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55_2002 AT

55. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Kreditinstitute“ ein Beistrich und danach die Wortfolge

„die Wechselstuben“ eingefügt.

2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt

„§ 79a. Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige

Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank

oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7000 Euro zu bestrafen.“

BGBlPdf 55. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

Auf Grund des § 36 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission,

BGBl. Nr. 427/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl.

Nr. 138/1990, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen

1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 500 Euro;

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 420 Euro;

3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 460 Euro;

4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 420 Euro;

5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 335 Euro.“

BGBlPdf 55. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Israel am 22. Jänner 2002 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 221/2001)

hinterlegt.

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