Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561_1975 AT

561. Verordnung: Änderung der Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Verordnung: Änderung der Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

wird verordnet

Die Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974,

BGBl. Nr. 354, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die

Bezeichnung „Abs. 1".

2. Dem § 25 ist nachstehender Abs. 2 anzufügen

„(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 28

ist gegen die Entscheidungen des Obereinigungsamtes

eine Berufung nicht zulässig."

3. Im § 26 Abs. 1 erster Satz ist das Zitat

„§ 25 Z. 1 bis 9" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1

Z. 1 bis 9" zu ersetzen.

4. Im § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist das Zitat

„§ 25 Z. 1, 3 bis 5" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1

Z. 1, 3 bis 5" zu ersetzen.

5. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist das Zitat „§ 25

Z. 2" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 2" sowie

das Zitat „§ 25 Z. 1" durch das Zitat „§ 25

Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.

6. Im § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist das Zitat

„§ 25 Z. 11" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 11"

zu ersetzen.

7. Im § 31 erster Satz ist das Zitat „§ 25 Z. 10"

durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 10" zu ersetzen.

8. § 32 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ist vom Obereinigungsamt im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren und

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

allen Einigungsämtern sowie den in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung

hat die freiwillige Berufsvereinigung

(der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde, zu tragen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →