560. Verordnung: Aerosolpackungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über Aerosolpackungen 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 und der Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Jänner 1994 verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als
50 ml aufweisen oder
2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffern 3.1, 4.1.1, 4.2.1,
5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Aerosolpackungen im Sinne dieser Verordnung versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
(2) Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße — ADR, BGBl. Nr. 522/1973, als Druckgaspackungen bezeichnet.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, daß bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.
Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 sowie der Anlage entsprechen.
Inverkehrbringen
§ 5. Aerosolpackungen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 11, nur in Verkehr gebracht werden wenn,
1. die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen ist,
2. die Aerosolpackung mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen ist,
3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 9 nicht festgestellt worden ist.
§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.
Kennzeichnung
§ 7 (1) Auf jeder Aerosolpackung oder, sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem
Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein
1. Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
2. das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen „3" (umgekehrtes Epsilon),
3. kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfülloses,
4. die in der Anlage Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten Angaben;
5. das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
(2) Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 lit. b und 2.3 lit. b nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile".
(3) Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.
Gasefüllung
§ 8. (1) Folgende Gase sind zur Befüllung von Aerosolpackungen zugelassen, sofern sie nicht unter die Stoffverbotsbestimmungen des Abs. 2 fallen
Gase der Ziffern 1 a) und b), 2 a) und b), 3 a) und b) — ausgenommen Methylsilan —, Äthylchlorid der Ziffer 3 bt), Butadien — 1.3 der Ziffer 3 c), Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct), Gase der Ziffer 4 a) und b), Gase der Ziffer 5 a) und b) — ' ausgenommen Siliziumwasserstoff —, Gase der Ziffern 5 c), 6 a) und 6 c), Rn 2201 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße — ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderungen BGBl. Nr. 164/1993.
(2) Für die Gasefüllung von Aerosolpackungen gelten folgende Stoffverbotsbestimmungen
1. Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 55/1989,
2. Verbot von Halonen, BGBl. Nr. 576/1990,
3. Verbot von F 22 als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 673/1992.
Sicherheitsmängel
§ 9. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
Andere Rechtsvorschriften
§ 10. Stoffspezifische Rechtsvorschriften, wie zB auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, erlassene Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Von einer Kennzeichnung der Aerosolpackung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b kann auch ohne Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 abgesehen werden, wenn die Aerosolpackung nicht mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündliche Bestandteile enthält.
(2) Aerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b mit
1. dem Flammensymbol gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und 2. der Aufschrift, „Nicht gegen Flamme oder
auf glühende Körper sprühen", gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend § 7 Abs. 1 erster Satz ausgeführt sein.
(3) Von einer Kennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 kann abgesehen werden.
(4) Aerosolpackungen, die entsprechend den vorstehenden Absätzen gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. März 1995 erstmalig in Verkehr gebracht werden.