560_1983
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560. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 560. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1983_560_0 560. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
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Auf Grund des § 47 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung
vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 383/1983, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß
des Nationalrats verordnet
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die
Leistungen der nach § 45 Rechtsanwaltsordnung
bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1981 mit
85,8 Millionen Schilling und für das Jahr 1982
sowie die folgenden Jahre mit 93,7 Millionen Schilling
jährlich festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1983 in Kraft.