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561_1977 AT

561. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Krumpendorf/Ost und der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Krumpendorf, Klagenfurt und Maria Saal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

1. Die Anschlußstelle Krumpendorf/Ost der

A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Krumpendorf und Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

AB-km 334,41 der bereits bestehenden und verkehrsübergebenen

Trasse der A 2 Süd Autobahn

und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in

die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der

B 83 Kärntner Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Maria Saal und Klagenfurt wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse („Nordwestspange

Klagenfurt") beginnt bei Plan-

km 298,3 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572, im

Verlauf bestimmten Abschnitt „Maria Saal —

Tessendorf" der B 83 Kärntner Straße, umfährt

Klagenfurt in Nordwesten, kreuzt die B 95

Turracher Straße bei Plan-km 302,4, führt sodann

zur Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen

der unter Punkt 1 im Verlauf bestimmten

Anschlußstelle „Krumpendorf/Ost" der A 2

Süd Autobahn und mündet im Anschluß daran

in die Jerolitsch Gemeindestraße, über die sie in

die bestehende Trasse bei Plan-km 307,875 wieder

einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle

„Krumpendorf/Ost" der A 2 Süd Autobahn einschließlich

ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen sowie

des Abschnittes „Nordwestspange Klagenfurt"

der B 83 Kärntner Straße aus den beim Amt

der Kärntner Landesregierung, sowie bei den

Gemeinden Krumpendorf, Klagenfurt und Maria

Saal aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000, 1 : 2880 bzw. 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße

(„Maria Saal — Tessendorf") für den Bereich von

Plan-km 298,3 bis Plan-km 299,71 abgeändert.

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