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560_1983 AT

560. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Auf Grund des § 47 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung

vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 383/1983, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß

des Nationalrats verordnet

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die

Leistungen der nach § 45 Rechtsanwaltsordnung

bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1981 mit

85,8 Millionen Schilling und für das Jahr 1982

sowie die folgenden Jahre mit 93,7 Millionen Schilling

jährlich festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1983 in Kraft.

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