561. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
1. Die Anschlußstelle Krumpendorf/Ost der
A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Krumpendorf und Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
AB-km 334,41 der bereits bestehenden und verkehrsübergebenen
Trasse der A 2 Süd Autobahn
und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in
die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der
B 83 Kärntner Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Maria Saal und Klagenfurt wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse („Nordwestspange
Klagenfurt") beginnt bei Plan-
km 298,3 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572, im
Verlauf bestimmten Abschnitt „Maria Saal —
Tessendorf" der B 83 Kärntner Straße, umfährt
Klagenfurt in Nordwesten, kreuzt die B 95
Turracher Straße bei Plan-km 302,4, führt sodann
zur Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen
der unter Punkt 1 im Verlauf bestimmten
Anschlußstelle „Krumpendorf/Ost" der A 2
Süd Autobahn und mündet im Anschluß daran
in die Jerolitsch Gemeindestraße, über die sie in
die bestehende Trasse bei Plan-km 307,875 wieder
einbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle
„Krumpendorf/Ost" der A 2 Süd Autobahn einschließlich
ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen sowie
des Abschnittes „Nordwestspange Klagenfurt"
der B 83 Kärntner Straße aus den beim Amt
der Kärntner Landesregierung, sowie bei den
Gemeinden Krumpendorf, Klagenfurt und Maria
Saal aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000, 1 : 2880 bzw. 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße
(„Maria Saal — Tessendorf") für den Bereich von
Plan-km 298,3 bis Plan-km 299,71 abgeändert.