560. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/
1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/
1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. TEIL
GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE
DIENSTE
1. Abschnitt
Ausbildung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1. (1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen
Schule darf nur ein Arzt bestellt werden,
der die hiefür erforderliche fachliche Eignung
besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende
Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen
wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung
und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und
zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine
leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent)
zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin
(zum leitenden Lehrassistenten) dürfen
nur solche im gehobenen medizinisch-technischen
Dienst ausgebildete Personen bestellt
werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch
geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung
verfügen.
(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden
Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin
(ein Stellvertreter) bestellt werden.
Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter)
zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen
Voraussetzungen wie für die leitende
Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten).
§ 3. (1) Zur Ausbildung der Schüler(innen)
dürfen nur bestellt werden
a) Ärzte;
b) die leitende Lehrassistentin (der leitende
Lehrassistent);
c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete
Personen des gehobenen medizinisch-
technischen Dienstes oder im gehobenen
medizinisch-technischen Dienst ausgebildete
Personen, die sich in mindestens dreijähriger
Berufsausübung bewährt haben
und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin
(Lehrassistent) fachlich und pädagogisch
eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens
eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.
§ 4. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
durchzuführen.
(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs
Wochen;
b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte
Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer
von drei Monaten während der ganzen
Ausbildung.
(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen
gerechtfertigten Verhinderungszeiten den
Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission
unter Bedachtnahme auf die
versäumte theoretische und praktische Ausbildung
das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit
festzusetzen.
(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der
Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte
Ausbildungszeit anzurechnen.
(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule
länger als ein Jahr besucht und ist aus der
Schule ausgetreten, ohne daß hiefür ein voraussichtliches
Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher
Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen
oder grobe Verstöße gegen die
Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die
Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei
Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt
in die Schule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß
der Unterbrechung der Ausbildung und die
bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,
ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung
anzurechnen ist.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten hat
die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A
angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den
Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen
Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1
bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten
abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung
von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt
zulässig, wenn dies aus den
Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt
erforderlich ist und durch die Verlegung
der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
§ 6. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung
hat eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur
Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls
in der in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im
Teil B genannten Art und Mindestdauer zu
erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung der
Schüler(innen) hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen,
Instituten und sonstigen Einrichtungen
stattzufinden, die der Schule zur Verfügung
stehen.
(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die
Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur
Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(4) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in
besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von zwei Monaten ist von
der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Unterrichts vorzunehmen. Die
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
darf nicht vor Vollendung des Alters von 17 Jahren,
die praktische Unterweisung auf dem Gebiet
der Röntgen- und Isotopenkunde nicht vor Vollendung
des 18. Lebensjahres des Schülers (der
Schülerin) stattfinden.
§ 7. (1) Die praktische Ausbildung der
Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung
einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten)
durchzuführen. Bei der praktischen
Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen,
Instituten und sonstigen Einrichtungen
tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen
Dienst ausgebildeten Personen mit
heranzuziehen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie
die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit
darf zusammen die jeweils gesetzlich geregelte
Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
§ 8. (1) Über die im Rahmen der Ausbildung
abgelegte praktische Ausbildung haben die
Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die
von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten)
zu fertigen sind.
(2) Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat
unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen,
Instituten und sonstigen Einrichtungen
tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen
Dienst ausgebildeten Personen die
Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der
praktischen Ausbildung zu beurteilen; § 31 Abs. 4
ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen
sind schriftliche Aufzeichnungen
zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch
eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die
der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu
enthalten.
(3) Am Ende der Ausbildung hat die leitende
Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf
Grund der gemäß Abs. 2 erfolgten Beurteilung
der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung
der praktischen Ausbildung vorzunehmen und
entsprechend schriftlich zu vermerken. § 31 Abs. 4
gilt sinngemäß.
§ 9. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen.
Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt
befinden, an der die Schule errichtet ist.
(2) Die für die Ausbildung erforderlichen
Unterrichtsräume müssen den Anforderungen
der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und
Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen
in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem
hygienischen Zustand vorhanden sein.
B. Besondere Bestimmungen
Physiotherapeutischer Dienst
§ 10. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
physiotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Ausführung physikalischer
Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis
für die diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die
Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen
Behandlungen, ferner in der Thermo-,
Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der
Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und
Ultraschallbehandlung) zu . unterweisen, daß sie
bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte
Assistenten (Assistentinnen) für physikalische
Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen
Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im physikotherapeutischen
Dienst hat die in der Anlage 1,
Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 11. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten
Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3
Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 10
bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies
Fachärzte für physikalische Medizin sein.
(2) Zum Unterricht in den unter Z. 14 und 15
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind
vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.
(3) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 18
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 15
der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im physiotherapeutischen Dienst
ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann
auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine
abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
§ 12. Die praktische Ausbildung im physiotherapeutischen
Dienst ist jedenfalls in der in
Anlage 1, Teil B angeführten Art und Mindestdauer
durchzuführen.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 13. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat
eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller
Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des
medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und
Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die
Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden,
insbesondere auf den Gebieten
der klinisch-chemischen und klinisch-
hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen
und serologischen Untersuchungen,
zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres
Berufes als diplomierte medizinisch-technische
Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel
in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf
dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienst hat die
in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
§ 14. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 19 der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 8 bis 13
und 17 angeführten Unterrichtsfächern sollen
dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit
auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen
können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der
Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21
der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19
der Anlage 2 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1
lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 18 der
Anlage 2 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf dem
betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung
aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 15. Die praktische Ausbildung im medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienst ist
jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten
Art und Mindestdauer durchzuführen.
Radiologisch-technischer Dienst
§ 16. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
radiologisch-technischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-
technischen Methoden bei der Anwendung
von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung
und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,
die Schüler(innen) durch theoretischen und
praktischen Unterricht so weit in allen mit
ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
und in deren theoretischen Grundlagen
zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres
Berufes als diplomierte radiologisch-technische
Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel
in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf
dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im radiologisch-
technischen Dienst hat die in der Anlage
3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu
enthalten.
§ 17. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit
auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen
können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der
Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21
der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1
bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen
betraut werden, die im radiologisch-technischen
Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie
Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik
eine besondere Ausbildung und Erfahrung
aufweisen.
(5) Für einzelne der unter Z. 6 bis 10, 13 bis 19
der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie
Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruht, können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 18. Die praktische Ausbildung im radiologisch-
technischen Dienst ist jedenfalls in der
in Anlage 3, Teil B angeführten Art und Mindestdauer
durchzuführen.
Diätdienst
§ 19. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und
Fertigkeiten auf dem Gebiete der Ernährung
und Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat
darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen
und praktischen Unterricht in diesem
Gebiete, insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung,
Berechnung und Zubereitung besonderer
Kost zur Ernährung kranker oder
krankheitsverdächtiger Personen, einschließlich
der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen
über die praktische Durchführung ärztlicher
Diätverordnungen außerhalb der Krankenanstalt,
zu unterweisen, daß sie bei Ausübung
ihres Berufes als diplomierte Diätassistentinnen
(Diätassistenten) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel in den
einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im Diätdienst
hat die in der Anlage 4, Teil A angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 20. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten
Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3
Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf
dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der
Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15
der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14
und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen
betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet
sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4 bis 11, 13, 14
und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer
sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht
unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen,
die auf dem betreffenden Gebiet eine
abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
§ 21. Die praktische Ausbildung im Diätdienst
ist jedenfalls in der in Anlage 4, Teil B angeführten
Art und Mindestdauer durchzuführen.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 22. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst
hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten zu
Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu
vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,
die Schüler(innen) durch theoretischen
und praktischen Unterricht so weit mit den
Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
bekanntzumachen sowie in den verschiedensten
Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei
der Behandlung von Menschen zu Zwecken der
Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß
sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen
(-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll
nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen
Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs-
und arbeitstherapeutischen Dienst hat die
in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
§ 23. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern
Z. 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige
Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet
aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der
Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der
Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte
Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19
der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1
lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 19 der
Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der
Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen
nur Personen in Betracht, die im betreffenden
Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung
berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung
aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 24. Die praktische Ausbildung im beschäftigungs-
und arbeitstherapeutischen Dienst ist
jedenfalls in der in Anlage 5, Teil B angeführten
Art und Mindestdauer durchzuführen.
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst
§ 25. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst
hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung
von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die
Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden
auf diesem Gebiete, insbesondere
elektro-therapeutischer Methoden, einschlägiger
Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der
Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher
Maßnahmen, zu unterweisen, daß
sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte
Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel
in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf
dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im logopädisch-
phoniatrisch-audiometrischen Dienst hat die in
der Anlage 6, Teil A angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
§ 26. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 14 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern
Z. 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige
Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet
aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der
Anlage 6 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14
der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1
lit. c).
(4) Für einzelne der unter Z. 9 bis 12 der
Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 27. Die praktische Ausbildung im logopädisch-
phoniatrisch-audiometrischen Dienst ist
jedenfalls in der in Anlage 6, Teil B angeführten
Art und Mindestdauer durchzuführen.
Orthoptischer Dienst
§ 28. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
orthoptischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen,
namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit,
zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf
abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen
und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden auf diesen
Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für
die Schielbehandlung sowie in der Anwendung
des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen,
daß sie bei der Ausübung ihres Berufes
als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen)
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im orthoptischen
Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A
angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
§ 29. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 13 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4
bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige
Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet
aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 14 der
Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15
der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte
Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 13
der Anlage 7 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet
sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 13
der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer sowie
Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruht, können auch sonstige Personen,
die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschulausbildung aufweisen, zum
Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
(6) Für die unter Z. 5 und 13 der Anlage 7
genannten Unterrichtsfächer können auch Personen,
die auf diesen Gebieten eine besondere
Ausbildung und Erfahrung aufweisen, zum
Unterricht herangezogen werden.
§ 30. Die praktische Ausbildung im orthoptischen
Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 7,
Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.
2. Abschnitt
Prüfungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
in den medizinisch-technischen Diensten aus
den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.
(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung
in Form von Teilprüfungen von den
Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
Darüber hinaus haben sich die Lehrer während
der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
(3) Die Prüfungen sind mit der in § 33 Abs. 2
angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie
haben sich auch auf den praktischen Nachweis
der Beherrschung der für die Ausübung des
Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut" (1),
„gut" (2),
„befriedigend" (3),
„genügend" (4),
„nicht genügend" (5).
§ 32. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes
ist die Voraussetzung für die
Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als
zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt
und die Prüfungen des betreffenden
Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem
oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen
kann der folgende Ausbildungsabschnitt
begonnen und innerhalb von drei Monaten eine
Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern
abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung
auch nur in einem Fach nicht
bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und
die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes
zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen
sind kommissionell abzunehmen; hiefür
gilt § 40 sinngemäß.
(4) Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet
der Bestimmungen des § 42 ABs. 1 im Zusammenhalt
mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 höchstens Zweimal wiederholt
werden.
§ 33. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung
abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens
drei Monate vor dem Ende der Ausbildung
abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist
innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung
abzunehmen.
(2) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche
Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit
sind vom Leiter der Schule mindestens drei
Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung
des jeweiligen Berufes betreffen. Für die
Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier
Stunden Zeit zu geben.
§ 34. (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beatsichtigen, sind vom Leiter der
Schule spätestens vier Wochen vor dem für die
erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin
unter Anschluß der Unterlagen über die
absolvierte Ausbildung, insbesondere des Nachweises
über die vorgeschriebene Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege, in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst bzw. in
der Ersten Hilfe und unter Anführung einer
durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte
Verhinderung versäumten Unterrichtszeit, dem
leitenden Sanitätsbeamten des Landes als Vorsitzenden
der Prüfungskommission bekanntzugeben.
Gleichzeitig sind Vorschläge für die
Prüfungstermine zu erstatten und die Namen
der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern
mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen
zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert
haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im. Einvernehmen mit dem Leiter der Schule
umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen.
Die Schüler sind von diesen Terminen
durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
§ 35. (1) Der Prüfungskommission für die
Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Schule oder dessen
Stellvertreter,
die leitende Lehrassistentin (der leitende
Lehrassistent);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer aus dem
Kreise der medizinisch-technischen Dienste,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber, sofern die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Schule.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission
ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher
Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten.
Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen
Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten
Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 36. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter
§ 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind berechtigt, an die Prüflinge
Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung
zu stellen.
(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission können während
der Prüfung das Wort ergreifen.
§ 37. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie ihre Funktion
in derselben, die Prüfungstage, die Namen
der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das
Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll
ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu fertigen.
(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,
die im § 35 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach
stimmberechtigt.
(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den im § 35 Abs. 1 lit. b genannten
Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 38. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit
der Note „nicht genügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen
verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung
aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,
hat die Prüfungskommission zu treffen.
§ 39. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr
als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung
sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die
Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung
kann eine Wiederholungsprüfung in diesen
Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin
für die Wiederholungsprüfung sowie die
vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung
ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß
Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird
die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten
Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden,
so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die
Diplomprüfung zu wiederholen.
(4) Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die
Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen
des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt
mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/
1961 höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 40. (1) Der Prüfungskommission, vor der
eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben
die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte
der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach
die Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
§ 41. (1) Ober erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen
ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis
auszustellen (Anlage 8).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom
ist mit dem Siegel der Schule zu versehen und
von den im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen
(Anlage 9).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"
zu enthalten.
(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der
Hälfte der Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen
und der Diplomprüfung einschließlich
der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung
(§ 8 Abs. 3) als Prüfungskalkül die Note
„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note
„gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand
die Note „befriedigend" erzielt,
muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut"
in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen
sein. Die Note „genügend" schließt das
Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Das Diplom ist den Absolventen der Schule
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung
auszufolgen. Die Übernahme des Diploms
ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis
über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen
und der Diplomprüfung sowie bei der
Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung
erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben
dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche
Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
B. Besondere Bestimmungen
Physiotherapeutischer Dienst
§ 42. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Mechanotherapie, 1. Teil, einschließlich Bewegungslehre;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie,
1. Teil;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen
aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Körpererziehung ;
Methodik der Leitung von körperlichen Übungen
für größere Gruppen;
Grundzüge der Psychologie.
§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren
Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der
Chirurgie und Unfallchirurgie, einschließlich
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie
und Psychiatrie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der
Gynäkologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der
Pädiatrie;
Mechanotherapie, 2. Teil;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie,
2. Teil;
Grundzüge der Rehabilitation.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 44. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzuhalten
Anatomie;
Physiologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Chemie I;
Laboratoriumskunde ;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Medizinische Technologie;
Medizinische Dokumentation und Rechentechnik;
Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
§ 45. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Allgemeine Pathologie;
Chemie II;
Histologie und Grundzüge der Histopathologie;
Zytologie;
Mikrobiologie;
Serologie;
Hämatologie;
Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohämatologie);
Photo- und Mikrophotographie;
Automation im medizinischen Laboratorium.
Radiologisch-technischer Dienst
§ 46. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Anatomie;
Physiologie;
Hygiene;
Erste Hilfe;
Allgemeine Physik und physikalische Grundlagen
der Radiologie;
Kontrastmittelkunde, Vorbereitung radiologisch-
technischer Verfahren und Instrumentenkunde;
Chemische Grundlagen der Radiologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
§ 47. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Allgemeine Pathologie und spezielle Pathologie
auf dem Gebiet der Radiologie;
Strahlenbiologie und medizinische Grundlagen
des Strahlenschutzes;
Strahlenphysik und radiologische Dosimetrie
in Diagnostik und Therapie;
Strahlentherapie ;
Nuklearmedizin ;
Radiologische Technik, Apparate- und Gerätekunde;
Projektionslehre und Aufnahmetechnik in der
Röntgendiagnostik ;
Radiologische Sonderverfahren;
Radiologische Photographie;
Allgemeine Photographie;
Physikalischer Strahlenschutz;
Dokumentation, Statistik und medizinische
Rechentechnik.
Diätdienst
§ 48. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Normale Anatomie, 1. Teil;
Pathologische Anatomie, 1. Teil;
Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung
der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
Einfache Laboratoriumsuntersuchungen ;
Herstellung von Krankenkost, 1. Teil;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung
im Krankenhaus.
§ 49. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Normale Anatomie, 2. Teil;
Pathologische Anatomie, 2. Teil;
Physiologie und Pathophysiologie;
Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;
Nahrungsmittellehre;
Ernährungslehre, allgemeine und spezielle
Diätetik;
Grundlagen der Säuglings- und Kiemkinderernährung;
Kalorien- und Nährstoffberechnungen;
Herstellung von Krankenkost, 2. Teil;
Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in
der Diätküche.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 50. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren
Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der
Geriatrie;
Psychologie und Arbeitspsychologie;
Physikalische Medizin;
Bewegungslehre;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der
Chirurgie, Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;
Mechanotherapie;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie, 1. und 2. Teil.
§ 51. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Psychiatrie;
Praktische Übungen in Handfertigkeiten und
handwerkliche Tätigkeiten;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie, 3. Teil;
Arbeitsphysiologie;
Grundsätze der Rehabilitation und der Zusammenarbeit
im Rehabilitationsteam.
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst
§ 52. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Hygiene einschließlich Lärmschutz;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
§ 53. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Allgemeine Pathologie mit besonderer Berücksichtigung
der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;
Stimm- und Sprachheilkunde;
Neurologie in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie
und Otologie;
Kinderheilkunde in Beziehung zur Logopädie,
Phoniatrie und Pädoaudiologie, Heilpädagogik;
Audiologie einschließlich Audiometrie;
Biolinguistik ;
Stimmpädagogik.
Orthoptischer Dienst
§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Anatomie;
Physiologie;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und
Psychologie des Kindes;
Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;
Gerätekunde und -pflege;
Hygiene;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästhesie;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung,
1. Teil;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
§ 55. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Pathologie;
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden
(außer Orthoptik. und Pleoptik) einschließlich
Perimetrie;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung,
2. Teil;
Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;
Photo- und Kinotechnik.
II. TEIL
MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHDIENST
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 56. (1) Zum Leiter einer Schule für den
medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein
Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Für die zum
Stellvertreter zu bestellende Person gelten die
gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für
den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung
und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden
Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten),
der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen
(Lehrassistenten), der Einrechnung
von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels,
des Wiedereintrittes einer Schülerin
(eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung
und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der
wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische
Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen
sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume
gelten die Bestimmungen des I. Teiles
dieser Verordnung sinngemäß.
§ 57. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende
Kenntnis der Ausführung einfacher
medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden,
einfacher physikotherapeutischer Behandlungen
sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung
von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung
hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen)
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in den einfachen medizinisch-technischen
Untersuchungsmethoden, insbesondere der
Durchführung einfacher Harn- und Blutuntersuchungen
sowie der Anfertigung von Ausstrichpräparaten
aus Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten,
in den einfachen physikotherapeutischen
Maßnahmen auf dem Gebiete der Thermo-,
Licht-, Hydro- und Balneotherapie sowie der
einfachen Massage und in den einfachen röntgenologisch-
technischen Maßnahmen, insbesondere der
Hilfeleistung bei der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen
und therapeutischen Röntgenbestrahlungen,
der Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen,
in der Bedienung der Apparate
und Dosismesser sowie im Strahlenschutz, zu
unterweisen, daß sie ihren Berufsobliegenheiten
als diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher
Aufsicht voll nachkommen können. Das Lehrziel
in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses
Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
durchzuführen.
(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung
und die speziellen theoretischen und praktischen
Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten
durchzuführen. Der erste
Ausbildungsabschnitt hat die Grundausbildung
und die Ausbildung in einfachen medizinischtechnischen
Laboratoriumsmethoden, der zweite
Abschnitt die Ausbildung in Hilfeleistungen bei
der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen
und therapeutischen Zwecken, der dritte
Abschnitt die Ausbildung in einfachen physikotherapeutischen
Behandlungen zu umfassen.
(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt
hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn
Monate und im dritten Abschnitt sechs Monate
zu betragen. Die Unterweisung in der praktischen
Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen
im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei
Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.
(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in
besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf
die Erfordernisse des Unterrichtes Bedacht zu
nehmen.
§ 58. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst hat die in Anlage 10 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen
der Ausbildungszeit ist den Schülern (den
Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung
von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben
zu geben.
(2) Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die
für die betreffenden Unterrichtsfächer für die
Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst,
im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
und im radiologisch-technischen Dienst gemäß
den Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung
vorgesehenen Personen heranzuziehen.
2. Abschnitt
Prüfungen
§ 59. Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses,
der Voraussetzungen, unter
denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit
ist nicht abzuhalten.
§ 60. (1) In den letzten drei Monaten des
ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen
aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen
Anatomie und Physiologie;
Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;
Allgemeine Pathologie;
Hygiene;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes
ist die Voraussetzung für das
Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung
der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt.
Bei nicht genügendem Erfolg in nicht
mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes
ist innerhalb von drei Monaten
eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern
abzulegen; Wiederholungsprüfungen sind als
kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die
Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach
nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt
wiederholt werden.
§ 61. (1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen
abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat
das Unterrichtsfach
Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden,
die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach
Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen
zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken,
die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
physikalische Medizin, sowie
Einfache physiotherapeutische Behandlungen
zu umfassen.
(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat
des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.
§ 62. (1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen
des ersten Ausbildungsabschnittes ist
nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen
(Anlage 11).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"
zu enthalten.
(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung
auszufolgen. Die Übernahme des
Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis
über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen
des ersten Ausbildungsabschnittes und
der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung
der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt
werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte
Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül
wie das Diplom aufzuweisen.
III. TEIL
Ergänzungsprüfungen
§ 63. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten sowie im
medizinisch-technischen Fachdienst gelten die
Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich
der Zusammensetzung der Prüfungskommission
und hinsichtlich der sonstigen bei der
Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist
zulässig.
§ 64. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl.
Nr. 215/1961, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 308/1969 und Nr. 48/1972 tritt mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.