561. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber in der Landwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklasse 01, Wirtschaftsart
011.0 Feldwirtschaft und landwirtschaftliche
Tierhaltung
012.1 Weinbau
012.2 Obstbau
012.3 Landwirtschaftlicher Gartenbau
015.1 Gewerblicher Gartenbau
015.2 Gewerbliche Nutz-, Schlacht- und Stechviehhaltung
015.9 Sonstige gewerbliche Tierhaltung
016.0 Landwirtschaftliche Hilfsdienste
018.0 Fischerei und Teichwirtschaft
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.