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560_1996 AT

560. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 538/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Kasachstan 4. April 1994

Tadschikistan 9. März 1994

Usbekistan 17. Jänner 1995

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 5. April 1994 gemäß

Art. 46 Abs. 2 die Art „A“ als Gefahrenzeichen und die Art „B,2“ als Haltezeichen notifiziert.

Ferner haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten

Vorbehalt teilweise zurückgezogen

Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982 am 6. Mai 1994 zu Art. 44

Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1986 am 5. September 1995, jedoch nur Punkt 3.

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