561. Verordnung: Änderung der Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,
wird verordnet
Die Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974,
BGBl. Nr. 354, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die
Bezeichnung „Abs. 1".
2. Dem § 25 ist nachstehender Abs. 2 anzufügen
„(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 28
ist gegen die Entscheidungen des Obereinigungsamtes
eine Berufung nicht zulässig."
3. Im § 26 Abs. 1 erster Satz ist das Zitat
„§ 25 Z. 1 bis 9" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1
Z. 1 bis 9" zu ersetzen.
4. Im § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist das Zitat
„§ 25 Z. 1, 3 bis 5" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1
Z. 1, 3 bis 5" zu ersetzen.
5. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist das Zitat „§ 25
Z. 2" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 2" sowie
das Zitat „§ 25 Z. 1" durch das Zitat „§ 25
Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.
6. Im § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist das Zitat
„§ 25 Z. 11" durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 11"
zu ersetzen.
7. Im § 31 erster Satz ist das Zitat „§ 25 Z. 10"
durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z. 10" zu ersetzen.
8. § 32 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ist vom Obereinigungsamt im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren und
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
allen Einigungsämtern sowie den in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung
hat die freiwillige Berufsvereinigung
(der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde, zu tragen."