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561_1973 AT

561. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

vom 10. November 1953, BGBl.

Nr. 183, betreffend den Beitritt Österreichs zu

der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken

der Literatur und der Kunst in der in Brüssel

am 26. Juni 1948 geänderten Fassung wird

wie folgt berichtigt

a) Im Art. 6 bis Abs. 1 des französischen Textes

hat es statt „atteint" richtig „atteinte" zu lauten;

b) im Art. 8 des französischen Textes hat es

statt „protégés" richtig „protégées" zu lauten;

c) im Art. 18 Abs. 3 des französischen Textes

hat der Beistrich nach den Worten „les modalités"

zu entfallen;

d) im Art. 24 Abs. 2 des französischen Textes

hat es statt „dans le Pays de l'Union" richtig

„dans les Pays de l'Union" zu lauten;

e) im Art. 31 erster Absatz des französischen

Textes hat es statt „des dits Actes" richtig

„desdits Actes" zu lauten.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 17. Oktober 1972, BGBl.

Nr. 400, über die Feststellung der Aufwertungsfaktoren,

der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

und die Rentenanpassung in der

Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1973 wird

wie folgt berichtigt

Im Art. III hat es statt „BGBl. Nr. 387/1972"

richtig „BGBl. Nr. 387/1971" zu lauten.

3. Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, wird

wie folgt berichtigt

a) Im § 12 Abs. 1 Z. 2 hat es statt „besteht und

gegründet" richtig „besteht oder gegründet" zu

lauten;

b) im § 24 Abs. 1 Z. 4 lit. b hat es statt „die

mit dem kartellierten" richtig „die mit den kartellierten"

zu lauten;

c) in der Anlage hat es bei der Zolltarif-

Nr. 31.01 statt „ntürliche" richtig „natürliche"

zu lauten.

4. Die Kundmachung der Bundesregierung vom

19. Dezember 1972, BGBl. Nr. 79/1973 und

ASlg. Nr. 2/1973, über die Wiederverlautbarung

des Volksabstimmungsgesetzes wird wie folgt berichtigt

In der Anlage hat es im § 9 Abs. 7 statt

„Abs. 5" richtig „Abs. 6" zu lauten.

5. Das Bundesgesetz vom 20. März 1973, BGBl.

Nr. 174, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert

wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 13 hat es im § 15 Z. 3 lit. b

statt „in Z. 6 lit. b und in Z. 7" richtig „in Z. 5

lit. b und in Z. 7 lit. b" zu lauten.

6. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom

11. April 1973, BGBl. Nr. 193, betreffend die

Genehmigung der Europäischen Sozialcharta

durch Frankreich wird wie folgt berichtigt

Im ersten Absatz hat es statt „BGBl. Nr. 460/

1970" richtig „BGBl. Nr. 460/1969" zu lauten.

7. Die 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 319/1973, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 1 hat es statt „1. auf Personen"

richtig „1) auf Personen" zu lauten.

8. Die Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 5. Juli 1973, BGBl.

Nr. 348, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich

der Gemeinden Frastanz, Satteins, Nenzing,

Schlins, Bludesch und Nüziders wird wie folgt

berichtigt

Im 3. Absatz haben die 4. bis 8. Zeile statt

„den Ill bei Fluß-km 11,35, führt sodann parallel

zu diesem am orographisch rechten Ufer des Ill

bis zur neuerlichen Querung desselben bei

Fluß-km 19,49 und sodann weiter dem orographisch

linken Ufer des Ill entlang bis zur An-"

richtig „die Ill bei Fluß-km 11,35, führt sodann

parallel zu dieser am orographisch rechten Ufer

der Ill bis zur neuerlichen Querung derselben bei

Fluß-km 19,49 und sodann weiter dem orographisch

linken Ufer der Ill entlang bis zur An-"

zu lauten.

9. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von

Werken der Literatur und Kunst, BGBl. Nr. 398/

1973, wird wie folgt berichtigt

Im Art. 8 des französischen Textes hat es statt

„protégés" richtig „protégées" zu lauten.

10. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 7. September 1973, BGBl. Nr. 469,

mit der die Verordnung über die Festsetzung

eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

geändert wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I hat die Z. 2 auf Seite 2341 zu entfallen.

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