560. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Bundesrepublik Deutschland am
23. Juli 1987 ihre Ratifikationsurkunde zum
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 401/1986) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende
Erklärung abgegeben
„1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht
Art. 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne,
daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung
in den Mitgliedstaaten des Europarates bei
Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer
einseitigen Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten
führen soll und daß dementsprechend auch
bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem
dort vorgesehenen Umfang Auskünfte erteilen und
anfordern können.
2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
gemäß Art. 5 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, daß
Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik
Deutschland nicht verbindlich ist.
3. Das Protokoll gilt mit Wirkung von dem
Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin."