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560. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/

1974, 366/1975, 386/1976, 139/1979 und 565/

1979 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 4 a lit. a hat zu lauten

„a) bei Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen

gemäß Z 4 c lit. f, g und h die

behördliche Baubewilligung vor dem

1. Jänner 1974, im übrigen vor dem 1. Juli

1948 erteilt wurde, wobei die Förderung

des Anschlusses von Zentralheizungsanlagen

an Fernwärme ohne diese zeitlichen

Beschränkungen zulässig ist,"

2. In § 2 Abs. 1 Z 4c lit. e ist das Wort

„und" durch einen Beistrich zu ersetzen; die

lit. f und die neu anzufügenden lit. g und h

haben zu lauten

„f) Maßnahmen, die eine dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechende Erhöhung

des Schall- und Wärmeschutzes bewirken,

wie die Verbesserung der Schall-

und Wärmedämmung von Fenstern,

Außentüren, Außenwänden, Dächern,

Kellerdecken, Decken über Durchfahrten

und obersten Geschoßdecken,

g) Maßnahmen, die die Verminderung des

Energieverlustes und des Energieverbrauches

von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

bewirken und

h) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen

von Behinderten und alten Menschen dienen,

ohne Bedachtnahme auf die in Z 4 b

vorgeschriebene Untergrenze von 25 vH

der Gesamtbaukosten."

3. § 2 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten

„8. als normale Ausstattung eine solche, die

bei größter Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des

Baukostenaufwands und bei einwandfreier Ausführung

nach dem jeweiligen Stand der Technik,

insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-,

Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, den zeitgemäßen

Wohnbedürfnissen entspricht;"

4. In § 2 Abs. 1 Z 9 treten an Stelle der

Worte „und der in deren Verlauf befindlichen

Durchbrechungen" die Worte „und der im Verlauf

der Wände befindlichen Durchbrechungen".

5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Landesregierung hat, sofern ein

Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet ist nach

dessen Anhörung, die Ausstattung gemäß Abs. 1

Z 8 sowie die angemessenen Gesamtbaukosten

je Quadratmeter für die Errichtung von Baulichkeiten

durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist

zu beachten

1. Die Anforderungen an die normale Ausstattung

sind so festzusetzen, daß ein im Verhältnis

zur Vereinbarung über die Einsparung

von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, um mindestens

5 vH verbesserter Wärmeschutz der gesamten

Baulichkeit erreicht wird; hievon können

freistehende Baulichkeiten mit höchstens

zwei Klein- oder Mittelwohnungen ausgenommen

werden.

2. Die angemessenen Gesamtbaukosten sind so

zu bemessen, daß die Kosten des gemäß Z 1

festzusetzenden verbesserten Wärmeschutzes gedeckt

sind.

3. Eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten

ist jedenfalls für den Fall vorzusehen,

daß sie

a) durch die Vornahme von Bauarbeiten während

der Monate November bis März,

b) durch die Errichtung von Anlagen zur

Nutzung besonderer Energieformen oder

zur besonders wirtschaftlichen Nutzung

von Energie oder

c) durch unvorhersehbare Erschwernisse bei

der Bauführung

ansteigen. Mehrkosten nach lit. a und b können

in einem Prozentsatz der angemessenen

Gesamtbaukosten generell berücksichtigt werden;

andere die Winterbautätigkeit fördernde

Maßnahmen sind in die Mehrkosten nach lit. a

einzurechnen.

4. Wird für den Umbau gemäß § 1 Abs. 1

lit. a oder für die künstlerische Ausgestaltung

eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten

in einem Prozentsatz festgesetzt, so ist

hiefür überdies ein Höchstbetrag zu bestimmen."

6. In § 5 Abs. 3 Z 1 sind die Worte „§ 8

Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 445/1972" durch die Worte „§ 8 Abs. 3

des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 673/1978" zu ersetzen.

7. In § 5 Abs. 3 Z 2 sind die Worte „§ 8

Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973." durch

die Worte „§ 8 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1979." zu ersetzen.

8. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von den in Abs. 1 angeführten Bundesmitteln

sind beim Bundesministerium für Bauten

und Technik 0,5 vH für die Förderung der

Wohnbauforschung von natürlichen und juristischen

Personen zu binden (Sondermittel), wobei

diese Mittel auch für Forschungsaufträge verwendet

werden können. Diese Sondermittel

können auch für Zwecke der Dokumentation

und Information für den Bereich des Wohnungsbaues

verwendet werden. Für die Durchführung

der Förderung von Forschungsvorhaben gelten

die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2,

20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß. Nicht verwendete

Sondermittel und Rückflüsse sind gemäß

Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres an

die Länder nach Maßgabe des in diesem Zeitpunkt

geltenden Zuteilungsschlüssels abzuführen."

9. In § 5 Abs. 5 ist das Wort „Wohnungsforschung"

durch das Wort „Wohnbauforschung"

zu ersetzen.

10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens muß

für den Fall der Gewährung einer Förderung

gesichert sein. Eine Förderung darf nur gewährt

werden, wenn das zur Finanzierung des

Bauvorhabens erforderliche Hypothekardarlehen

eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren

aufweist und der jährliche Zinsfuß nicht höher

liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung

bestehenden Nominalverzinsung der

dem Zeitpunkt der Zusicherung unmittelbar

vorangegangenen, zur Zeichnung aufgelegten

öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von

mindestens zehn Jahren. Hievon ausgenommen

ist die Förderung der Errichtung von Eigenheimen

durch Darlehen (Fixbetrag). Die Förderung

soll unterbleiben, wenn die Kosten der Grundstücke,

auf denen die zu fördernden Baulichkeiten

errichtet werden sollen, als überhöht

oder die Aufwendungen für die Aufschließung

als unwirtschaftlich zu werten sind."

11. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen

(Familieneinkommen) gemäß § 2

Abs. 1 Z 13 273000 S nicht übersteigt. Dieser

Grenzwert erhöht sich für die erste im Haushalt

lebende Person, die dem im § 2 Abs. 1

Z 13 genannten Personenkreis angehört, um

70 vH; für jede weitere solche Person um je

20 vH, höchstens jedoch um 100 vH."

12. § 8 Abs. 4 hat zu entfallen.

13. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die in Abs. 1 lit. a und d genannten

Förderungsmaßnahmen können jede für sich

allein oder nebeneinander, eine Förderungsmaßnahme

nach Abs. 1 lit. b oder c kann nur in

Verbindung mit einer solchen nach Abs. 1 lit. a

gewährt werden."

14. Der erste Satz des § 11 Abs. 1 hat zu

lauten

„Das Darlehen hat mindestens 45 vH und

höchstens 70 vH der Gesamtbaukosten zu betragen."

15. § 11 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen

zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den

Landesregierungen. In der Verordnung kann

festgelegt werden, daß Eigenmittelersatzdarlehen,

die weniger als 5000 S betragen würden,

nicht zu gewähren sind. Bei Jungfamilien und

bei Familien mit drei und mehr Kindern

(Abs. 5) ist die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens

in voller Höhe der aufzubringenden

Eigenmittel vorzusehen, wenn das jährliche

Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z 13) 172800 S

nicht übersteigt. Dieser Betrag verändert sich

für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen

vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex' 1976 oder des jeweils

an seine Stelle getretenen Index'."

16. In § 15 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitats

„§ 2 Abs. 1 Z 1" das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 13"

17. In § 15 Abs. 3 haben der drittletzte und

vorletzte Satz zu lauten

„Eine nach § 21 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 105/1979, zu gewährende

Wohnkostenbeihilfe ist in den Zuschuß

einzurechnen. Bezieht der Mieter eine Mietzinsbeihilfe

gemäß § 106 a des Einkommensteuergesetzes

1972 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 409/1974 und BGBl. Nr. 664/

1976, so hat er Anspruch auf einen Zuschuß in

Höhe der zur Deckung der anteiligen Kosten der

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

geförderten Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z 10 a)

von ihm vereinbarungsgemäß monatlich zu erbringenden

Leistungen."

18. § 15 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen über die Gewährung

der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber

nach gleichen Grundsätzen festzulegen.

Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)

zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße

von einer Person dieser nach Abzug

des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen

(§ 2 Abs. 1 Z 12) bis zur Höhe des

Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich

5 vH, verbleibt. Bei Jungfamilien und Familien

mit drei und mehr Kindern (§ 11 Abs. 5) :.st

der zumutbare Wohnungsaufwand mit höchstens

5 vH des Familieneinkommens (§ 2 Abs. 1

Z 13) festzusetzen, wenn das jährliche Familieneinkommen

172800 S nicht übersteigt. Dieser

Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend

der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung

des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1976

oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index'.

Für Einkommen, die über den Richtsatz

oder den Höchstbetrag hinausgehen, ist die

Wohnbeihilfe nach dem Familieneinkommen,

der Anzahl 'der im Haushalt lebenden Familienmitglieder

und dem danach angemessenen Ausmaß

an Nutzfläche zu staffeln."

19. Der erste und der zweite Satz des § 15 a

Abs. 1 haben zu lauten

„Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen

(§ 8 Abs. 1 zweiter Satz) können jeweils für das

Kalenderjahr nach gleichen Grundsätzen gewährt

werden. Diese Zuschüsse können bis

zu 50 vH der Annuität betragen."

20. In § 23 Abs. 1 Z 1 tritt an Stelle des

Klammerausdrucks „(Betriebsrat, Vertrauensmänner)"

der Klammerausdruck „(Betriebsrat)".

21. In § 25 a hat das Zitat „ , BGBl. Nr. 287/

1974, " zu entfallen.

22. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 hat zu

lauten

„Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen,

bei solchen gemäß § 1

Abs. 1 lit. d einschließlich von Daten über

energiewirtschaftliche Auswirkungen, anzuschließen." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 131/1981

23. Dem § 27 Abs. 2 ist ein neuer Satz anzufügen;

dieser hat zu lauten

„Vor Zusicherung ist überdies eine Heizlastberechnung

unter Berücksichtigung des Betriebswirkungsgrades

vorzulegen, sofern die Förderung

nicht für freistehende Baulichkeiten mit höchstens

zwei Klein- oder Mittelwohnungen gewährt

wird."

24. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung

der Förderung hat die Landesregierung

den Wohnbauförderungsbeirat, sofern ein solcher

eingerichtet ist, anzuhören."

25. Dem § 28 Abs. 4 ist ein neuer Satz anzufügen;

dieser hat zu lauten

„Bescheide gemäß § 15, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung."

26. § 28 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In der schriftlichen Zusicherung können

Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,

die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und des diesem

zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.

Bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen, ausgenommen

Etagenheizungen sowie Zentralheizungsanlagen

für Baulichkeiten mit höchstens

zwei Klein- oder Mittelwohnungen, ist der Förderungswerber

zu verpflichten, eine Aufteilung

der gesamten Heizkosten zum überwiegenden

Teil unter Berücksichtigung der festgestellten

individuellen Verbrauchsanteile vorzusehen. Sollen

zentrale Wärmeversorgungsanlagen, welche

mehr als zwei Klein- oder Mittelwohnungen

versorgen, vom Förderungswerber betrieben

werden, ist dieser überdies zu verpflichten, die

Wartung der Anlage vertraglich sicherzustellen."

27. § 32 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten

„1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge

(Fremdmittel) die im Schuldschein

(den Schuldscheinen) vereinbarte. Laufzeit und

die vereinbarten Zinsen (§ 8 Abs. 1 zweiter

Satz);"

28. In § 32 Abs. 8 hat das Zitat „, BGBl.

Nr. 287/1974," zu entfallen.

29. § 33 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen

Bauausführung, insbesondere im Hinblick

auf den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz,

sowie die ordnungsmäßige Erhaltung

und bestimmungsmäßige Verwendung der geförderten

Baulichkeiten, insbesondere im Hinblick

auf die Bestimmungen des Abs. 3, zu überwachen.

Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die

Dauer der Förderungsmaßnahme."

30. § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung

oder ein solches Geschäftslokal durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so

hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer

in gerader Linie verwandt oder dessen

Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen

50 vH, bei auf 75 Jahre gewährten

Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten

Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen

Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen

sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von

1 vH auf 5 vH und von 11/3 vH auf 4 vH. Bei

Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung

im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung

eines aus solchen Mitteln errichteten

und bereits übertragenen Siedlungshauses

(Eigenhaus) hat der Erwerber 40 vH der noch

offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern

er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie

verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle

des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen

Tilgungsbeträge."

Artikel II

Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2, § 11

Abs. 8 und § 15 Abs. 8 sind bis zum 31. Dezember

1981 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzupassen.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 39 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/1976.

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