Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561_1974 AT

561. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1.971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"

umfaßt folgende Studienzweige

a) Allgemeine Sprachwissenschaft;

b) Angewandte Sprachwissenschaft;

c) Indogermanistik.

(2) An der Philosophischen Fakultät der Universität

in Wien, in Graz, in Innsbruck und in

Salzburg sind alle drei Studienzweige mit Inkrafttreten

dieser Verordnung einzurichten. An der

Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

sind die in Abs. 1 lit. a und b genannten

Studienzweige mit den ersten zwei Semestern

im Studienjahr 1974/75 und in den Studienjahren

1975/76, 1976/77 sowie 1977/78 mit je zwei

weiteren Semestern einzurichten.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Sprachwissenschaft (eines Studienzweiges der

Studienrichtung Sprachwissenschaft) ist nach

Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit

dem Studium einer der in dieser Bestimmung

genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges

einer dieser Studienrichtungen) als erste

oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des

ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so können

an die Stelle der zweiten Studienrichtung

mit Bewilligung der zuständigen akademischen

Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte

Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der

Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer

bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht

erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer

im Studienplan empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 2 in einem entsprechenden

Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4

und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder

Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft

einzuführen und seine Grundlage

zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als zweite Studienrichtung gewählt, so

können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der

§§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer

gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer

inskribiert und die Voraussetzungen für die

Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser

Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch

abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 5

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sind anzuwenden.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der

Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl.

Nr. 101/1968, sind als Voraussetzung der Inskription

der Studienrichtung Sprachwissenschaft

Zusatzprüfungen und Ergänzungsprüfungen zur

Reifeprüfung abzulegen.

(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen.

Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

aus dem Fach der Ergänzungsprüfung

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt insgesamt

32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 28

Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. d) kommen

alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie

andere Fächer in Betracht, deren Studium das

Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der

an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in

Betracht kommenden Wahlfächer sind im

Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen

Hörers hat die zuständige akademische

Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan

nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht

kommt.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl

von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Sprachwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß

§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im

Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung se:zt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden

Lehrveranstaltungen, soweit diese

im ersten und zweiten Semester inskribiert

wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften,

Konversatorien und anderen

ähnlichen Lehrveranstaltungen gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind (Anlage A Z. 17 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

a) Grundprobleme der Sprachwissenschaft;

b) Grundzüge der Phonetik und Phonologie;

c) Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;

d) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 5 Abs. 4 sowie allenfalls

Abs. 5 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile derselben,

die den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

beziehungsweise Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen

abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen

entsprechen, soweit nicht der Erfolg

der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen oder müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Studienkommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den

beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft

sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6

und des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 26 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

18 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des

§ 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

22 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

14 Wochenstunden aus den in Abs. 8 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung

anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung

der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten

gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung

der Studienrichtung „Sprachwissenschaft"

gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis c zum Studium

des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges

dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung

zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung

im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge

oder auf die Erfordernisse der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung

in das Studium des gewählten Studienzweiges

geeignet ist.

(6) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern eines

der drei Studienzweige mindestens zu inskribieren

(7) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

außer den in Abs. 6 genannten Pflicht- und

Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 4 Wochenstunden

aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten

Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(8) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern eines

der drei Studienzweige mindestens zu inskribieren

(9) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 6 und

Abs. 8 genannten Prüfungsfächer oder Teile von

ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung

oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der

betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf

den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen unter Berücksichtigung

der Wahlfächer gemäß Abs. 8 lit. a

Z. 2, lit. b Z. 2 und lit. c Z. 4 die Hälfte der

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der

Studienrichtung Sprachwissenschaft, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der

Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer

zu inskribieren.

(10) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 6 oder 8 auf die in

Abs. 2 oder 3 festgesetze Gesamtstundenzahl noch

fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als

Freifächer zu erfüllen.

(11) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Sprachwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß

§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studien-

abschnitt insgesamt 14 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 10, weitere Freifächer im

Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung

Sprachwissenschaft zugehörigen Fach zu entnehmen,

sofern diese Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordenlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas als Hausarbeit oder als Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung ist

gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen

(Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der den

Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 4 und 5 die Inskription von acht

einrechenbaren Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 die Inskription und den Abschluß

der für die Prüfungsfächer im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

d) sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt

wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über

den Stoff von Lehrveranstaltungen

1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen, oder

2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

die Studienrichtung Sprachwissenschaft als

erste Studienrichtung gewählt wurde und

demnach das Thema einem dieser Studienrichtung

angehörenden Fach entnommen

wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind (Anlage A Z. 17 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft

1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z. 1

oder Abs. 8 lit. a Z. 1 gewählten Fächer;

2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z. 2

oder Abs. 8 lit. a Z. 2 gewählten Fächer;

3. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie

allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.

b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft

1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z. 1

oder Abs. 8 lit. b Z. 1 gewählten Fächer;

2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z. 2

oder Abs. 8 lit. b Z. 2 gewählten Fächer;

3. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie

allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.

c) Im Studienzweig Indogermanistik

1. Vergleichende Grammatik des Altindischen;

2. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 2 oder

Abs. 8 lit. c Z. 2 gewählte Fach;

3. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 3 oder

Abs. 8 lit. c Z. 3 gewählte Fach;

4. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 4 oder

Abs. 8 lit. c Z. 4 gewählte Fach;

5. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie

allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als

kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem

gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10

Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist

als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches, das als ein

Schwerpunkt der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang

steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten.

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Sprachwissenschaft ist der akademische

Grad „Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt

„Mag. phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung

als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit

approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt

durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit

des Rektors und des Dekans durch einen

Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung

ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studenrichtung Sprachwissenschaft

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Sprachwissenschaft zuzulassen.

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 13. (1) Die Studienrichtung Sprachwissenschaft

kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert

werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienrichtung

Sprachwissenschaft auf die Anforderung des

Studiums als erste Studienrichtung einschließlich

der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges

einer Studienrichtung auf einen

anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;

c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen durch Absolvierung

der Studienrichtung Sprachwissenschaft

nach den für die erste Studienrichtung

oder nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →