Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561_1980 AT

561. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,

der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970 sowie

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 338/1971, 646/1975,

618/1977 und 646/1978 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 sind die Worte „ihre Hilfsstellen"

durch die Worte „die Poststellen" zu ersetzen.

2. Nach § 7 ist als § 7a einzufügen

„§ 7 a. Betriebsversuche

Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die

eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes

zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung

von § 7 festzusetzenden Bedingungen

durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch

zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist

sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die

unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen

Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen.

Die Betriebsversuche sowie die hiefür

festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind

auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche

sind in der Kundmachung ausdrücklich

als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches

ist mit zwei Jahren begrenzt."

3. Nach § 13 ist als § 13 a einzufügen

„§ 13 a. Besondere Dienste

Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen

Mitteilungen sowie andere Sendungen bis

zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend

von den Bedingungen, die in diesem

Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenes

Verordnung festgelegt sind, zu befördern,

soweit hiefür ein besonderer Dienst zur

Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet

ist und die Beförderung der in der Anlage 1

angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt

wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen

Dienste in Anspruch genommen werden

können, sind unter Beachtung von § 7 durch

Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind

entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung kundzumachen."

4. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Darstellung von Postmarken

Postmarken dürfen nur derart abgebildet

werden, daß eine Verwechslung des Abbildes

mit der Postmarke ausgeschlossen ist."

5. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Poststempel

Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die

Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung

von Postmarken dienen (Poststempel),

dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt

oder verwendet werden."

6. Nach § 23 ist als § 23 a einzufügen

„§ 23 a. Abdrucke von Poststempeln

Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen,

die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur

derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung

der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen

ist."

7. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Gebührenfeststellung

Die Höhe der zu entrichtenden Postgebühren

ist im Streitfall von der Postbehörde erster Instanz

festzustellen."

8. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder

Beschädigung

Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung

haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten

Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust

der Sendung oder des gesamten Inhalt» 400

Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen

Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis,

oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen

Schaden entspricht, höchstens jedoch bei

Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe

des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne

Wertangabe 400 Schilling und bei Paketen ohne

Wertangabe 1000 Schilling."

9. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Postgesetzübertretungen

Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften

der §§ 9, 17, 20 bis 24 und 27 ist, wenn die Tat

nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu 30000 Schilling

zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar Verhängte

Geldstrafen fallen dem Bund zu."

10. Die Anlage 1 ist wie folgt zu ändern

a) § 1 hat zu lauten:"

§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar

1. Briefe,

2. Postkarten,

3. Drucksachen,

4. Massensendungen,

5. Blindensendungen.

(2) Zeitungen.

(3) Pakete."

b) § 4 sowie die Überschrift zu § 4 haben zu

entfallen.

c) § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen,

die offen aufzugeben sind, auf andere

Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt

und verschlossen sein dürfen, ist durch

Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß

1. während der Beförderung leicht geprüft

werden kann, ob die Bestimmungen über

den zulässigen Inhalt eingehalten sind und

2. die ordnungsgemäße Beförderung auch nach

einer Prüfung gewährleistet ist."

d) § 8 sowie die Überschrift zu § 8 haben zu

entfallen.

e) § 9 Abs. 3 hat zu entfallen.

f) § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Briefsendungen, die keiner anderen

Briefsendungsart zugeordnet werden können

oder deren Beförderung als Briefe vom Absender

verlangt wird.

(2) Für Briefe gilt ein Höchstgewicht von

2000 Gramm."

g) § 13 sowie die Überschrift zu § 13 haben zu

entfallen.

h) § 15 ist wie folgt zu ändern

aa) Im Abs. 1 hat die Verweisung statt „Abs. 2

bis 4" „Abs. 2 und 3" zu lauten.

bb) Abs. 3 hat zu entfallen.

cc) Abs. 4 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

dd) Als neuer Abs. 4 ist anzufügen: „(4) Für

Drucksachen gilt ein Höchstgewicht von 2000

Gramm."

i) § 16 sowie die Überschrift zu § 16 haben zu

entfallen.

j) § 17 sowie die Überschrift zu § 17 haben zu

lauten

„Massensendungen

§ 17. (1) Massensendungen sind inhaltlich vollkommen

gleiche, offen aufzugebende Briefsendungen,

von denen mindestens 300 Stück gleichzeitig

beim Postschalter aufgegeben werden.

Weniger als 300 Sendungen dürfen als Massensendungen

aufgegeben werden, wenn die Gebühr

für 300 Massensendungen entrichtet wird.

(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten

auch Sendungen, die sich nur durch Ordnungsnummern

oder durch Angaben, die den Anschriften

der Sendungen gleichen, voneinander

unterscheiden.

(3) Für Massensendungen gelten folgende

Höchstgewichte

1. Massensendungen ohne Anschrift

250 Gramm,

2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift

2000 Gramm.

(4) Für Massensendungen gelten folgende

Höchstmaße

1. Massensendungen ohne Anschrift

Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter,

Höhe 2 Zentimeter;

2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift

Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter,

Höhe 5 Zentimeter.

(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk

„Postgebühr bar bezahlt" angebracht sein.

2. Die Anschrift von Massensendungen mit

persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.

3. Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift

aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle

eines bestimmten Gebietes abgegeben

werden sollen.

(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der

Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl

der enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl

des Abgabepostamtes angebracht sind, aufzugeben.

2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift

hat der Absender in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets-

oder Leitzonenbunden aufzugeben.

3. Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift

sind zu je 50 Stück zu gliedern. Bei Massensendungen

mit persönlicher Anschrift muß ein Ortsbund

mindestens zehn Sendungen enthalten.

(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung

nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in

Paketen oder Beuteln aufzugeben.

2. Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf

fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.

(8) 1. Der Bundesminister für Verkehr kann

Massensendungen in Zeiten einer erheblichen

Zunahme des Postverkehrs von der Annahme

ausschließen. Die Ausschließung ist im Post- und

Telegraphenverordnungsblatt und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

2. Massensendungen dürfen zu Zeiten, in

denen ihre Annahme ausgeschlossen ist, ungeachtet

ihrer Ausstattung, entsprechend ihren

sonstigen gebührenrechtlichen Merkmalen zur

Beförderungsgebühr für Briefe, Postkarten oder

Drucksachen aufgegeben werden."

k) § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Druckschriften, die in der Regel

wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr

erscheinen."

1) § 20 ist wie folgt zu ändern

aa) Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-,

Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet

sein."

bb) Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn

die Zeitung

1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben

wird und vorwiegend der amtlichen

Berichterstattung oder Verlautbarung dient,

2. von einer politischen Partei oder von einer

ihrer Organisationen herausgegeben wird

und vorwiegend der Berichterstattung über

Angelegenheiten der Politik dient,

3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen

Vertretungskörpern oder für Wahlen zu

den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)

der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen herausgegeben wird und vorwiegend

der Wahlwerbung oder Berichterstattung

über Angelegenheiten der Politik

dient,

4. von einem Verein herausgegeben und vorwiegend

an Vereinsmitglieder versandt wird

oder

5. von einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft herausgegeben

wird und vorwiegend der Berichterstattung

über Angelegenheiten der Religion dient."

m) § 21 ist wie folgt zu ändern

aa) Dem Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben

herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe

zu beantragen."

bb) Abs. 6 hat zu lauten

„(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand

ist zu widerrufen, wenn der

Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den

Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz

schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde

I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung

nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19

der Anlage 1) mit der Post versendet wird und

eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte

angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten

Nummern ungenützt verstrichen ist.

2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum

Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand

nicht entsprechend der Erscheinungsweise

erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von

sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides

neuerlich zum Postzeitungsversand

zugelassen werden."

cc) Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand

zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der

Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für

Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten

Beförderungsgebühren für Zeitungen

geringer waren. Hiebei sind für Zeitungen mit

der Anschrift „An einen Haushalt" im Gewicht

bis 250 Gramm die Gebühren gem. § 4 Z 1, im

Gewicht über 250 Gramm jene gem. § 4 Z2,

sonst die Gebühren gem. § 4 Z 4 der Anlage 2

anzuwenden. § 4 Z 3 ist nicht anzuwenden."

dd) Als Abs. 8 ist anzufügen

„(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand

gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils

ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde

nicht von Z 2 Gebrauch macht.

2. Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt,

den Verleger bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern,

bis 30. September einen Antrag auf Zulassung

für das folgende Kalenderjahr einzubringen,

wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung

gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung

wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung

gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der

Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst

nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden,

gilt die bisherige Zulassung bis zum

Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über

diesen Antrag.

3. Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen,

die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen

sind,"

n) § 22 ist wie folgt zu ändern

Abs. 4 hat ab Z 5 zu lauten

„5. einer politischen Partei oder einer ihrer

Organisationen,

6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern

oder für Wahlen zu den

satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

oder

7. einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft

herausgegeben wird."

o) § 23 ist wie folgt zu ändern

aa) Im Abs. 1 ist nach der Absatzbezeichnung

die Z „1" einzufügen.

bb) Dem Abs. 1 ist als Z 2 anzufügen

„2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind

vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem

Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind."

cc) Nach Abs. 4 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein

gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt" sind

zu je 50 Stück zu gliedern und getrennt von den

übrigen Zeitungen aufzugeben."

p) In § 25 Abs. 3 hat die Verweisung statt

„§ 10 Z 3" „§ 6 Z 2" zu lauten.

11. Die Anlage 2 hat zu lauten

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1981 in

Kraft. Durchführungsverordnungen dürfen bereits

vor dem 1. März 1981 erlassen werden; sie

treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →