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560_1995 AT

560. Verordnung: Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Verordnung: Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung — AFV)

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 349/1995, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.519/ 1995, wird verordnet

Formblätter

§ 1. Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden

1. Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl

zu erlassen ist Anlage A,

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl

zu erlassen ist Anlage B;

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

Formatierte Schriftsätze

§ 2. Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen dürfen für Schriftsätze nach § 1 und § 2 keine Maschinschrift mit mehr als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro Zoll verwendet werden.

(2) Schriftsätze nach § 1 und § 2 dürfen auch auf Endlospapier (Breite 210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.

Automationsunterstützte Bearbeitung

§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht; die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder 2 beim einzelnen Gericht oder in einzelnen Geschäftsabteilungen nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr 467/1985, sowie Klagen nach § 2 der Mahnform-Verordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Für Klagen nach § 1 Z 2 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 auch die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

(5) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung nach § 1 Z 3 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

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