561. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über
die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen
(Allgemeines Hochschul-Studiengesetz —
AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird
wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 3 erster Satz ist das Wort „und"
zwischen den Worten „Studirengesetzen" und
„Studienordnungen" durch das Wort „oder" zu
ersetzen.
2. Nach § 13 Abs. 3 sind folgende neue Abs. 4
bis 8 einzufügen
„(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt
werden, wenn die zuständigen akademischen Behörden
die Einrichtung neuer Studienrichtungen
(Studienzweige) beantragt haben oder dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
wenigstens zehn vollständige Ansuchen von ordentlichen
Hörern auf Genehmigung eines
Studium irregulare mit gleichem Studienprogramm
vorliegen.
(5) Zur Durchführung des Studienversuches
ist vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung eine Studienordnung und von einer
hiefür einzusetzenden Studienkommission ein
Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt
mit dem der Genehmigung des Studienplanes
folgenden Semester und endet nach einem
der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.
(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung
des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes
zu erlassen, sofern
a) die zuständigen akademischen Behörden
den Entwurf eines Studienplanes und eine
Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen
vorlegen;
b) für den Studienplan die Voraussetzungen
des Abs. 3 erfüllt sind;
c) die zur Durchführung des Studienversuches
erforderlichen Hochschuleinrichtungen
und Aufwendungen zur Verfügung gestellt
werden können;
d) die zur Überprüfung der Durchführung
und zur Auswertung der Ergebnisse des
Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen
werden können.
(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist
es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium
nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden
oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4
und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches
Studium überzugehen.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen
für eine sichere Beurteilung des Studienversuches
nicht ausreichen, den Studienversuch nach
Anhörung der zuständigen akademischen Behörden
durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung
darf einen der Studiendauer entsprechenden
Zeitraum nicht überschreiten."
Artikel II
(1) § 19 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studien-
richtungen, BGBl. Nr. 326/1971, tritt außer
Kraft.
(2) Im Wintersemester 1978/79 werden die
Fristen für die nachträgliche Immatrikulation
und Inskription für die Studienversuche „Soziologie"
und „Betriebs- und Wirtschaftsinformatik"
bis zum 30. November 1978 erstreckt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.