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560. Verordnung: Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität in den Jahren 1988 bis 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Verordnung: Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität in den Jahren 1988 bis 1991

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1

des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird

hinsichtlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

durch den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3

des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinsichtlich der

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 399/1988, unterliegenden Betriebe durch den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

bezüglich des § 3 jeweils im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991

jeweils mit Stichtag 30. November eine Erhebung

der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

durchzuführen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen haben die Gemeinden

— einschließlich der Städte mit eigenem Statut

— mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten,

Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften

erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen

gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl.

Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des

Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu

prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige

Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr

eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie

die Menge an verkauften Trauben und -maische

und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität

und den Weinbestand des Betriebes,

gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein,

Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem

Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt

von in- mit ausländischem Wein zu übertragen.

Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und

diese in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter

(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

(3) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebslisten und

die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember

des Erhebungsjahres an die Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften

und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut

haben diese Unterlagen bis 10. Jänner des auf

die Erhebung folgenden Jahres an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an

dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von

6,40 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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