_1987 AT

561. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

GZl.: 29.647.1/13-II/9 a/87

Wien, 23. Oktober 1987

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde, auf das Protokoll

betreffend die Verlängerung des Abkommens vom

31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987, und die Vereinbarung zwischen

Österreich und Brasilien vom 27. Oktober

1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 534/1982 Bezug zu nehmen. Da die oben erwähnte

Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern

mit Ende Oktober 1987 ausläuft, bin ich erfreut,

Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Österreich

nicht um Verlängerung des bestehenden Beschränkungsabkommens

ersuchen wird. Österreich

schlägt daher die folgende Vorgangsweise für die

Textilpositionen Baumwollgarne und Küchenwäsche

aus Baumwolle vor

1. Die üblichen Exportlizenzen, welche die

jeweils gültige österreichische Zolltarifbezeichnung

beinhalten, werden für die Positionen

Baumwollgewebe und Küchenwäsche aus

Baumwolle weiterhin ausgestellt.

Die Vorlage einer Kopie dieser Exportlizenzen

wird seitens der österreichischen Behörden

für die oben angeführten Produkte vom

Importeur verlangt.

2. Beide Vertragspartner stimmen überein, auf

Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile jederzeit

zu einem im diplomatischen Wege zu vereinbarenden

Termin in Konsultationen einzutreten.

Ist dieser Vorschlag für Brasilien annehmbar,

werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im

Namen Brasiliens eine Vereinbarung zwischen

Österreich und Brasilien darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

S.E.

Herrn João Tabajara de Oliveira

Botschafter

Botschaft der Föderativen

Republik Brasilien

Lugeck 1/V/15

1010 Wien

BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN

REPUBLIK BRASILIEN

Nr. 34

Wien, 23. Oktober 1987

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note,

Zl. 29 647 1/13-II/9a/87, deren Inhalt wie folgt

lautet, zu bestätigen

„Ich beehre mich, (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Note in

deutscher Sprache) Brasilien darstellen."

Ich bestätige hiermit, daß der Inhalt Ihrer Note

für die brasilianische Regierung annehmbar ist und

daß der Austausch der gegenständlichen Note mit

Ihrer Note gleichen Datums ein Abkommen zwischen

unseren beiden Ländern begründet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

João Tabajara de Oliveira e. h.

Botschafter der Föderativen

Republik Brasilien

Herrn

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

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