561. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1.971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"
umfaßt folgende Studienzweige
a) Allgemeine Sprachwissenschaft;
b) Angewandte Sprachwissenschaft;
c) Indogermanistik.
(2) An der Philosophischen Fakultät der Universität
in Wien, in Graz, in Innsbruck und in
Salzburg sind alle drei Studienzweige mit Inkrafttreten
dieser Verordnung einzurichten. An der
Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
sind die in Abs. 1 lit. a und b genannten
Studienzweige mit den ersten zwei Semestern
im Studienjahr 1974/75 und in den Studienjahren
1975/76, 1976/77 sowie 1977/78 mit je zwei
weiteren Semestern einzurichten.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Sprachwissenschaft (eines Studienzweiges der
Studienrichtung Sprachwissenschaft) ist nach
Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit
dem Studium einer der in dieser Bestimmung
genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges
einer dieser Studienrichtungen) als erste
oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des
ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so können
an die Stelle der zweiten Studienrichtung
mit Bewilligung der zuständigen akademischen
Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte
Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der
Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer
bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht
erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer
im Studienplan empfohlen wurde.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 2 in einem entsprechenden
Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4
und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder
Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft
einzuführen und seine Grundlage
zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als zweite Studienrichtung gewählt, so
können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der
§§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer
gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer
inskribiert und die Voraussetzungen für die
Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser
Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch
abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 5
Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sind anzuwenden.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der
Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl.
Nr. 101/1968, sind als Voraussetzung der Inskription
der Studienrichtung Sprachwissenschaft
Zusatzprüfungen und Ergänzungsprüfungen zur
Reifeprüfung abzulegen.
(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen.
Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen
aus dem Fach der Ergänzungsprüfung
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission aus
den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt insgesamt
32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 28
Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. d) kommen
alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie
andere Fächer in Betracht, deren Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der
an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in
Betracht kommenden Wahlfächer sind im
Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen
Hörers hat die zuständige akademische
Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan
nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht
kommt.
(4) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl
von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Sprachwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß
§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im
Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung se:zt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden
Lehrveranstaltungen, soweit diese
im ersten und zweiten Semester inskribiert
wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften,
Konversatorien und anderen
ähnlichen Lehrveranstaltungen gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind (Anlage A Z. 17 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
a) Grundprobleme der Sprachwissenschaft;
b) Grundzüge der Phonetik und Phonologie;
c) Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;
d) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 5 Abs. 4 sowie allenfalls
Abs. 5 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile derselben,
die den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
beziehungsweise Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen
abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen
entsprechen, soweit nicht der Erfolg
der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6
Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen oder müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Studienkommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den
beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft
sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6
und des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 26 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
18 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Sprachwissenschaft
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des
§ 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
22 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
14 Wochenstunden aus den in Abs. 8 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung
anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung
der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten
gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung
der Studienrichtung „Sprachwissenschaft"
gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis c zum Studium
des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges
dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung
zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung
im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge
oder auf die Erfordernisse der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung
in das Studium des gewählten Studienzweiges
geeignet ist.
(6) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern eines
der drei Studienzweige mindestens zu inskribieren
(7) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
außer den in Abs. 6 genannten Pflicht- und
Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 4 Wochenstunden
aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten
Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(8) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern eines
der drei Studienzweige mindestens zu inskribieren
(9) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 6 und
Abs. 8 genannten Prüfungsfächer oder Teile von
ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung
oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der
betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf
den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen unter Berücksichtigung
der Wahlfächer gemäß Abs. 8 lit. a
Z. 2, lit. b Z. 2 und lit. c Z. 4 die Hälfte der
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der
Studienrichtung Sprachwissenschaft, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der
Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer
zu inskribieren.
(10) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 6 oder 8 auf die in
Abs. 2 oder 3 festgesetze Gesamtstundenzahl noch
fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als
Freifächer zu erfüllen.
(11) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Sprachwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß
§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studien-
abschnitt insgesamt 14 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 10, weitere Freifächer im
Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung
Sprachwissenschaft zugehörigen Fach zu entnehmen,
sofern diese Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordenlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas als Hausarbeit oder als Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung ist
gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen
(Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der den
Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 4 und 5 die Inskription von acht
einrechenbaren Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 die Inskription und den Abschluß
der für die Prüfungsfächer im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
d) sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt
wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über
den Stoff von Lehrveranstaltungen
1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen, oder
2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
die Studienrichtung Sprachwissenschaft als
erste Studienrichtung gewählt wurde und
demnach das Thema einem dieser Studienrichtung
angehörenden Fach entnommen
wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind (Anlage A Z. 17 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft
1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z. 1
oder Abs. 8 lit. a Z. 1 gewählten Fächer;
2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z. 2
oder Abs. 8 lit. a Z. 2 gewählten Fächer;
3. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie
allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.
b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft
1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z. 1
oder Abs. 8 lit. b Z. 1 gewählten Fächer;
2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z. 2
oder Abs. 8 lit. b Z. 2 gewählten Fächer;
3. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie
allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.
c) Im Studienzweig Indogermanistik
1. Vergleichende Grammatik des Altindischen;
2. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 2 oder
Abs. 8 lit. c Z. 2 gewählte Fach;
3. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 3 oder
Abs. 8 lit. c Z. 3 gewählte Fach;
4. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z. 4 oder
Abs. 8 lit. c Z. 4 gewählte Fach;
5. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 10 sowie
allenfalls Abs. 11 gewählten Freifächer.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als
kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem
gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10
Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist
als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches, das als ein
Schwerpunkt der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang
steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten.
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Sprachwissenschaft ist der akademische
Grad „Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt
„Mag. phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung
als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit
approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt
durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit
des Rektors und des Dekans durch einen
Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung
ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studenrichtung Sprachwissenschaft
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Sprachwissenschaft zuzulassen.
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 13. (1) Die Studienrichtung Sprachwissenschaft
kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12
Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert
werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienrichtung
Sprachwissenschaft auf die Anforderung des
Studiums als erste Studienrichtung einschließlich
der Anfertigung einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges
einer Studienrichtung auf einen
anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen durch Absolvierung
der Studienrichtung Sprachwissenschaft
nach den für die erste Studienrichtung
oder nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VI. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.