561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/
1979, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes
gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß
§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes
verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht
ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221, gewährt
worden ist."
2. Im § 12 Abs. 2 Z. 5 wird
a) die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977,"
durch die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979,",
b) die Zitierung "§ 134 Abs. 4 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung
„§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979"
ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 4 Z.2 wird die Zitierung „§ 15
des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"
durch die Zitierung „§ 15 des Mutterschutzgesetzes
1979" ersetzt.
4. Im § 12 a Abs. 4 wird in der Tabelle nach
dem Wort „Beamten-Dienstrechtsgesetz" die
Jahreszahl „1979" eingefügt.
5. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(1) Ist der Beamte suspendiert und sein
Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden,
so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe
oder die Entlassung verhängt wird
oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des
Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis
austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind
die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge
dem Beamten nachzuzahlen.
(2) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der
Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der
Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die
persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten
würde, so hat der zuständige Bundesminister
auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die
einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit
auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der
außerordentlichen Härte notwendig ist. Die Verfügung
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen."
6. § 14 erhält folgende Fassung
„Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder
in den Dienststand aufgenommen und ist damit
keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm
die besoldungsrechtliche Stellung, die er im
Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand
innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten
in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme
in den Dienststand erhält, die Zeit,
die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand
in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für
die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den
damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung
wirksam gewesen ist."
7. Im § 16 Abs. 1 wird die Zitierung „(§ 28
Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972,
BGBl. Nr. 213)" durch die Zitierung „(§ 49
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)" ersetzt.
8. Im § 16 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 28
Abs. 2 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung
„§ 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979" ersetzt.
9. Im § 16 a Abs. 1 wird
a) die Zitierung „§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik"
durch die Zitierung „§ 48 Abs. 6
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979",
b) die Zitierung „§ 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik"
durch die Zitierung „§ 48 Abs. 2
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"
ersetzt.
10. Im § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „bei
mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst
(§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)" durch den
Ausdruck „bei Schicht- oder Wechseldienst"
ersetzt.
11. § 22 erhält folgende Fassung
„Pensionsbeitrag
§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat
seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit
im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu
entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 7 v. H. der
Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen
und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten
entsprechen. Den Pensionsbeitrag von 7 v. H.
hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung
zu entrichten, die den unter Z. 1 bis 3
genannten Geldleistungen entsprechen.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen
des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für
die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren,
die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall
kann der zuständige Bundesminister aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen
(Stundung, Ratenzahlung)
gewähren.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit, in denen der Beamte
wegen Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch
auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag
zu leisten.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der
Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge
entrichtet und erhält der Bund für
diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag
nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag
auf die in Betracht kommenden
Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten
Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit
zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages
gedeckt sind."
12. Im § 24 werden
a) die Überschrift „Naturalbezüge" und
b) im Abs. 1 das Wort „Sachbezüge"
jeweils durch das Wort „Sachleistungen" ersetzt.
13. § 25 erhält folgende Fassung
„Vergütung für Nebentätigkeit
§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines
Beamten nicht nach den Bestimmungen eines
privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist,
gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
Ihre Bemessung bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person
des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden
Bestimmungen einem Beamten für seine
Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten
hätte, sind — mit Ausnahme der Sitzungsgelder
und des Reisekostenersatzes — dem Bund (Bundesministerium
für Finanzen) abzuführen. Für
die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten
für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln
gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1."
14. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wiederantritt
des Dienstes (Reaktivierung)" durch den
Ausdruck „Wiederaufnahme in den Dienststand"
ersetzt.
15. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten
folgende Fassung
16. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
17. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 319 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 837 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
837 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
1006 S."
18. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1248 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1607 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1964 S."
19. Nach § 34 Abs. 1 wird eingefügt
„(2) Ist ein Beamter gemäß § 33 Abs. 3 vor
dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse
III befördert worden und wird er danach
gemäß Abs. 1 oder gemäß § 12 a Abs. 3 oder 6
aus einer Verwendungsgruppe, auf die § 33
Abs. 3 anzuwenden ist, in eine andere Verwendungsgruppe,
auf die § 33 Abs. 3 anzuwenden
ist, überstellt, so ist der Zeitraum, um den diese
Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung
liegt, in der neuen Verwendungsgruppe
der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit
zuzuzählen."
20. Im § 34 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4
die Bezeichnung „(3)" bis „(5)".
21. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „567 S"
durch den Betrag von „591 S" ersetzt.
22. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag von
„424 S" durch den Betrag von „442 S" ersetzt.
23. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgerde
Fassung
24. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
25. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
von „44700 S" durch den Betrag von „46577 S"
ersetzt.
26. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag von
„1310 S" durch den Betrag von „1365 S" ersetzt.
27. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z. 1 der Betrag von „5306 S" durch
den Betrag von „5529 S",
b) in Z. 2 der Betrag von „6633 S" durch
den Betrag von „6912 S",
c) in Z. 3 der Betrag von „7960 S" durch
den Betrag von „8294 S",
d) in Z, 4 der Betrag von „9286 S" durch
den Betrag von „9676 S",
e) in Z. 5 der Betrag von „10613 S" durch
den Betrag von „11059 S".
28. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
29. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag von
„4060 S" durch den Betrag von „4231 S"
ersetzt.
30. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
31. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von
„1776 S" durch den Betrag von „1851 S"
ersetzt.
32. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
33. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge von
„433 S" und „793 S" durch die Beträge von
„451 S" und „826 S" ersetzt.
34. Im § 58 Abs. 6 wird
der Betrag von „481 S" durch den Betrag von
„501 S",
der Betrag von „675 S" durch den Betrag von
„703 S",
der Betrag von „962 S" durch den Betrag von
„1002 S" und.
der Betrag von „237 S" durch den Betrag von
„247 S"
ersetzt.
35. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von
„1431 S" durch den Betrag von „1491 S"
ersetzt.
36. Im § 59 Abs. 9 wird
in Z. 1 der Betrag von „481 S" durch den Betrag
von „501 S",
in Z. 2 der Betrag von „730 S" durch den
Betrag von „761 S" und
in Z. 3 der Betrag von „1001 S" durch den
Betrag von „1043 S"
ersetzt.
37. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag von
„481 S" durch den Betrag von „501 S" ersetzt.
38. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag von
„730 S" durch den Betrag von „761 S" ersetzt.
39. Im § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c wird der Betrag
von „578 S" durch den Betrag von „602 S"
ersetzt
40. § 59 Abs. 14 erhält folgende Fassung
„(14) Die Dienstzulagen nach den Abs. 9 bis 13
sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung
oder seinem Übertritt in den Ruhestand
in einer den Anspruch auf diese
Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden
ist oder
2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt
mindestens 10 Jahre — davon jedenfalls
während des letzten Jahres vor seiner
Versetzung oder seinem Übertritt in den
Ruhestand — bezogen hat.
Die Dienstzulage nach Abs. 9 ist für den Ruhegenuß
auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer
ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre
in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage
begründenden Verwendung gestanden ist und der
Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor
seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den
Ruhestand weggefallen ist."
41. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
42. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von
„283 S" und „237 S" durch die Beträge von
„295 S" und „247 S" ersetzt.
43. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
44. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
45. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von
„1637 S" durch den Betrag von „1706 S"
ersetzt.
46. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „962 S"
durch den Betrag von „1002 S" ersetzt.
47. Im § 68 Abs. 2 wird in der Tabelle nach
dem Wort „Beamten-Dienstrechtsgesetz" die
Jahreszahl „1979" eingefügt.
48. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
49. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während
der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
180 S und nach der Definitivstellung
50. § 73 Abs. 3 Z. 1 erhält folgende Fassung
„1. die Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe
W 2 (Anlage 1 Z. 12.3 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den
§§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die
die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben,
oder"
51. Im § 73 a werden die Beträge von „578 S",
„610 S" und „723 S" durch die Beträge von
„602 S", „636 S" und „753 S" ersetzt.
52. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
53. § 75 Abs. 8 erhält folgende Fassung
„(8) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der
in der Z. 2 genannten Disziplinarstrafen jegliche
Disziplinarstrafe tritt."
54. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
55. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von
„686 S", „515 S" und „342 S" durch die Beträge
von „715 S", „537 S" und „356 S" ersetzt.
56. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „567 S"
durch den Betrag von „591 S" ersetzt.
57. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
58. Im § 79 a wird der Betrag von „1457 S"
durch den Betrag von „1518 S" ersetzt.
59. Im § 79 b Z. 3 werden die Beträge von
„279 S" und „336 S" durch die Beträge von
„291 S" und „350 S" ersetzt.
60. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von
„268 S" durch den Betrag von „279 S" ersetzt.
61. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag von
„1285 S" durch den Betrag von „1339 S"
ersetzt.
62. § 86 Abs. 2 erhalt folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
63. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag von
„2033 S" durch den Betrag von „2118 S"
ersetzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 136/1979, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag von „11070 S"
durch den Betrag von „11535 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird
in den Z. 1 und 2 der Betrag von „44700 S"
jeweils durch den Betrag von „46577 S" und
in Z. 3 der Betrag von „49770 S" durch den
Betrag von „51860 S"
ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag von „1310 S"
durch den Betrag von „1365 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z. 1 der Betrag von „5306 S" durch
den Betrag von „5529 S",
b) in Z. 2 der Betrag von „6633 S" durch den
Betrag von „6912 S",
c) in Z. 3 der Betrag von „7960 S" durch den
Betrag von „8294 S",
d) in Z. 4 der Betrag von „9286 S" durch den
Betrag von „9676 S",
e) in Z. 5 der Betrag von „10613 S" durch
den Betrag von „11059 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag von
„2033 S" durch den Betrag von „2118 S"
ersetzt.
7. Im § 72 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 26
Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes" durch
die Zitierung „§ 65 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333," ersetzt.
8. Im § 75 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,"
ersetzt.
Artikel III
Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/
1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 136/1979, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 erhält folgende
Fassung
2. Art. V Abs. 1 Z. 2 und Art. V Abs. 2 Z. 2
werden aufgehoben.
Artikel IV
Art. XI der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 136/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft.
Artikel V
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis zum 31. Dezember
1980 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Ausdrucks „7 v. H." jeweils der
Ausdruck „6,5 v. H." tritt.
Artikel VI
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Beamten der Verwendungsgruppen E,
D, C, P 1 bis P 5, W 2 und W 3 verbessert sich
mit Wirkung vom 1. Juli 1980
1. bei Beamten der Dienstklasse III, für deren
Beförderung in diese Dienstklasse eine
Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs. 1
Z. 1 des BDG 1979 oder gemäß § 46 Abs. 1
Z. 1 des BDG, BGBl. Nr. 329/1977, oder
eine gemäß § 137 des BDG, BGBl. Nr. 329/
1977, gleichzuhaltende Gesamtbeurteilung
mit „ausgezeichnet" maßgebend war,
a) wenn der Beamte spätestens mit Wirkung
vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um zwei Jahre,
b) wenn der Beamte mit Wirkung vom
5. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um eineinhalb Jahre,
c) wenn der Beamte mit Wirkung vom
10. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um ein Jahr,
d) wenn der Beamte mit Wirkung vom
15. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um ein halbes Jahr;
2. bei den Beamten der Dienstklasse IQ, auf
die die Ausführungen der Z. 1 über die
Leistungsfeststellung und die Gesamtbeurteilung
nicht zutreffen,
a) wenn der Beamte spätestens mit Wirkung
vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um eineinhalb Jahre,
b) wenn der Beamte mit Wirkung vom
5. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um ein Jahr,
c) wenn der Beamte mit Wirkung vom
10. Jänner 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurde, um ein halbes Jahr;
3. bei den Beamten der Dienstklasse IV, die
vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurden, um eineinhalb Jahre;
4. bei den Beamten der Dienstklasse V, die
vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse
befördert wurden, um ein Jahr.
(2) Die nach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen
der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
sind gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 zu runden und bei Beförderungen in den
im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen
zu berücksichtigen, wenn diese Beförderungen
nach dem 30. Juni 1980 wirksam werden. Die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist
gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch
bei jenen Beamten der im Abs. 1 angeführten
Verwendungsgruppen zu runden, die im Jänner
1980 in die Dienstklasse DI befördert, aber weder
von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt
werden.
(3) Bei Beamten der Verwendungsgruppen D,
C, W 2 und W 3, die mit Wirkung vom 1. Juli 1980
in die Dienstklasse IV oder V befördert werden,
kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren
Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2
günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 33
des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel VII
(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2
des Richterdienstgesetzes in der Fassung des
Art. II dieses Bundesgesetzes werden für Richte
und Staatsanwälte durch folgende Tabellen
ersetzt
(2) Der im § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes
in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes
angeführte Betrag von „1365 S" wird
mit 1. Juli 1980 durch den Betrag von „1846 S"
und mit 1. Juli 1981 durch den Betrag von
„2329 S" ersetzt.
(3) Im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung
für Bundesbeamte sind die in Abs. 1 und 2
angeführten Beträge mit Wirksamkeit vom Tag
dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen
Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare
Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung
angehoben werden. Dabei sind Restbeträge
von 50 g und mehr auf volle Schilling-
beträge aufzurunden und Restbeträge von weniger
als 50 g zu vernachlässigen.
Artikel VIII
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus
der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter,
Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe
überstellt worden sind und die
im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung
Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß
§ 12 a Abs. 9 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der
Anwendung des § 12 a Abs. 9 zweiter und dritter
Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von
dem im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen
Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen — ausgenommen
die Verwendungszulage) auszugehen.
(2) Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1
zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen
Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab
1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese
Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so
sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 g und mehr
auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Artikel IX
(1) Es treten in Kraft
1. Art. VIII mit 1. Juli 1979,
2. Art. I bis III, V und VII mit 1. Jänner 1980,
3. Art. VI mit 1. Juli 1980.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.