Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
560_1974 AT

560. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 560. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/

1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/

1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. TEIL

GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE

DIENSTE

1. Abschnitt

Ausbildung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1. (1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen

Schule darf nur ein Arzt bestellt werden,

der die hiefür erforderliche fachliche Eignung

besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende

Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen

wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung

und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und

zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine

leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent)

zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin

(zum leitenden Lehrassistenten) dürfen

nur solche im gehobenen medizinisch-technischen

Dienst ausgebildete Personen bestellt

werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch

geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung

verfügen.

(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden

Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin

(ein Stellvertreter) bestellt werden.

Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter)

zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen

Voraussetzungen wie für die leitende

Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten).

§ 3. (1) Zur Ausbildung der Schüler(innen)

dürfen nur bestellt werden

a) Ärzte;

b) die leitende Lehrassistentin (der leitende

Lehrassistent);

c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete

Personen des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes oder im gehobenen

medizinisch-technischen Dienst ausgebildete

Personen, die sich in mindestens dreijähriger

Berufsausübung bewährt haben

und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin

(Lehrassistent) fachlich und pädagogisch

eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens

eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.

§ 4. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

durchzuführen.

(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs

Wochen;

b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte

Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer

von drei Monaten während der ganzen

Ausbildung.

(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen

gerechtfertigten Verhinderungszeiten den

Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission

unter Bedachtnahme auf die

versäumte theoretische und praktische Ausbildung

das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit

festzusetzen.

(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der

Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte

Ausbildungszeit anzurechnen.

(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule

länger als ein Jahr besucht und ist aus der

Schule ausgetreten, ohne daß hiefür ein voraussichtliches

Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher

Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung

nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen

oder grobe Verstöße gegen die

Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die

Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei

Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt

in die Schule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß

der Unterbrechung der Ausbildung und die

bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,

ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung

anzurechnen ist.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in den

gehobenen medizinisch-technischen Diensten hat

die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A

angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den

Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen

Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1

bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten

abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung

von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt

zulässig, wenn dies aus den

Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt

erforderlich ist und durch die Verlegung

der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 6. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung

hat eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur

Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls

in der in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im

Teil B genannten Art und Mindestdauer zu

erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung der

Schüler(innen) hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen,

Instituten und sonstigen Einrichtungen

stattzufinden, die der Schule zur Verfügung

stehen.

(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die

Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur

Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(4) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in

besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von zwei Monaten ist von

der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse des Unterrichts vorzunehmen. Die

Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

darf nicht vor Vollendung des Alters von 17 Jahren,

die praktische Unterweisung auf dem Gebiet

der Röntgen- und Isotopenkunde nicht vor Vollendung

des 18. Lebensjahres des Schülers (der

Schülerin) stattfinden.

§ 7. (1) Die praktische Ausbildung der

Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung

einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten)

durchzuführen. Bei der praktischen

Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen,

Instituten und sonstigen Einrichtungen

tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen

Dienst ausgebildeten Personen mit

heranzuziehen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie

die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit

darf zusammen die jeweils gesetzlich geregelte

Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

§ 8. (1) Über die im Rahmen der Ausbildung

abgelegte praktische Ausbildung haben die

Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die

von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten)

zu fertigen sind.

(2) Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat

unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen,

Instituten und sonstigen Einrichtungen

tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen

Dienst ausgebildeten Personen die

Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der

praktischen Ausbildung zu beurteilen; § 31 Abs. 4

ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen

sind schriftliche Aufzeichnungen

zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch

eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die

der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu

enthalten.

(3) Am Ende der Ausbildung hat die leitende

Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf

Grund der gemäß Abs. 2 erfolgten Beurteilung

der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung

der praktischen Ausbildung vorzunehmen und

entsprechend schriftlich zu vermerken. § 31 Abs. 4

gilt sinngemäß.

§ 9. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen.

Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt

befinden, an der die Schule errichtet ist.

(2) Die für die Ausbildung erforderlichen

Unterrichtsräume müssen den Anforderungen

der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und

Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen

in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem

hygienischen Zustand vorhanden sein.

B. Besondere Bestimmungen

Physiotherapeutischer Dienst

§ 10. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

physiotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Ausführung physikalischer

Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis

für die diagnostischen und therapeutischen

Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die

Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen

Behandlungen, ferner in der Thermo-,

Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der

Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und

Ultraschallbehandlung) zu . unterweisen, daß sie

bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte

Assistenten (Assistentinnen) für physikalische

Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen

Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im physikotherapeutischen

Dienst hat die in der Anlage 1,

Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 11. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten

Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3

Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 10

bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies

Fachärzte für physikalische Medizin sein.

(2) Zum Unterricht in den unter Z. 14 und 15

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind

vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.

(3) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 18

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 15

der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im physiotherapeutischen Dienst

ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann

auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine

abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

§ 12. Die praktische Ausbildung im physiotherapeutischen

Dienst ist jedenfalls in der in

Anlage 1, Teil B angeführten Art und Mindestdauer

durchzuführen.

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

§ 13. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat

eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller

Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des

medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und

Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die

Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden,

insbesondere auf den Gebieten

der klinisch-chemischen und klinisch-

hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen

und serologischen Untersuchungen,

zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres

Berufes als diplomierte medizinisch-technische

Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel

in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf

dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienst hat die

in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

§ 14. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 19 der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 8 bis 13

und 17 angeführten Unterrichtsfächern sollen

dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit

auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen

können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der

Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21

der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19

der Anlage 2 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1

lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 18 der

Anlage 2 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf dem

betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung

aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

§ 15. Die praktische Ausbildung im medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienst ist

jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten

Art und Mindestdauer durchzuführen.

Radiologisch-technischer Dienst

§ 16. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

radiologisch-technischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-

technischen Methoden bei der Anwendung

von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung

und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,

die Schüler(innen) durch theoretischen und

praktischen Unterricht so weit in allen mit

ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

und in deren theoretischen Grundlagen

zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres

Berufes als diplomierte radiologisch-technische

Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel

in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf

dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im radiologisch-

technischen Dienst hat die in der Anlage

3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu

enthalten.

§ 17. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit

auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen

können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der

Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21

der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1

bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen

betraut werden, die im radiologisch-technischen

Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie

Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik

eine besondere Ausbildung und Erfahrung

aufweisen.

(5) Für einzelne der unter Z. 6 bis 10, 13 bis 19

der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie

Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

beruht, können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

§ 18. Die praktische Ausbildung im radiologisch-

technischen Dienst ist jedenfalls in der

in Anlage 3, Teil B angeführten Art und Mindestdauer

durchzuführen.

Diätdienst

§ 19. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und

Fertigkeiten auf dem Gebiete der Ernährung

und Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat

darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen

und praktischen Unterricht in diesem

Gebiete, insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung,

Berechnung und Zubereitung besonderer

Kost zur Ernährung kranker oder

krankheitsverdächtiger Personen, einschließlich

der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen

über die praktische Durchführung ärztlicher

Diätverordnungen außerhalb der Krankenanstalt,

zu unterweisen, daß sie bei Ausübung

ihres Berufes als diplomierte Diätassistentinnen

(Diätassistenten) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel in den

einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im Diätdienst

hat die in der Anlage 4, Teil A angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 20. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten

Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3

Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf

dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der

Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15

der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14

und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen

betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet

sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 4 bis 11, 13, 14

und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer

sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht

unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen,

die auf dem betreffenden Gebiet eine

abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

§ 21. Die praktische Ausbildung im Diätdienst

ist jedenfalls in der in Anlage 4, Teil B angeführten

Art und Mindestdauer durchzuführen.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst

§ 22. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst

hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung

von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten

und handwerklichen Tätigkeiten zu

Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu

vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,

die Schüler(innen) durch theoretischen

und praktischen Unterricht so weit mit den

Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

bekanntzumachen sowie in den verschiedensten

Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei

der Behandlung von Menschen zu Zwecken der

Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß

sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen

(-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll

nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen

Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs-

und arbeitstherapeutischen Dienst hat die

in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

§ 23. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern

Z. 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige

Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet

aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der

Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der

Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte

Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19

der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1

lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 19 der

Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der

Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen

nur Personen in Betracht, die im betreffenden

Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung

berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung

aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).

§ 24. Die praktische Ausbildung im beschäftigungs-

und arbeitstherapeutischen Dienst ist

jedenfalls in der in Anlage 5, Teil B angeführten

Art und Mindestdauer durchzuführen.

Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst

§ 25. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst

hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung

von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die

Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden

auf diesem Gebiete, insbesondere

elektro-therapeutischer Methoden, einschlägiger

Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der

Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher

Maßnahmen, zu unterweisen, daß

sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte

Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel

in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf

dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im logopädisch-

phoniatrisch-audiometrischen Dienst hat die in

der Anlage 6, Teil A angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

§ 26. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 14 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern

Z. 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige

Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet

aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der

Anlage 6 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14

der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1

lit. c).

(4) Für einzelne der unter Z. 9 bis 12 der

Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

§ 27. Die praktische Ausbildung im logopädisch-

phoniatrisch-audiometrischen Dienst ist

jedenfalls in der in Anlage 6, Teil B angeführten

Art und Mindestdauer durchzuführen.

Orthoptischer Dienst

§ 28. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

orthoptischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen,

namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit,

zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf

abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen

und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs-

und Behandlungsmethoden auf diesen

Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für

die Schielbehandlung sowie in der Anwendung

des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen,

daß sie bei der Ausübung ihres Berufes

als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen)

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im orthoptischen

Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A

angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.

§ 29. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 13 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4

bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige

Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet

aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 14 der

Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15

der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte

Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 13

der Anlage 7 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet

sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 13

der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer sowie

Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

beruht, können auch sonstige Personen,

die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschulausbildung aufweisen, zum

Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

(6) Für die unter Z. 5 und 13 der Anlage 7

genannten Unterrichtsfächer können auch Personen,

die auf diesen Gebieten eine besondere

Ausbildung und Erfahrung aufweisen, zum

Unterricht herangezogen werden.

§ 30. Die praktische Ausbildung im orthoptischen

Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 7,

Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.

2. Abschnitt

Prüfungen

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

in den medizinisch-technischen Diensten aus

den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung

in Form von Teilprüfungen von den

Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

Darüber hinaus haben sich die Lehrer während

der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg

durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

(3) Die Prüfungen sind mit der in § 33 Abs. 2

angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie

haben sich auch auf den praktischen Nachweis

der Beherrschung der für die Ausübung des

Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut" (1),

„gut" (2),

„befriedigend" (3),

„genügend" (4),

„nicht genügend" (5).

§ 32. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes

ist die Voraussetzung für die

Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als

zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt

und die Prüfungen des betreffenden

Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem

oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen

kann der folgende Ausbildungsabschnitt

begonnen und innerhalb von drei Monaten eine

Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern

abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung

auch nur in einem Fach nicht

bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und

die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes

zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen

sind kommissionell abzunehmen; hiefür

gilt § 40 sinngemäß.

(4) Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet

der Bestimmungen des § 42 ABs. 1 im Zusammenhalt

mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 höchstens Zweimal wiederholt

werden.

§ 33. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung

abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens

drei Monate vor dem Ende der Ausbildung

abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist

innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung

abzunehmen.

(2) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche

Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit

sind vom Leiter der Schule mindestens drei

Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung

des jeweiligen Berufes betreffen. Für die

Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier

Stunden Zeit zu geben.

§ 34. (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beatsichtigen, sind vom Leiter der

Schule spätestens vier Wochen vor dem für die

erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin

unter Anschluß der Unterlagen über die

absolvierte Ausbildung, insbesondere des Nachweises

über die vorgeschriebene Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege, in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst bzw. in

der Ersten Hilfe und unter Anführung einer

durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte

Verhinderung versäumten Unterrichtszeit, dem

leitenden Sanitätsbeamten des Landes als Vorsitzenden

der Prüfungskommission bekanntzugeben.

Gleichzeitig sind Vorschläge für die

Prüfungstermine zu erstatten und die Namen

der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern

mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen

zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert

haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im. Einvernehmen mit dem Leiter der Schule

umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen.

Die Schüler sind von diesen Terminen

durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis

zu setzen.

§ 35. (1) Der Prüfungskommission für die

Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

der ärztliche Leiter der Schule oder dessen

Stellvertreter,

die leitende Lehrassistentin (der leitende

Lehrassistent);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer aus dem

Kreise der medizinisch-technischen Dienste,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber, sofern die

Schule nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird;

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Schule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission

ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher

Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen

Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten

Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 36. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter

§ 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind berechtigt, an die Prüflinge

Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung

zu stellen.

(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission können während

der Prüfung das Wort ergreifen.

§ 37. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie ihre Funktion

in derselben, die Prüfungstage, die Namen

der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das

Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll

ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission

zu fertigen.

(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,

die im § 35 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach

stimmberechtigt.

(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Den im § 35 Abs. 1 lit. b genannten

Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 38. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit

der Note „nicht genügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen

verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung

aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,

hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 39. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr

als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung

sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die

Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung

kann eine Wiederholungsprüfung in diesen

Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin

für die Wiederholungsprüfung sowie die

vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung

ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß

Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird

die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten

Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden,

so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die

Diplomprüfung zu wiederholen.

(4) Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die

Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen

des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt

mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/

1961 höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 40. (1) Der Prüfungskommission, vor der

eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben

die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte

der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach

die Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen

sinngemäß anzuwenden.

§ 41. (1) Ober erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen

ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis

auszustellen (Anlage 8).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom

ist mit dem Siegel der Schule zu versehen und

von den im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterzeichnen

(Anlage 9).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"

zu enthalten.

(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der

Hälfte der Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen

und der Diplomprüfung einschließlich

der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung

(§ 8 Abs. 3) als Prüfungskalkül die Note

„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note

„gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand

die Note „befriedigend" erzielt,

muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut"

in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen

sein. Die Note „genügend" schließt das

Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(5) Das Diplom ist den Absolventen der Schule

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung

auszufolgen. Die Übernahme des Diploms

ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis

über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen

und der Diplomprüfung sowie bei der

Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung

erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben

dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche

Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

B. Besondere Bestimmungen

Physiotherapeutischer Dienst

§ 42. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Pathologie;

Mechanotherapie, 1. Teil, einschließlich Bewegungslehre;

Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie,

1. Teil;

Hygiene;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen

aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Körpererziehung ;

Methodik der Leitung von körperlichen Übungen

für größere Gruppen;

Grundzüge der Psychologie.

§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren

Medizin;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der

Chirurgie und Unfallchirurgie, einschließlich

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie

und Psychiatrie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der

Gynäkologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der

Pädiatrie;

Mechanotherapie, 2. Teil;

Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie,

2. Teil;

Grundzüge der Rehabilitation.

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

§ 44. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzuhalten

Anatomie;

Physiologie;

Hygiene und Umweltschutz;

Chemie I;

Laboratoriumskunde ;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Medizinische Technologie;

Medizinische Dokumentation und Rechentechnik;

Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

§ 45. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Allgemeine Pathologie;

Chemie II;

Histologie und Grundzüge der Histopathologie;

Zytologie;

Mikrobiologie;

Serologie;

Hämatologie;

Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohämatologie);

Photo- und Mikrophotographie;

Automation im medizinischen Laboratorium.

Radiologisch-technischer Dienst

§ 46. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Anatomie;

Physiologie;

Hygiene;

Erste Hilfe;

Allgemeine Physik und physikalische Grundlagen

der Radiologie;

Kontrastmittelkunde, Vorbereitung radiologisch-

technischer Verfahren und Instrumentenkunde;

Chemische Grundlagen der Radiologie;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

§ 47. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Allgemeine Pathologie und spezielle Pathologie

auf dem Gebiet der Radiologie;

Strahlenbiologie und medizinische Grundlagen

des Strahlenschutzes;

Strahlenphysik und radiologische Dosimetrie

in Diagnostik und Therapie;

Strahlentherapie ;

Nuklearmedizin ;

Radiologische Technik, Apparate- und Gerätekunde;

Projektionslehre und Aufnahmetechnik in der

Röntgendiagnostik ;

Radiologische Sonderverfahren;

Radiologische Photographie;

Allgemeine Photographie;

Physikalischer Strahlenschutz;

Dokumentation, Statistik und medizinische

Rechentechnik.

Diätdienst

§ 48. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Normale Anatomie, 1. Teil;

Pathologische Anatomie, 1. Teil;

Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung

der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;

Einfache Laboratoriumsuntersuchungen ;

Herstellung von Krankenkost, 1. Teil;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung

im Krankenhaus.

§ 49. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Normale Anatomie, 2. Teil;

Pathologische Anatomie, 2. Teil;

Physiologie und Pathophysiologie;

Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;

Nahrungsmittellehre;

Ernährungslehre, allgemeine und spezielle

Diätetik;

Grundlagen der Säuglings- und Kiemkinderernährung;

Kalorien- und Nährstoffberechnungen;

Herstellung von Krankenkost, 2. Teil;

Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in

der Diätküche.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst

§ 50. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Pathologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren

Medizin;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der

Geriatrie;

Psychologie und Arbeitspsychologie;

Physikalische Medizin;

Bewegungslehre;

Hygiene;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der

Chirurgie, Erste Hilfe und Verbandslehre;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;

Mechanotherapie;

Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und

Arbeitstherapie, 1. und 2. Teil.

§ 51. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Psychiatrie;

Praktische Übungen in Handfertigkeiten und

handwerkliche Tätigkeiten;

Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und

Arbeitstherapie, 3. Teil;

Arbeitsphysiologie;

Grundsätze der Rehabilitation und der Zusammenarbeit

im Rehabilitationsteam.

Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst

§ 52. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Hygiene einschließlich Lärmschutz;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

§ 53. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Allgemeine Pathologie mit besonderer Berücksichtigung

der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;

Stimm- und Sprachheilkunde;

Neurologie in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie

und Otologie;

Kinderheilkunde in Beziehung zur Logopädie,

Phoniatrie und Pädoaudiologie, Heilpädagogik;

Audiologie einschließlich Audiometrie;

Biolinguistik ;

Stimmpädagogik.

Orthoptischer Dienst

§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Anatomie;

Physiologie;

Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;

Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und

Psychologie des Kindes;

Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;

Gerätekunde und -pflege;

Hygiene;

Grundzüge der Arzneimittellehre;

Grundzüge der Anästhesie;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung,

1. Teil;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

§ 55. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Pathologie;

Ophthalmologische Untersuchungsmethoden

(außer Orthoptik. und Pleoptik) einschließlich

Perimetrie;

Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung,

2. Teil;

Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;

Photo- und Kinotechnik.

II. TEIL

MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHDIENST

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 56. (1) Zum Leiter einer Schule für den

medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein

Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche

fachliche Eignung besitzt. Für die zum

Stellvertreter zu bestellende Person gelten die

gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für

den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung

und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden

Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten),

der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen

(Lehrassistenten), der Einrechnung

von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels,

des Wiedereintrittes einer Schülerin

(eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung

und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der

wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische

Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen

sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume

gelten die Bestimmungen des I. Teiles

dieser Verordnung sinngemäß.

§ 57. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende

Kenntnis der Ausführung einfacher

medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden,

einfacher physikotherapeutischer Behandlungen

sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung

von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen

Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung

hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen)

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in den einfachen medizinisch-technischen

Untersuchungsmethoden, insbesondere der

Durchführung einfacher Harn- und Blutuntersuchungen

sowie der Anfertigung von Ausstrichpräparaten

aus Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten,

in den einfachen physikotherapeutischen

Maßnahmen auf dem Gebiete der Thermo-,

Licht-, Hydro- und Balneotherapie sowie der

einfachen Massage und in den einfachen röntgenologisch-

technischen Maßnahmen, insbesondere der

Hilfeleistung bei der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen

und therapeutischen Röntgenbestrahlungen,

der Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen,

in der Bedienung der Apparate

und Dosismesser sowie im Strahlenschutz, zu

unterweisen, daß sie ihren Berufsobliegenheiten

als diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher

Aufsicht voll nachkommen können. Das Lehrziel

in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses

Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

durchzuführen.

(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung

und die speziellen theoretischen und praktischen

Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten

durchzuführen. Der erste

Ausbildungsabschnitt hat die Grundausbildung

und die Ausbildung in einfachen medizinischtechnischen

Laboratoriumsmethoden, der zweite

Abschnitt die Ausbildung in Hilfeleistungen bei

der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen

und therapeutischen Zwecken, der dritte

Abschnitt die Ausbildung in einfachen physikotherapeutischen

Behandlungen zu umfassen.

(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt

hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn

Monate und im dritten Abschnitt sechs Monate

zu betragen. Die Unterweisung in der praktischen

Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen

im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei

Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.

(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in

besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf

die Erfordernisse des Unterrichtes Bedacht zu

nehmen.

§ 58. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen

Fachdienst hat die in Anlage 10 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen

der Ausbildungszeit ist den Schülern (den

Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung

von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben

zu geben.

(2) Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die

für die betreffenden Unterrichtsfächer für die

Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst,

im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

und im radiologisch-technischen Dienst gemäß

den Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung

vorgesehenen Personen heranzuziehen.

2. Abschnitt

Prüfungen

§ 59. Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen,

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses,

der Voraussetzungen, unter

denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit

ist nicht abzuhalten.

§ 60. (1) In den letzten drei Monaten des

ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen

aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen

Anatomie und Physiologie;

Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;

Allgemeine Pathologie;

Hygiene;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes

ist die Voraussetzung für das

Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung

der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt.

Bei nicht genügendem Erfolg in nicht

mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes

ist innerhalb von drei Monaten

eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern

abzulegen; Wiederholungsprüfungen sind als

kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die

Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach

nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt

wiederholt werden.

§ 61. (1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen

abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat

das Unterrichtsfach

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden,

die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach

Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen

zu diagnostischen und therapeutischen

Zwecken,

die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

physikalische Medizin, sowie

Einfache physiotherapeutische Behandlungen

zu umfassen.

(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat

des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.

§ 62. (1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen

des ersten Ausbildungsabschnittes ist

nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen

(Anlage 11).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"

zu enthalten.

(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung

auszufolgen. Die Übernahme des

Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis

über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen

des ersten Ausbildungsabschnittes und

der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung

der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt

werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte

Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül

wie das Diplom aufzuweisen.

III. TEIL

Ergänzungsprüfungen

§ 63. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen

medizinisch-technischen Diensten sowie im

medizinisch-technischen Fachdienst gelten die

Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich

der Zusammensetzung der Prüfungskommission

und hinsichtlich der sonstigen bei der

Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß.

Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist

zulässig.

§ 64. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung

für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl.

Nr. 215/1961, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 308/1969 und Nr. 48/1972 tritt mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →