Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561_1979 AT

561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/

1979, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes

gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes

verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht

ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221, gewährt

worden ist."

2. Im § 12 Abs. 2 Z. 5 wird

a) die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977,"

durch die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979,",

b) die Zitierung "§ 134 Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung

„§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979"

ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 4 Z.2 wird die Zitierung „§ 15

des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"

durch die Zitierung „§ 15 des Mutterschutzgesetzes

1979" ersetzt.

4. Im § 12 a Abs. 4 wird in der Tabelle nach

dem Wort „Beamten-Dienstrechtsgesetz" die

Jahreszahl „1979" eingefügt.

5. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung

„(1) Ist der Beamte suspendiert und sein

Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden,

so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe

oder die Entlassung verhängt wird

oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des

Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis

austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind

die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge

dem Beamten nachzuzahlen.

(2) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der

Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der

Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die

persönlichen und familiären Verhältnisse des

Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten

würde, so hat der zuständige Bundesminister

auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die

einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit

auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der

außerordentlichen Härte notwendig ist. Die Verfügung

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen."

6. § 14 erhält folgende Fassung

„Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder

in den Dienststand aufgenommen und ist damit

keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm

die besoldungsrechtliche Stellung, die er im

Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand

innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten

in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme

in den Dienststand erhält, die Zeit,

die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand

in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für

die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den

damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung

wirksam gewesen ist."

7. Im § 16 Abs. 1 wird die Zitierung „(§ 28

Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972,

BGBl. Nr. 213)" durch die Zitierung „(§ 49

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)" ersetzt.

8. Im § 16 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 28

Abs. 2 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung

„§ 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979" ersetzt.

9. Im § 16 a Abs. 1 wird

a) die Zitierung „§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik"

durch die Zitierung „§ 48 Abs. 6

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979",

b) die Zitierung „§ 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik"

durch die Zitierung „§ 48 Abs. 2

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"

ersetzt.

10. Im § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „bei

mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst

(§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)" durch den

Ausdruck „bei Schicht- oder Wechseldienst"

ersetzt.

11. § 22 erhält folgende Fassung

„Pensionsbeitrag

§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat

seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit

im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu

entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 7 v. H. der

Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt,

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen

und

3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten

entsprechen. Den Pensionsbeitrag von 7 v. H.

hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung

zu entrichten, die den unter Z. 1 bis 3

genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen

des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für

die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren,

die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall

kann der zuständige Bundesminister aus besonders

berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen

(Stundung, Ratenzahlung)

gewähren.

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit, in denen der Beamte

wegen Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch

auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag

zu leisten.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der

Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge

entrichtet und erhält der Bund für

diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag

nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag

auf die in Betracht kommenden

Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten

Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit

zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages

gedeckt sind."

12. Im § 24 werden

a) die Überschrift „Naturalbezüge" und

b) im Abs. 1 das Wort „Sachbezüge"

jeweils durch das Wort „Sachleistungen" ersetzt.

13. § 25 erhält folgende Fassung

„Vergütung für Nebentätigkeit

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines

Beamten nicht nach den Bestimmungen eines

privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist,

gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

Ihre Bemessung bedarf der

Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person

des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden

Bestimmungen einem Beamten für seine

Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten

hätte, sind — mit Ausnahme der Sitzungsgelder

und des Reisekostenersatzes — dem Bund (Bundesministerium

für Finanzen) abzuführen. Für

die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten

für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln

gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1."

14. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wiederantritt

des Dienstes (Reaktivierung)" durch den

Ausdruck „Wiederaufnahme in den Dienststand"

ersetzt.

15. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten

folgende Fassung

16. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

17. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 319 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 837 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

837 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

1006 S."

18. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1248 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1607 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1964 S."

19. Nach § 34 Abs. 1 wird eingefügt

„(2) Ist ein Beamter gemäß § 33 Abs. 3 vor

dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse

III befördert worden und wird er danach

gemäß Abs. 1 oder gemäß § 12 a Abs. 3 oder 6

aus einer Verwendungsgruppe, auf die § 33

Abs. 3 anzuwenden ist, in eine andere Verwendungsgruppe,

auf die § 33 Abs. 3 anzuwenden

ist, überstellt, so ist der Zeitraum, um den diese

Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung

liegt, in der neuen Verwendungsgruppe

der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit

zuzuzählen."

20. Im § 34 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4

die Bezeichnung „(3)" bis „(5)".

21. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „567 S"

durch den Betrag von „591 S" ersetzt.

22. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag von

„424 S" durch den Betrag von „442 S" ersetzt.

23. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgerde

Fassung

24. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

25. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

von „44700 S" durch den Betrag von „46577 S"

ersetzt.

26. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag von

„1310 S" durch den Betrag von „1365 S" ersetzt.

27. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z. 1 der Betrag von „5306 S" durch

den Betrag von „5529 S",

b) in Z. 2 der Betrag von „6633 S" durch

den Betrag von „6912 S",

c) in Z. 3 der Betrag von „7960 S" durch

den Betrag von „8294 S",

d) in Z, 4 der Betrag von „9286 S" durch

den Betrag von „9676 S",

e) in Z. 5 der Betrag von „10613 S" durch

den Betrag von „11059 S".

28. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

29. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag von

„4060 S" durch den Betrag von „4231 S"

ersetzt.

30. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

31. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von

„1776 S" durch den Betrag von „1851 S"

ersetzt.

32. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

33. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge von

„433 S" und „793 S" durch die Beträge von

„451 S" und „826 S" ersetzt.

34. Im § 58 Abs. 6 wird

der Betrag von „481 S" durch den Betrag von

„501 S",

der Betrag von „675 S" durch den Betrag von

„703 S",

der Betrag von „962 S" durch den Betrag von

„1002 S" und.

der Betrag von „237 S" durch den Betrag von

„247 S"

ersetzt.

35. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von

„1431 S" durch den Betrag von „1491 S"

ersetzt.

36. Im § 59 Abs. 9 wird

in Z. 1 der Betrag von „481 S" durch den Betrag

von „501 S",

in Z. 2 der Betrag von „730 S" durch den

Betrag von „761 S" und

in Z. 3 der Betrag von „1001 S" durch den

Betrag von „1043 S"

ersetzt.

37. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag von

„481 S" durch den Betrag von „501 S" ersetzt.

38. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag von

„730 S" durch den Betrag von „761 S" ersetzt.

39. Im § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c wird der Betrag

von „578 S" durch den Betrag von „602 S"

ersetzt

40. § 59 Abs. 14 erhält folgende Fassung

„(14) Die Dienstzulagen nach den Abs. 9 bis 13

sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer

1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung

oder seinem Übertritt in den Ruhestand

in einer den Anspruch auf diese

Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden

ist oder

2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt

mindestens 10 Jahre — davon jedenfalls

während des letzten Jahres vor seiner

Versetzung oder seinem Übertritt in den

Ruhestand — bezogen hat.

Die Dienstzulage nach Abs. 9 ist für den Ruhegenuß

auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer

ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre

in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage

begründenden Verwendung gestanden ist und der

Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor

seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den

Ruhestand weggefallen ist."

41. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

42. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von

„283 S" und „237 S" durch die Beträge von

„295 S" und „247 S" ersetzt.

43. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

44. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

45. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von

„1637 S" durch den Betrag von „1706 S"

ersetzt.

46. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „962 S"

durch den Betrag von „1002 S" ersetzt.

47. Im § 68 Abs. 2 wird in der Tabelle nach

dem Wort „Beamten-Dienstrechtsgesetz" die

Jahreszahl „1979" eingefügt.

48. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

49. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während

der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

180 S und nach der Definitivstellung

50. § 73 Abs. 3 Z. 1 erhält folgende Fassung

„1. die Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe

W 2 (Anlage 1 Z. 12.3 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den

§§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die

die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben,

oder"

51. Im § 73 a werden die Beträge von „578 S",

„610 S" und „723 S" durch die Beträge von

„602 S", „636 S" und „753 S" ersetzt.

52. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

53. § 75 Abs. 8 erhält folgende Fassung

„(8) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der

in der Z. 2 genannten Disziplinarstrafen jegliche

Disziplinarstrafe tritt."

54. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

55. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von

„686 S", „515 S" und „342 S" durch die Beträge

von „715 S", „537 S" und „356 S" ersetzt.

56. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „567 S"

durch den Betrag von „591 S" ersetzt.

57. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

58. Im § 79 a wird der Betrag von „1457 S"

durch den Betrag von „1518 S" ersetzt.

59. Im § 79 b Z. 3 werden die Beträge von

„279 S" und „336 S" durch die Beträge von

„291 S" und „350 S" ersetzt.

60. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von

„268 S" durch den Betrag von „279 S" ersetzt.

61. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag von

„1285 S" durch den Betrag von „1339 S"

ersetzt.

62. § 86 Abs. 2 erhalt folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

63. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag von

„2033 S" durch den Betrag von „2118 S"

ersetzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 136/1979, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag von „11070 S"

durch den Betrag von „11535 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird

in den Z. 1 und 2 der Betrag von „44700 S"

jeweils durch den Betrag von „46577 S" und

in Z. 3 der Betrag von „49770 S" durch den

Betrag von „51860 S"

ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag von „1310 S"

durch den Betrag von „1365 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z. 1 der Betrag von „5306 S" durch

den Betrag von „5529 S",

b) in Z. 2 der Betrag von „6633 S" durch den

Betrag von „6912 S",

c) in Z. 3 der Betrag von „7960 S" durch den

Betrag von „8294 S",

d) in Z. 4 der Betrag von „9286 S" durch den

Betrag von „9676 S",

e) in Z. 5 der Betrag von „10613 S" durch

den Betrag von „11059 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag von

„2033 S" durch den Betrag von „2118 S"

ersetzt.

7. Im § 72 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 26

Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes" durch

die Zitierung „§ 65 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333," ersetzt.

8. Im § 75 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,"

ersetzt.

Artikel III

Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/

1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 136/1979, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 erhält folgende

Fassung

2. Art. V Abs. 1 Z. 2 und Art. V Abs. 2 Z. 2

werden aufgehoben.

Artikel IV

Art. XI der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 136/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1979 außer Kraft.

Artikel V

§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist für

die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis zum 31. Dezember

1980 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle des Ausdrucks „7 v. H." jeweils der

Ausdruck „6,5 v. H." tritt.

Artikel VI

(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Beamten der Verwendungsgruppen E,

D, C, P 1 bis P 5, W 2 und W 3 verbessert sich

mit Wirkung vom 1. Juli 1980

1. bei Beamten der Dienstklasse III, für deren

Beförderung in diese Dienstklasse eine

Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs. 1

Z. 1 des BDG 1979 oder gemäß § 46 Abs. 1

Z. 1 des BDG, BGBl. Nr. 329/1977, oder

eine gemäß § 137 des BDG, BGBl. Nr. 329/

1977, gleichzuhaltende Gesamtbeurteilung

mit „ausgezeichnet" maßgebend war,

a) wenn der Beamte spätestens mit Wirkung

vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um zwei Jahre,

b) wenn der Beamte mit Wirkung vom

5. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um eineinhalb Jahre,

c) wenn der Beamte mit Wirkung vom

10. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um ein Jahr,

d) wenn der Beamte mit Wirkung vom

15. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um ein halbes Jahr;

2. bei den Beamten der Dienstklasse IQ, auf

die die Ausführungen der Z. 1 über die

Leistungsfeststellung und die Gesamtbeurteilung

nicht zutreffen,

a) wenn der Beamte spätestens mit Wirkung

vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um eineinhalb Jahre,

b) wenn der Beamte mit Wirkung vom

5. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um ein Jahr,

c) wenn der Beamte mit Wirkung vom

10. Jänner 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurde, um ein halbes Jahr;

3. bei den Beamten der Dienstklasse IV, die

vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurden, um eineinhalb Jahre;

4. bei den Beamten der Dienstklasse V, die

vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse

befördert wurden, um ein Jahr.

(2) Die nach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen

der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

sind gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 zu runden und bei Beförderungen in den

im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen

zu berücksichtigen, wenn diese Beförderungen

nach dem 30. Juni 1980 wirksam werden. Die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist

gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch

bei jenen Beamten der im Abs. 1 angeführten

Verwendungsgruppen zu runden, die im Jänner

1980 in die Dienstklasse DI befördert, aber weder

von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt

werden.

(3) Bei Beamten der Verwendungsgruppen D,

C, W 2 und W 3, die mit Wirkung vom 1. Juli 1980

in die Dienstklasse IV oder V befördert werden,

kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren

Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2

günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 33

des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel VII

(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2

des Richterdienstgesetzes in der Fassung des

Art. II dieses Bundesgesetzes werden für Richte

und Staatsanwälte durch folgende Tabellen

ersetzt

(2) Der im § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes

in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes

angeführte Betrag von „1365 S" wird

mit 1. Juli 1980 durch den Betrag von „1846 S"

und mit 1. Juli 1981 durch den Betrag von

„2329 S" ersetzt.

(3) Im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung

für Bundesbeamte sind die in Abs. 1 und 2

angeführten Beträge mit Wirksamkeit vom Tag

dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen

Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare

Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung

angehoben werden. Dabei sind Restbeträge

von 50 g und mehr auf volle Schilling-

beträge aufzurunden und Restbeträge von weniger

als 50 g zu vernachlässigen.

Artikel VIII

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus

der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter,

Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe

überstellt worden sind und die

im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung

Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß

§ 12 a Abs. 9 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der

Anwendung des § 12 a Abs. 9 zweiter und dritter

Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von

dem im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen

Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen — ausgenommen

die Verwendungszulage) auszugehen.

(2) Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1

zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen

Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab

1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese

Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so

sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 g und mehr

auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

Artikel IX

(1) Es treten in Kraft

1. Art. VIII mit 1. Juli 1979,

2. Art. I bis III, V und VII mit 1. Jänner 1980,

3. Art. VI mit 1. Juli 1980.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →