55. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Kreditinstitute“ ein Beistrich und danach die Wortfolge
„die Wechselstuben“ eingefügt.
2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt
„§ 79a. Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige
Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank
oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7000 Euro zu bestrafen.“
Auf Grund des § 36 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission,
BGBl. Nr. 427/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl.
Nr. 138/1990, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen
1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 500 Euro;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 420 Euro;
3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 460 Euro;
4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 420 Euro;
5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 335 Euro.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Israel am 22. Jänner 2002 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 221/2001)
hinterlegt.