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560_1990 AT

560. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Konservatorien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. f und Abs. 5 sowie des § 11 a des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1989, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 Abs. 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

§ 1. Für das Studienjahr 1990/91 wird festgestellt, daß die im folgenden angeführten

Hauptstudiengänge an Konservatorien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. f erfüllen, und wird der

Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß § 11 a Abs. 1 lit. c wie folgt festgelegt

1. Am Joseph Haydn-Konservatorium des Landes Burgenland

2. Kärntner Landeskonservatorium in Klagenfurt

3. Josef Matthias Hauer-Konservatorium der Stadt Wr. Neustadt

4. Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz

5. Konservatorium der Stadt Innsbruck

6. Landeskonservatorium für Vorarlberg

7. Konservatorium der Stadt Wien

8. Franz Schubert-Konservatorium für Musik und darstellende Kunst des Direktors SVEC in Wien

§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Konservatorien

1. mit Sitz in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden dem Senat

der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg,

2. mit Sitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien werden dem Senat der

Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,

3. mit Sitz in den Bundesländern Steiermark und Kärnten dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

zugewiesen.

§ 3. Für Anträge auf Studienbeihilfe aus dem Studienjahr 1989/90 ist weiterhin die Verordnung BGBl.

Nr. 491/1989 anzuwenden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1991 außer

Kraft.

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