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560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Stellung des Rechtspflegers

Begriff

§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen

als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Besorgung von

Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder

mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger

bestellt werden

1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;

2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen

sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages

und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.

Voraussetzungen der Übertragung

§ 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung

von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem

Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher

Voraussetzungen übertragen werden

1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der

Geschäftsstelle;

2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;

3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden

Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;

4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

Urkunde

§ 4. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem

Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen

erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen.

In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet (§ 2) zu

bezeichnen.

(2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe

der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung

der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der

in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der

Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

Verwendung

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei

welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang

und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter

als Rechtspfleger zu verwenden ist.

(2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher

des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)

einer Gerichtsabteilung oder mehreren

Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der

Geschäftsumfang es erfordert, können einer

Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen

werden.

(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte

hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung

„Rechtspfleger" zu führen.

Geschäftsverteilung

§ 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht

des Gerichtes unter Angabe

seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung,

der er zugewiesen ist, anzuführen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer

Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach

Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung

eines oder mehrerer Rechtspfleger.

(3) Werden bei einem Gericht mehrere zur

Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte

Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des

Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in

der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende

wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.

Ablehnung

§ 7. Die Vorschriften über die Ablehnung von

Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden.

Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des

Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.

Weisungsrecht des Richters

§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der

in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an

die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Richters gebunden.

(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung

von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich

zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen

in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren.

Bei einem Richterwechsel oder einer

Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung

eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine

Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung

des neuen Richters einzuholen.

(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache

eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger

dies im Akt zu vermerken und den Vermerk

dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine

schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

Erledigung durch den Richter

§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung

einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die

Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner

Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit

und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig

ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch

einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger

zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis

des Rechtspflegers fällt.

Vorlagepflicht

§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,

auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt,

dem Richter vorzulegen, wenn

1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes

sich vorbehalten oder an sich gezogen

hat;

2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten

Rechtsansicht des Richters abweichen will;

3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten

rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen

erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des

§ 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen

für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen

Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen.

Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel

Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der

Rechtspfleger durchzuführen.

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers

können wie die des Richters angefochten werden.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende

Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach

§ 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter

stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz

die für das Rechtsmittelverfahren geltenden

Vorschriften anzuwenden.

(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel

nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist

das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem

Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen.

Soweit es der Richter für erforderlich erachtet,

kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der

Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben

hat, ergänzen.

Vorstellung an den Richter

§ 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften

wegen des Streitwertes nicht oder nur

beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers

kann Vorstellung an den Richter erhoben

werden.

(2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen

beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll

zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist

beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

der Entscheidung; sie kann nicht verlängert

werden.

(3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der

angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit

keine aufschiebende Wirkung. Der Richter

kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende

Wirkung zuerkennen und etwa notwendige

Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der

Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder

der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution

dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil

erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck

der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen

Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Richter hat über die Vorstellung mit

Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit

die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig

zurückzuweisen ist.

(5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein

Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist

zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.

Ausfertigungen

§ 13. (1) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen,

von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben,

die für das Ausland bestimmt sind, sind vom

Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung

ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie

eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter

dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des

Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung

vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger

Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie

des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung

zu enthalten.

(3) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der

Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie

die Richtigkeit der Ausfertigung

in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung

mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.

Dienststellung und Dienstaufsicht

§ 14. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner

Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben

des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung

des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit

Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt

werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung

der Dienstaufsicht des Vorstehers des

Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)

und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen

ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des

Vorstehers der Geschäftsstelle.

Aberkennung der Befugnis

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem

Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der

den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte

abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen

Voraussetzungen für die Übertragung

(§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.

(2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der

ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften

der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei

Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg

dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22)

umfaßt

1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich

der Zurückweisung der Klage, bis

die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich

wird;

2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit

der gerichtlichen Entscheidungen

im jeweiligen Wirkungskreis sowie von

richterlichen Entscheidungen im jeweiligen

Arbeitsgebiet;

3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger

erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit;

4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung

der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein

Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt

wird;

5. die Vornahme von Amtshandlungen auf

Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen

Gerichtes oder einer inländischen

Behörde;

6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis

zum Betrag von 2000 S.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten

1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden

im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden

im Inland, an andere ausländische

Behörden und an zwischenstaatliche

Organisationen;

3. die Erledigung von Beschwerden;

4. — vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 — die

Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung

von Geldstrafen in Haft;

6. Entscheidungen, bei denen ausländisches

Recht anzuwenden ist.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen

umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16

Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen

umfaßt

1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 EO,

b) auf das bewegliche Vermögen nach den

§§ 249 bis 345 EO;

2. die Exekution zur Sicherstellung nach den

§§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen

nach den §§ 232, 233 BAO

oder diesen vergleichbaren Bestimmungen

durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten

Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3. das Offenbarungseidesverfahren einschließlich

der Anordnung des Eides;

4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2

angeführten Geschäften die Entscheidung

über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1

Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2

dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über

Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages

auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder

irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie

die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6 a

Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).

(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund

eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen,

wenn

a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich

den Betrag von 500000 S übersteigen,

b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten

Einzelkaufmannes oder eines

Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft

handelt,

c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften

hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften

anzuwenden sind,

d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger

war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Ausland hatte,

e) eine Substitution angeordnet ist,

f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht

bestritten wird,

g) die Absonderung der Verlassenschaft von

dem Vermögen des Erben verlangt wird;

2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach

§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

umfaßt

1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich

der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);

2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung

einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten

Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung

nach § 372 EO durch die im § 374

Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen

die Zwangsverwaltung, auf Grund

eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen

Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit

eines Vaterschaftsanerkenntnisses,

zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit,

zur Verlängerung oder Verkürzung

der Minderjährigkeit, zur Genehmigung

eines Pflegevertrages oder einer späteren

Namensgebung, zur Bewilligung der

Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf

der Bewilligung oder zur Aufhebung der

Wahlkindschaft;

2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung

einzelner oder aller aus den familienrechtlichen

Beziehungen erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten — ausgenommen

die Aufnahme von und die Entscheidung über

Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr

eines Elternteiles (von Großeltern) mit

seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen

der Eltern gemäß § 177 Abs. 1

ABGB — sowie die Verfahren zur Ersetzung

von Einwilligungen und Zustimmungen;

3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen

und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern,

Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren,

ausgenommen die Ermächtigung zur

Erhebung von Klagen auf Feststellung der

Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des

Unterhalts sowie die Genehmigung von

Unterhaltsvereinbarungen;

4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung

und der Veränderung am Stand des Vermögens

eines Minderjährigen oder sonstigen

Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens

500000 S übersteigt;

5. die Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht

gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag

des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und

über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an

den Bund;

6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach

§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

a) eines Sachwalters für behinderte Personen

einschließlich der Beendigung, Einschränkung

oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

b) eines Sachwalters für Ungeborene nach

§ 274 ABGB,

c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie

nicht österreichische Staatsbürger sind

oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt

im Ausland gegeben sind, sowie

für unbekannte Teilnehmer an einem

Geschäft nach § 276 ABGB;

8. alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen

über Personen,

a) die nicht österreichische. Staatsbürger sind

oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Ausland haben,

b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt

angehalten werden sollen oder

angehalten werden,

c) für die Maßnahmen der gerichtlichen

Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht oder

Fürsorgeerziehung angeordnet werden

sollen oder angeordnet sind;

9. die Belehrung von Minderjährigen über das

Unrecht strafbarer Handlungen und deren

mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft

zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht

übermittelter Anzeigen.

Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages

und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten

des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der

gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im

Verfahren außer Streitsachen.

(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der

Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die

Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes

vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die

Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die

damit zusammenhängenden Verfügungen nach

dem genannten Bundesgesetz.

Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen

§ 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen

umfaßt

1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens

sowie der gerichtlichen Hinterlegung und

Einreihung von Urkunden über Rechte an

nichtverbücherten Liegenschaften und an

Bauwerken;

2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung

des Grundbuches die Verfassung der

Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen,

die Anfertigung des Entwurfes der

Grundbuchseinlagen, die Verfassung der

Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe,

die Entgegennahme und die Erledigung

von Einwendungen gegen die Entwürfe

der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen

und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren,

sofern die Berichtigung von

Schreibfehlern oder anderen offenbaren

Unrichtigkeiten begehrt wird.

(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen

umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts-

und Schiffbauregisters.

Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels-

und des Genossenschaftsregisters umfaßt

1. alle mit der Führung des Handelsregisters A

und B sowie des Genossenschaftsregisters

zusammenhängenden Geschäfte;

2. das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141

des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. der Beschluß auf die erste Eintragung im

Handelsregister B und im Genossenschaftsregister,

soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung

einer inländischen Gesellschaft

oder Genossenschaft bezieht;

2. Beschlüsse über die Eintragungen

a) von Änderungen einer Satzung, eines

Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages,

b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften,

Genossenschaften und Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die

Fälle, in denen die Auflösung schon auf

Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,

c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-,

Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen

sowie von Beschlüssen des

obersten Organs eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung

beim Registergericht der Hauptniederlassung

(des Sitzes) oder beim Registergericht

der Zweigniederlassung einer

ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen

ist;

3. die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle

der gerichtlichen Bestellung und Abberufung

von gesetzlichen Vertretern, von besonderen

Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von

Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern,

von Revisoren und von Liquidatoren

(Abwicklern);

4. Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf

Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister

im Zusammenhang mit

a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen

nach dem neunten Teil des

AktG 1965, nach dem § 96 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, und nach

dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz,

BGBl. Nr. 223/1980, §§ 59, 60 VAG,

BGBl. Nr. 569/1978,

b) Umwandlungen nach dem elften Teil des

AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz

über die Umwandlung von Handelsgesell-

schaften, BGBl. Nr. 187/1954, § 61 VAG,

BGBl. Nr. 569/1978,

c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz,

BGBl. Nr. 69/1969.

III. ABSCHNITT

Ausbildung zum Rechtspfleger

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse

für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe

B (Gehobener Dienst) erfüllen und

die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für

den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt

haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung

zum Rechtspfleger zuzulassen.

Zulassung

§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten

auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung

für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat

der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich

kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet

gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen

Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller

die körperliche oder geistige Eignung für die

Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten

zum Rechtspfleger umfaßt

1. die Verwendung bei einem oder mehreren

Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen

auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,

2. die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am

Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet

(Arbeitsgebietslehrgang) und

3. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über

die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie

die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.

Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über

das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb

eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer

absolviert werden.

Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet

§ 26. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits

für eines oder mehrere der im § 2 angeführten

Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und

der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet

anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang

und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete

des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die

Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei

Jahre.

Verwendung bei Gericht

§ 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen

Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter)

für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten

zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten

Arbeitsgebiet verwendet werden kann.

(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der

ersten drei Monate seiner Ausbildung in der

Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten

Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist

jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter

innerhalb der letzten drei Jahre vor der

Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich

auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der

Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.

(3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der

Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes

(Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens

halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen

auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu

betrauen.

(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet

Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind — außer

für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen

Arbeitsgebiet — drei Monate hindurch mindestens

während der halben Wochendienstzeit im

Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung

ist jedoch nicht erforderlich, wenn der

Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei

Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch

ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig

gewesen ist.

Dienstabwesenheit

§ 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter

aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und

Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist

bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit

nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines

Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

Erreicht die nicht zu berücksichtigende

Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann

die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei

denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung

über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der

Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen

Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht

entgegen.

Abhaltung und Leitung der Lehrgänge

§ 29. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des

Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.

(2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen

Lehrgänge sind den in Betracht kommenden

Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten

der Oberlandesgerichte kundzumachen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat aus dem

Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten

Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges

und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis

der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter

die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.

Aufgaben der Lehrgänge

§ 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen

und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für

alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang

die besonderen Kenntnisse für den

betreffenden Wirkungskreis.

Zulassung zu Lehrgängen

§ 31. (1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters

auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg

an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der

Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle

und des Präsidenten des übergeordneten

Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg

anzuschließen.

(2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang

ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als

20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.

(4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister

für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen

Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze

unter Bedachtnahme auf den bisherigen

Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu

berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten

als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.

Teilnahme an Lehrgängen

§ 32. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll

tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres

und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst

innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.

(2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als

Dienst.

(3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein

Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden

versäumt, kann er die Teilnahme an

diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche

Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.

Mitarbeit beim Lehrgang

§ 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die

Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern

zu überzeugen, daß diese den

Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser

Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken

festzuhalten.

(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während

des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers

aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben

schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die

schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner

gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges

vorzulegen.

Prüfungstermine

§ 34. (1) Die Termine der Prüfungen sind vom

Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen

dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung

ein Zeitraum von längstens einem Monat

liegt.

(2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den

Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der

Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.

(3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für

ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren

Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er

während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als

nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare

Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin

festzulegen.

Prüfungsurlaub

§ 35. Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat

ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung

nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub

von zehn Arbeitstagen voranzugehen.

Bestellung der Prüfungskommissäre

§ 36. Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung

des Richteramtes befähigte Personen und

Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die

Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären

zu bestellen.

Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 37. (1) Für die einzelnen Prüfungen hat der

Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre

zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre,

darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung

des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär

muß Rechtspfleger sein.

(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in

einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis

steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär

sein.

Form und Gegenstand der Prüfungen

§ 38. (1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang

ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung

ist der gesamte Stoff des Lehrganges.

(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang

ist zunächst schriftlich und dann mündlich

abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf

dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden

Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.

Schriftliche Prüfung

§ 39. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die

Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs

oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der

Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

bestimmten Rechtspflegers an

einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen.

Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der

Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter

Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden

Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die

in den Wirkungsbereich des Rechspflegers fallen.

Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben

und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu

vermerken.

(2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter

bei der schriftlichen Prüfung benützen

darf, werden durch Verordnung des Bundesministers

für Justiz bestimmt.

Mündliche Prüfung

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern

gleichzeitig abgehalten werden.

(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des

Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der

Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten

Prüfungsstoff stellen.

Ergebnis der Prüfung

§ 41. (1) Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme

auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer

der folgenden Noten zu bewerten

1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt

liegenden hervorragenden Kenntnissen

und Fähigkeiten;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen

und Fähigkeiten;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und

Fähigkeiten;

4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen

Kenntnissen und Fähigkeiten.

(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der

alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,

der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis

ist mit absoluter Stimmenmehrheit

zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute

Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste

Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren

Note zuzuzählen.

(3) Lautet die Note auf"„nicht genügend", so ist

die Prüfung nicht bestanden.

(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis

ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben

ist.

(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach

Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich

zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem

Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der

bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein

Zeugnis auszustellen.

(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem

Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der

bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang

ein Diplom auszustellen.

Wiederholung der Prüfung

§ 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung

nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme

am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine

zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen

für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters

§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den

Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der

Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für

Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters

beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges

nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden

Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen

oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung

notwendig machen.

(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst

dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben

der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen;

dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung

des Diploms nach § 41 Abs. 6.

IV. ABSCHNITT

Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 44. Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.

Nr. 217/1986, zuletzt geändert durch das BG

BGBl. Nr. 70/1985, wird wie folgt geändert

1. Dem § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen

weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

2. Nach dem § 79 wird folgender § 79 a eingefügt

„§ 79 a. Dem Bundesrechenamt obliegt nach

Maßgabe seiner maschinellen und personellen Aus-

stattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten

Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter

(§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit,

Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1

durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist

nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers

(§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für

das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung

umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch

unberührt."

Inkrafttreten

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen

zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können

bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag

an getroffen werden.

(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl.

Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher

Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.

Übergangsvorschriften

§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung

ist die Erste Kanzleiprüfung, der

Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung

gleichzuhalten.

(2) Rechtspflegeranwärter, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu einem Ausbildungslehrgang

zugelassen wurden, jedoch die

Rechtspflegerprüfung noch nicht abgelegt haben,

können die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften

abschließen oder die Zulassung zu dem in

Betracht kommenden Lehrgang nach diesem Bundesgesetz

beantragen. Für die Ausbildung nach den

bisherigen Vorschriften bleiben die noch nicht

abgelaufenen Bestellungen gemäß § 27 Abs. 2 und

§ 37 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes, BGBl.

Nr. 180/1962, aufrecht.

(3) Ist gemäß § 25 des Rechtspflegergesetzes,

BGBl. Nr. 180/1962, die Unterbrechung der dreijährigen

Ausbildungszeit nach dem 1. Juli 1984 eingetreten,

kann innerhalb eines Zeitraumes von

eineinhalb Jahren nach Eintritt der Unterbrechung

der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung nach

diesem Bundesgesetz gestellt werden. Über diesen

Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 24

zu entscheiden.

(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen

Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten

Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt

werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden;

sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen

Wirkungskreises auf die Mähnsachen beantragen.

Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die

Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden

Abweichungen anzuwenden

1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die

Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete

des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;

2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei

Monate;

3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;

4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von

vier Stunden festzusetzen.

Verweisungen

§ 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli

1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung

gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger

(Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die

Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Justiz betraut.

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