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560_1987 AT

560. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Bundesrepublik Deutschland am

23. Juli 1987 ihre Ratifikationsurkunde zum

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

betreffend Auskünfte über ausländisches

Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 401/1986) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende

Erklärung abgegeben

„1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht

Art. 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne,

daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung

in den Mitgliedstaaten des Europarates bei

Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer

einseitigen Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten

führen soll und daß dementsprechend auch

bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem

dort vorgesehenen Umfang Auskünfte erteilen und

anfordern können.

2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt

gemäß Art. 5 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, daß

Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik

Deutschland nicht verbindlich ist.

3. Das Protokoll gilt mit Wirkung von dem

Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland

in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin."

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