561. Bundesgesetz: Änderung der Realschätzungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897,
RGBl. Nr. 175, idF der Verordnung vom 25. April
1900, RGBl. Nr. 80, der Verordnung vom 23. März
1917, RGBl. Nr. 135, und vom 11. Jänner 1932,
BGBl. Nr. 23, und des Bundesgesetzes vom
19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, wird geändert wie
folgt
1. Im § 9 Abs. 3 werden die Worte „bei einem
der Hauszinssteuer unterliegenden Objekte" durch
die Worte: „bei einem Gebäude im Sinn des § 16
Abs. 3" ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„bei Gebäuden, die weder ganz oder zum Teil vermietet
sind noch vermietet werden könnten und mit
denen ein land- oder forstwirtschaftlicher oder ein
Industriebetrieb nicht verbunden ist; einer Vermietung
oder Vermietbarkeit ist eine gleichartige
andere tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit
gleichzuhalten;
3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„Gebäude, die ganz oder zum Teil vermietet sind
oder vermietet werden könnten, wobei einer Vermietung
oder Vermietbarkeit eine gleichartige
andere tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit
gleichzuhalten ist, samt den dazugehörenden
unverbauten Flächen, sind stets einer zweifachen
Bewertung zu unterziehen, nämlich der nach
dem kapitalisierten Zinsertrag und der nach dem
Grund- und Bauwert. Der Schätzwert ist zwischen
den Ergebnissen dieser beiden Bewertungen festzulegen,
wobei die Gründe anzugeben sind, aus
denen sich der Schätzwert dem einem oder dem
anderen derselben mehr annähert."
4. Der vierte Satz des § 18 hat zu lauten
„Andere Gebäude, die nicht unter § 16 Abs. 3 fallen,
sind nach ihrem Ertrag zu bewerten."
5. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Grund- und Bauwert bei Gebäuden im
Sinn des § 16 Abs. 3 setzt sich zusammen aus dem
nach § 17 ermittelten Verkaufspreis der Grundfläche,
auf welcher das Gebäude errichtet ist, samt
unverbautem Zubehör und aus dem Wert der Baulichkeiten."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1986
in Kraft.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Schätzungen
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.