561. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,
der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970 sowie
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 338/1971, 646/1975,
618/1977 und 646/1978 wird wie folgt geändert
1. Im § 4 sind die Worte „ihre Hilfsstellen"
durch die Worte „die Poststellen" zu ersetzen.
2. Nach § 7 ist als § 7a einzufügen
„§ 7 a. Betriebsversuche
Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die
eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes
zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung
von § 7 festzusetzenden Bedingungen
durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch
zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist
sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die
unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen
Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen.
Die Betriebsversuche sowie die hiefür
festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind
auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche
sind in der Kundmachung ausdrücklich
als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches
ist mit zwei Jahren begrenzt."
3. Nach § 13 ist als § 13 a einzufügen
„§ 13 a. Besondere Dienste
Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen
Mitteilungen sowie andere Sendungen bis
zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend
von den Bedingungen, die in diesem
Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenes
Verordnung festgelegt sind, zu befördern,
soweit hiefür ein besonderer Dienst zur
Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet
ist und die Beförderung der in der Anlage 1
angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt
wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen
Dienste in Anspruch genommen werden
können, sind unter Beachtung von § 7 durch
Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind
entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung kundzumachen."
4. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Darstellung von Postmarken
Postmarken dürfen nur derart abgebildet
werden, daß eine Verwechslung des Abbildes
mit der Postmarke ausgeschlossen ist."
5. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Poststempel
Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die
Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung
von Postmarken dienen (Poststempel),
dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt
oder verwendet werden."
6. Nach § 23 ist als § 23 a einzufügen
„§ 23 a. Abdrucke von Poststempeln
Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen,
die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur
derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung
der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen
ist."
7. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Gebührenfeststellung
Die Höhe der zu entrichtenden Postgebühren
ist im Streitfall von der Postbehörde erster Instanz
festzustellen."
8. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder
Beschädigung
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung
haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten
Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust
der Sendung oder des gesamten Inhalt» 400
Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen
Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis,
oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen
Schaden entspricht, höchstens jedoch bei
Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe
des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne
Wertangabe 400 Schilling und bei Paketen ohne
Wertangabe 1000 Schilling."
9. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
der §§ 9, 17, 20 bis 24 und 27 ist, wenn die Tat
nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu 30000 Schilling
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar Verhängte
Geldstrafen fallen dem Bund zu."
10. Die Anlage 1 ist wie folgt zu ändern
a) § 1 hat zu lauten:"
§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar
1. Briefe,
2. Postkarten,
3. Drucksachen,
4. Massensendungen,
5. Blindensendungen.
(2) Zeitungen.
(3) Pakete."
b) § 4 sowie die Überschrift zu § 4 haben zu
entfallen.
c) § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen,
die offen aufzugeben sind, auf andere
Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt
und verschlossen sein dürfen, ist durch
Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß
1. während der Beförderung leicht geprüft
werden kann, ob die Bestimmungen über
den zulässigen Inhalt eingehalten sind und
2. die ordnungsgemäße Beförderung auch nach
einer Prüfung gewährleistet ist."
d) § 8 sowie die Überschrift zu § 8 haben zu
entfallen.
e) § 9 Abs. 3 hat zu entfallen.
f) § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Briefsendungen, die keiner anderen
Briefsendungsart zugeordnet werden können
oder deren Beförderung als Briefe vom Absender
verlangt wird.
(2) Für Briefe gilt ein Höchstgewicht von
2000 Gramm."
g) § 13 sowie die Überschrift zu § 13 haben zu
entfallen.
h) § 15 ist wie folgt zu ändern
aa) Im Abs. 1 hat die Verweisung statt „Abs. 2
bis 4" „Abs. 2 und 3" zu lauten.
bb) Abs. 3 hat zu entfallen.
cc) Abs. 4 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.
dd) Als neuer Abs. 4 ist anzufügen: „(4) Für
Drucksachen gilt ein Höchstgewicht von 2000
Gramm."
i) § 16 sowie die Überschrift zu § 16 haben zu
entfallen.
j) § 17 sowie die Überschrift zu § 17 haben zu
lauten
„Massensendungen
§ 17. (1) Massensendungen sind inhaltlich vollkommen
gleiche, offen aufzugebende Briefsendungen,
von denen mindestens 300 Stück gleichzeitig
beim Postschalter aufgegeben werden.
Weniger als 300 Sendungen dürfen als Massensendungen
aufgegeben werden, wenn die Gebühr
für 300 Massensendungen entrichtet wird.
(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten
auch Sendungen, die sich nur durch Ordnungsnummern
oder durch Angaben, die den Anschriften
der Sendungen gleichen, voneinander
unterscheiden.
(3) Für Massensendungen gelten folgende
Höchstgewichte
1. Massensendungen ohne Anschrift
250 Gramm,
2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift
2000 Gramm.
(4) Für Massensendungen gelten folgende
Höchstmaße
1. Massensendungen ohne Anschrift
Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter,
Höhe 2 Zentimeter;
2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift
Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter,
Höhe 5 Zentimeter.
(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk
„Postgebühr bar bezahlt" angebracht sein.
2. Die Anschrift von Massensendungen mit
persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.
3. Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift
aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle
eines bestimmten Gebietes abgegeben
werden sollen.
(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der
Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl
der enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl
des Abgabepostamtes angebracht sind, aufzugeben.
2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift
hat der Absender in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets-
oder Leitzonenbunden aufzugeben.
3. Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift
sind zu je 50 Stück zu gliedern. Bei Massensendungen
mit persönlicher Anschrift muß ein Ortsbund
mindestens zehn Sendungen enthalten.
(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung
nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in
Paketen oder Beuteln aufzugeben.
2. Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf
fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(8) 1. Der Bundesminister für Verkehr kann
Massensendungen in Zeiten einer erheblichen
Zunahme des Postverkehrs von der Annahme
ausschließen. Die Ausschließung ist im Post- und
Telegraphenverordnungsblatt und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
2. Massensendungen dürfen zu Zeiten, in
denen ihre Annahme ausgeschlossen ist, ungeachtet
ihrer Ausstattung, entsprechend ihren
sonstigen gebührenrechtlichen Merkmalen zur
Beförderungsgebühr für Briefe, Postkarten oder
Drucksachen aufgegeben werden."
k) § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Druckschriften, die in der Regel
wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr
erscheinen."
1) § 20 ist wie folgt zu ändern
aa) Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-,
Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet
sein."
bb) Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn
die Zeitung
1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben
wird und vorwiegend der amtlichen
Berichterstattung oder Verlautbarung dient,
2. von einer politischen Partei oder von einer
ihrer Organisationen herausgegeben wird
und vorwiegend der Berichterstattung über
Angelegenheiten der Politik dient,
3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen
Vertretungskörpern oder für Wahlen zu
den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen herausgegeben wird und vorwiegend
der Wahlwerbung oder Berichterstattung
über Angelegenheiten der Politik
dient,
4. von einem Verein herausgegeben und vorwiegend
an Vereinsmitglieder versandt wird
oder
5. von einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft herausgegeben
wird und vorwiegend der Berichterstattung
über Angelegenheiten der Religion dient."
m) § 21 ist wie folgt zu ändern
aa) Dem Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben
herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe
zu beantragen."
bb) Abs. 6 hat zu lauten
„(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand
ist zu widerrufen, wenn der
Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den
Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz
schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde
I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung
nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19
der Anlage 1) mit der Post versendet wird und
eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte
angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten
Nummern ungenützt verstrichen ist.
2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum
Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand
nicht entsprechend der Erscheinungsweise
erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von
sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides
neuerlich zum Postzeitungsversand
zugelassen werden."
cc) Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand
zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der
Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für
Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten
Beförderungsgebühren für Zeitungen
geringer waren. Hiebei sind für Zeitungen mit
der Anschrift „An einen Haushalt" im Gewicht
bis 250 Gramm die Gebühren gem. § 4 Z 1, im
Gewicht über 250 Gramm jene gem. § 4 Z2,
sonst die Gebühren gem. § 4 Z 4 der Anlage 2
anzuwenden. § 4 Z 3 ist nicht anzuwenden."
dd) Als Abs. 8 ist anzufügen
„(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand
gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils
ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde
nicht von Z 2 Gebrauch macht.
2. Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt,
den Verleger bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern,
bis 30. September einen Antrag auf Zulassung
für das folgende Kalenderjahr einzubringen,
wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung
gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung
wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung
gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der
Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst
nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden,
gilt die bisherige Zulassung bis zum
Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über
diesen Antrag.
3. Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen,
die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen
sind,"
n) § 22 ist wie folgt zu ändern
Abs. 4 hat ab Z 5 zu lauten
„5. einer politischen Partei oder einer ihrer
Organisationen,
6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern
oder für Wahlen zu den
satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
oder
7. einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft
herausgegeben wird."
o) § 23 ist wie folgt zu ändern
aa) Im Abs. 1 ist nach der Absatzbezeichnung
die Z „1" einzufügen.
bb) Dem Abs. 1 ist als Z 2 anzufügen
„2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind
vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem
Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind."
cc) Nach Abs. 4 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein
gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt" sind
zu je 50 Stück zu gliedern und getrennt von den
übrigen Zeitungen aufzugeben."
p) In § 25 Abs. 3 hat die Verweisung statt
„§ 10 Z 3" „§ 6 Z 2" zu lauten.
11. Die Anlage 2 hat zu lauten
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1981 in
Kraft. Durchführungsverordnungen dürfen bereits
vor dem 1. März 1981 erlassen werden; sie
treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.