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561_1985 AT

561. Bundesgesetz: Änderung der Realschätzungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Bundesgesetz: Änderung der Realschätzungsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897,

RGBl. Nr. 175, idF der Verordnung vom 25. April

1900, RGBl. Nr. 80, der Verordnung vom 23. März

1917, RGBl. Nr. 135, und vom 11. Jänner 1932,

BGBl. Nr. 23, und des Bundesgesetzes vom

19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, wird geändert wie

folgt

1. Im § 9 Abs. 3 werden die Worte „bei einem

der Hauszinssteuer unterliegenden Objekte" durch

die Worte: „bei einem Gebäude im Sinn des § 16

Abs. 3" ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„bei Gebäuden, die weder ganz oder zum Teil vermietet

sind noch vermietet werden könnten und mit

denen ein land- oder forstwirtschaftlicher oder ein

Industriebetrieb nicht verbunden ist; einer Vermietung

oder Vermietbarkeit ist eine gleichartige

andere tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit

gleichzuhalten;

3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„Gebäude, die ganz oder zum Teil vermietet sind

oder vermietet werden könnten, wobei einer Vermietung

oder Vermietbarkeit eine gleichartige

andere tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit

gleichzuhalten ist, samt den dazugehörenden

unverbauten Flächen, sind stets einer zweifachen

Bewertung zu unterziehen, nämlich der nach

dem kapitalisierten Zinsertrag und der nach dem

Grund- und Bauwert. Der Schätzwert ist zwischen

den Ergebnissen dieser beiden Bewertungen festzulegen,

wobei die Gründe anzugeben sind, aus

denen sich der Schätzwert dem einem oder dem

anderen derselben mehr annähert."

4. Der vierte Satz des § 18 hat zu lauten

„Andere Gebäude, die nicht unter § 16 Abs. 3 fallen,

sind nach ihrem Ertrag zu bewerten."

5. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Grund- und Bauwert bei Gebäuden im

Sinn des § 16 Abs. 3 setzt sich zusammen aus dem

nach § 17 ermittelten Verkaufspreis der Grundfläche,

auf welcher das Gebäude errichtet ist, samt

unverbautem Zubehör und aus dem Wert der Baulichkeiten."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1986

in Kraft.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Schätzungen

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet

worden sind.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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