560. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/
1974, 366/1975, 386/1976, 139/1979 und 565/
1979 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 4 a lit. a hat zu lauten
„a) bei Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen
gemäß Z 4 c lit. f, g und h die
behördliche Baubewilligung vor dem
1. Jänner 1974, im übrigen vor dem 1. Juli
1948 erteilt wurde, wobei die Förderung
des Anschlusses von Zentralheizungsanlagen
an Fernwärme ohne diese zeitlichen
Beschränkungen zulässig ist,"
2. In § 2 Abs. 1 Z 4c lit. e ist das Wort
„und" durch einen Beistrich zu ersetzen; die
lit. f und die neu anzufügenden lit. g und h
haben zu lauten
„f) Maßnahmen, die eine dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Erhöhung
des Schall- und Wärmeschutzes bewirken,
wie die Verbesserung der Schall-
und Wärmedämmung von Fenstern,
Außentüren, Außenwänden, Dächern,
Kellerdecken, Decken über Durchfahrten
und obersten Geschoßdecken,
g) Maßnahmen, die die Verminderung des
Energieverlustes und des Energieverbrauches
von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
bewirken und
h) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen
von Behinderten und alten Menschen dienen,
ohne Bedachtnahme auf die in Z 4 b
vorgeschriebene Untergrenze von 25 vH
der Gesamtbaukosten."
3. § 2 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten
„8. als normale Ausstattung eine solche, die
bei größter Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des
Baukostenaufwands und bei einwandfreier Ausführung
nach dem jeweiligen Stand der Technik,
insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-,
Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, den zeitgemäßen
Wohnbedürfnissen entspricht;"
4. In § 2 Abs. 1 Z 9 treten an Stelle der
Worte „und der in deren Verlauf befindlichen
Durchbrechungen" die Worte „und der im Verlauf
der Wände befindlichen Durchbrechungen".
5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Landesregierung hat, sofern ein
Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet ist nach
dessen Anhörung, die Ausstattung gemäß Abs. 1
Z 8 sowie die angemessenen Gesamtbaukosten
je Quadratmeter für die Errichtung von Baulichkeiten
durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist
zu beachten
1. Die Anforderungen an die normale Ausstattung
sind so festzusetzen, daß ein im Verhältnis
zur Vereinbarung über die Einsparung
von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, um mindestens
5 vH verbesserter Wärmeschutz der gesamten
Baulichkeit erreicht wird; hievon können
freistehende Baulichkeiten mit höchstens
zwei Klein- oder Mittelwohnungen ausgenommen
werden.
2. Die angemessenen Gesamtbaukosten sind so
zu bemessen, daß die Kosten des gemäß Z 1
festzusetzenden verbesserten Wärmeschutzes gedeckt
sind.
3. Eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten
ist jedenfalls für den Fall vorzusehen,
daß sie
a) durch die Vornahme von Bauarbeiten während
der Monate November bis März,
b) durch die Errichtung von Anlagen zur
Nutzung besonderer Energieformen oder
zur besonders wirtschaftlichen Nutzung
von Energie oder
c) durch unvorhersehbare Erschwernisse bei
der Bauführung
ansteigen. Mehrkosten nach lit. a und b können
in einem Prozentsatz der angemessenen
Gesamtbaukosten generell berücksichtigt werden;
andere die Winterbautätigkeit fördernde
Maßnahmen sind in die Mehrkosten nach lit. a
einzurechnen.
4. Wird für den Umbau gemäß § 1 Abs. 1
lit. a oder für die künstlerische Ausgestaltung
eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten
in einem Prozentsatz festgesetzt, so ist
hiefür überdies ein Höchstbetrag zu bestimmen."
6. In § 5 Abs. 3 Z 1 sind die Worte „§ 8
Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 445/1972" durch die Worte „§ 8 Abs. 3
des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 673/1978" zu ersetzen.
7. In § 5 Abs. 3 Z 2 sind die Worte „§ 8
Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973." durch
die Worte „§ 8 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1979." zu ersetzen.
8. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von den in Abs. 1 angeführten Bundesmitteln
sind beim Bundesministerium für Bauten
und Technik 0,5 vH für die Förderung der
Wohnbauforschung von natürlichen und juristischen
Personen zu binden (Sondermittel), wobei
diese Mittel auch für Forschungsaufträge verwendet
werden können. Diese Sondermittel
können auch für Zwecke der Dokumentation
und Information für den Bereich des Wohnungsbaues
verwendet werden. Für die Durchführung
der Förderung von Forschungsvorhaben gelten
die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2,
20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß. Nicht verwendete
Sondermittel und Rückflüsse sind gemäß
Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres an
die Länder nach Maßgabe des in diesem Zeitpunkt
geltenden Zuteilungsschlüssels abzuführen."
9. In § 5 Abs. 5 ist das Wort „Wohnungsforschung"
durch das Wort „Wohnbauforschung"
zu ersetzen.
10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens muß
für den Fall der Gewährung einer Förderung
gesichert sein. Eine Förderung darf nur gewährt
werden, wenn das zur Finanzierung des
Bauvorhabens erforderliche Hypothekardarlehen
eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren
aufweist und der jährliche Zinsfuß nicht höher
liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung
bestehenden Nominalverzinsung der
dem Zeitpunkt der Zusicherung unmittelbar
vorangegangenen, zur Zeichnung aufgelegten
öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von
mindestens zehn Jahren. Hievon ausgenommen
ist die Förderung der Errichtung von Eigenheimen
durch Darlehen (Fixbetrag). Die Förderung
soll unterbleiben, wenn die Kosten der Grundstücke,
auf denen die zu fördernden Baulichkeiten
errichtet werden sollen, als überhöht
oder die Aufwendungen für die Aufschließung
als unwirtschaftlich zu werten sind."
11. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen
(Familieneinkommen) gemäß § 2
Abs. 1 Z 13 273000 S nicht übersteigt. Dieser
Grenzwert erhöht sich für die erste im Haushalt
lebende Person, die dem im § 2 Abs. 1
Z 13 genannten Personenkreis angehört, um
70 vH; für jede weitere solche Person um je
20 vH, höchstens jedoch um 100 vH."
12. § 8 Abs. 4 hat zu entfallen.
13. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die in Abs. 1 lit. a und d genannten
Förderungsmaßnahmen können jede für sich
allein oder nebeneinander, eine Förderungsmaßnahme
nach Abs. 1 lit. b oder c kann nur in
Verbindung mit einer solchen nach Abs. 1 lit. a
gewährt werden."
14. Der erste Satz des § 11 Abs. 1 hat zu
lauten
„Das Darlehen hat mindestens 45 vH und
höchstens 70 vH der Gesamtbaukosten zu betragen."
15. § 11 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den
Landesregierungen. In der Verordnung kann
festgelegt werden, daß Eigenmittelersatzdarlehen,
die weniger als 5000 S betragen würden,
nicht zu gewähren sind. Bei Jungfamilien und
bei Familien mit drei und mehr Kindern
(Abs. 5) ist die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens
in voller Höhe der aufzubringenden
Eigenmittel vorzusehen, wenn das jährliche
Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z 13) 172800 S
nicht übersteigt. Dieser Betrag verändert sich
für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen
vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex' 1976 oder des jeweils
an seine Stelle getretenen Index'."
16. In § 15 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitats
„§ 2 Abs. 1 Z 1" das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 13"
17. In § 15 Abs. 3 haben der drittletzte und
vorletzte Satz zu lauten
„Eine nach § 21 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 105/1979, zu gewährende
Wohnkostenbeihilfe ist in den Zuschuß
einzurechnen. Bezieht der Mieter eine Mietzinsbeihilfe
gemäß § 106 a des Einkommensteuergesetzes
1972 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 409/1974 und BGBl. Nr. 664/
1976, so hat er Anspruch auf einen Zuschuß in
Höhe der zur Deckung der anteiligen Kosten der
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
geförderten Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z 10 a)
von ihm vereinbarungsgemäß monatlich zu erbringenden
Leistungen."
18. § 15 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber
nach gleichen Grundsätzen festzulegen.
Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)
zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße
von einer Person dieser nach Abzug
des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen
(§ 2 Abs. 1 Z 12) bis zur Höhe des
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich
5 vH, verbleibt. Bei Jungfamilien und Familien
mit drei und mehr Kindern (§ 11 Abs. 5) :.st
der zumutbare Wohnungsaufwand mit höchstens
5 vH des Familieneinkommens (§ 2 Abs. 1
Z 13) festzusetzen, wenn das jährliche Familieneinkommen
172800 S nicht übersteigt. Dieser
Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend
der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung
des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1976
oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index'.
Für Einkommen, die über den Richtsatz
oder den Höchstbetrag hinausgehen, ist die
Wohnbeihilfe nach dem Familieneinkommen,
der Anzahl 'der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
und dem danach angemessenen Ausmaß
an Nutzfläche zu staffeln."
19. Der erste und der zweite Satz des § 15 a
Abs. 1 haben zu lauten
„Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen
(§ 8 Abs. 1 zweiter Satz) können jeweils für das
Kalenderjahr nach gleichen Grundsätzen gewährt
werden. Diese Zuschüsse können bis
zu 50 vH der Annuität betragen."
20. In § 23 Abs. 1 Z 1 tritt an Stelle des
Klammerausdrucks „(Betriebsrat, Vertrauensmänner)"
der Klammerausdruck „(Betriebsrat)".
21. In § 25 a hat das Zitat „ , BGBl. Nr. 287/
1974, " zu entfallen.
22. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 hat zu
lauten
„Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen,
bei solchen gemäß § 1
Abs. 1 lit. d einschließlich von Daten über
energiewirtschaftliche Auswirkungen, anzuschließen." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 131/1981
23. Dem § 27 Abs. 2 ist ein neuer Satz anzufügen;
dieser hat zu lauten
„Vor Zusicherung ist überdies eine Heizlastberechnung
unter Berücksichtigung des Betriebswirkungsgrades
vorzulegen, sofern die Förderung
nicht für freistehende Baulichkeiten mit höchstens
zwei Klein- oder Mittelwohnungen gewährt
wird."
24. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung
der Förderung hat die Landesregierung
den Wohnbauförderungsbeirat, sofern ein solcher
eingerichtet ist, anzuhören."
25. Dem § 28 Abs. 4 ist ein neuer Satz anzufügen;
dieser hat zu lauten
„Bescheide gemäß § 15, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung."
26. § 28 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In der schriftlichen Zusicherung können
Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,
die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und des diesem
zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
Bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen, ausgenommen
Etagenheizungen sowie Zentralheizungsanlagen
für Baulichkeiten mit höchstens
zwei Klein- oder Mittelwohnungen, ist der Förderungswerber
zu verpflichten, eine Aufteilung
der gesamten Heizkosten zum überwiegenden
Teil unter Berücksichtigung der festgestellten
individuellen Verbrauchsanteile vorzusehen. Sollen
zentrale Wärmeversorgungsanlagen, welche
mehr als zwei Klein- oder Mittelwohnungen
versorgen, vom Förderungswerber betrieben
werden, ist dieser überdies zu verpflichten, die
Wartung der Anlage vertraglich sicherzustellen."
27. § 32 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten
„1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge
(Fremdmittel) die im Schuldschein
(den Schuldscheinen) vereinbarte. Laufzeit und
die vereinbarten Zinsen (§ 8 Abs. 1 zweiter
Satz);"
28. In § 32 Abs. 8 hat das Zitat „, BGBl.
Nr. 287/1974," zu entfallen.
29. § 33 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen
Bauausführung, insbesondere im Hinblick
auf den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz,
sowie die ordnungsmäßige Erhaltung
und bestimmungsmäßige Verwendung der geförderten
Baulichkeiten, insbesondere im Hinblick
auf die Bestimmungen des Abs. 3, zu überwachen.
Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die
Dauer der Förderungsmaßnahme."
30. § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung
oder ein solches Geschäftslokal durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so
hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer
in gerader Linie verwandt oder dessen
Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen
50 vH, bei auf 75 Jahre gewährten
Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten
Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen
Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen
sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von
1 vH auf 5 vH und von 11/3 vH auf 4 vH. Bei
Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung
im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung
eines aus solchen Mitteln errichteten
und bereits übertragenen Siedlungshauses
(Eigenhaus) hat der Erwerber 40 vH der noch
offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern
er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie
verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle
des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen
Tilgungsbeträge."
Artikel II
Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2, § 11
Abs. 8 und § 15 Abs. 8 sind bis zum 31. Dezember
1981 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzupassen.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 39 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/1976.