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561_1981 AT

561. Bundesgesetz: Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Bundesgesetz: Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1980, wird geändert

wie folgt

1. In der Tarifpost 11 werden die unter lit. a in

der Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten

Gebührenbeträge erhöht

von 40 S auf 80 S,

von 10 S auf 20 S.

2. In der Tarifpost 12 werden die unter I lit. a

Z 1 und 2, unter I lit. c Z 1, 2 und 3 sowie unter II

lit. b in der Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten

Gebührenbeträge erhöht

von 200 S auf 400 S,

von 400 S auf 800 S,

von 100 S auf 200 S,

von 200 S auf 400 S,

von 300 S auf 600 S,

von 150 S auf 300 S.

3. In der Tarifpost 15 werden die unter lit. a,

unter lit. b Z 1 und 2 sowie unter lit. c in der Spalte

„Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge

erhöht

von 50 S auf 100 S,

von 50 S auf 100 S,

von 100 S auf 200 S,

von 10 S auf 20 S.

4. In der Tarifpost 16 wird der unter lit. b in der

Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmte Gebührenbetrag

erhöht

von 30 S auf 60 S.

5. In der Tarifpost 17 werden die unter lit. a und

b in der Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten

Gebührenbeträge erhöht

von 250 S auf 500 S,

von 100 S auf 200 S.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen

Anwendung, bezüglich deren der Anspruch auf

die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begründet wird.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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