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561_1978 AT

561. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über

die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen

(Allgemeines Hochschul-Studiengesetz —

AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird

wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 3 erster Satz ist das Wort „und"

zwischen den Worten „Studirengesetzen" und

„Studienordnungen" durch das Wort „oder" zu

ersetzen.

2. Nach § 13 Abs. 3 sind folgende neue Abs. 4

bis 8 einzufügen

„(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt

werden, wenn die zuständigen akademischen Behörden

die Einrichtung neuer Studienrichtungen

(Studienzweige) beantragt haben oder dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung

wenigstens zehn vollständige Ansuchen von ordentlichen

Hörern auf Genehmigung eines

Studium irregulare mit gleichem Studienprogramm

vorliegen.

(5) Zur Durchführung des Studienversuches

ist vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung eine Studienordnung und von einer

hiefür einzusetzenden Studienkommission ein

Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt

mit dem der Genehmigung des Studienplanes

folgenden Semester und endet nach einem

der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.

(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung

des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes

zu erlassen, sofern

a) die zuständigen akademischen Behörden

den Entwurf eines Studienplanes und eine

Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen

vorlegen;

b) für den Studienplan die Voraussetzungen

des Abs. 3 erfüllt sind;

c) die zur Durchführung des Studienversuches

erforderlichen Hochschuleinrichtungen

und Aufwendungen zur Verfügung gestellt

werden können;

d) die zur Überprüfung der Durchführung

und zur Auswertung der Ergebnisse des

Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen

werden können.

(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist

es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium

nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden

oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4

und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches

Studium überzugehen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen

für eine sichere Beurteilung des Studienversuches

nicht ausreichen, den Studienversuch nach

Anhörung der zuständigen akademischen Behörden

durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung

darf einen der Studiendauer entsprechenden

Zeitraum nicht überschreiten."

Artikel II

(1) § 19 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studien-

richtungen, BGBl. Nr. 326/1971, tritt außer

Kraft.

(2) Im Wintersemester 1978/79 werden die

Fristen für die nachträgliche Immatrikulation

und Inskription für die Studienversuche „Soziologie"

und „Betriebs- und Wirtschaftsinformatik"

bis zum 30. November 1978 erstreckt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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