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55_2003 AT

55. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 78/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des

Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes

über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen

und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes,

BGBl. I Nr. 48/1997, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums

handeln muss,“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt

„§ 27a. Abweichend von § 1 wird

1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an

einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder

2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs-

und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und

Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung

der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.“

4. In § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2003

treten mit 1. September 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 55. Verordnung: Hafner-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Keramik und Ofenbau liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich

Keramik und Ofenbau liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Keramik und Ofenbau liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Keramik und Ofenbau liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 55. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhang, das

in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 317 vom 15. Dezember 2000, S 376. veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen

Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt;

das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 mit 1. April 2003 in Kraft getreten.

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