560. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 538/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Kasachstan 4. April 1994
Tadschikistan 9. März 1994
Usbekistan 17. Jänner 1995
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 5. April 1994 gemäß
Art. 46 Abs. 2 die Art „A“ als Gefahrenzeichen und die Art „B,2“ als Haltezeichen notifiziert.
Ferner haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Vorbehalt teilweise zurückgezogen
Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982 am 6. Mai 1994 zu Art. 44
Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1986 am 5. September 1995, jedoch nur Punkt 3.