55. Bundesgesetz: Auslandseinsatzgesetz 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 3. Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 4. Besoldung
§ 5. Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung
§ 6. Disziplinarrecht
§ 7. Zuständigkeit
§ 8. Abgabenfreiheit
§ 9. Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen
§ 10. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 11. In- und Außerkrafttreten
§ 12. Übergangsbestimmungen
§ 13. Vollziehung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten
anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
1. Dienstverhältnisses oder
2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.
(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach
Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
1. Wehrpflichtige und
2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder
Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden.
Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird
wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages
eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung
außer Kraft.
(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb
eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.
Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 3. (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet,
die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als
jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für
die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der
Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.
(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen
werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus
dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.
(3) Gilt ein Soldat aus dem
1. Grundwehrdienst oder
2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
3. Ausbildungsdienst
als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des
jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer
eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen
ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In
diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
(4) Soldaten, denen nach Abs. 3 die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grundwehrdienst
oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des
Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat
verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 darf auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes
während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden.
(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 WG obliegt
hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für
Landesverteidigung.
(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach
§ 53 Abs. 1 und 2 WG.
Besoldung
§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende
Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden
1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15
betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Todes und
5. § 55 betreffend den Übergenuss.
(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes
eine Geldleistung, die gebildet wird aus
1. dem Grundbetrag und
2. der Auslandseinsatzzulage.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat
gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer
Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I
Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in
die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AuslZG einzureihen sind.
Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung
§ 5. (1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß
Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung
an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser
Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den
militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion
und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder
ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag
ein Dreißigstel dieser Geldleistung.
(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes
Konto im Inland zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben
spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu
geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer
halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage
entsprechend abzuziehen.
(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagengesetz.
Disziplinarrecht
§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung
nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz
1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben
1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 1994 betreffend das Disziplinarrecht
im Einsatz ist anzuwenden. § 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994 betreffend das Ruhen der
Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche
Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz
bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 5 HDG
1994 ist auch nach rechtskräftiger Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes
zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 6
beträgt vier Wochen.
2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein
Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die
Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 1994
der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 1994
betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und
der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des
für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem
Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst,
obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für
Landesverteidigung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der
ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
Abgabenfreiheit
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von
der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen
§ 9. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch
ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in
Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft
1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,
2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich
geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,
3. Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung
von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl.
Nr. 370,
4. Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz
bezieht,
5. Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf
das Auslandseinsatzgesetz bezieht,
6. Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird,
BGBl. Nr. 73,
7. Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328,
und
8. Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das
Auslandseinsatzgesetz bezieht.
(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen,
so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des
maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf
1. berufliche Bildung und
2. Treueprämie.
Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als
Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland
entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig
entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1
anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die
Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch
die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.
(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so
entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem
gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum
Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu
diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der
Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.
(4) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind
Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über
diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur
Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.
(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6
auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen
anzuwenden.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 8,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung
BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2
gleichzeitig einer Person zufließen.
§ 2. (1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
(GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
3.Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
(2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur
Gemeinde Wien.
(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen.
§ 3. (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den
höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen
Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame
Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug
auszahlt.
§ 4. Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988
zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame
Versteuerung vorgenommen werden. § 3 ist anzuwenden.
§ 5. Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer
höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende
Stelle auszahlt.
§ 6. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1
EStG 1988 zu veranlagen.
§ 7. (1) Die Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl.
Nr. 41/1994, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen;
im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet);
im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die
an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1981;
im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention
über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 (im Folgenden als
„Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte (im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische
Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;
in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele
der Konvention zweckmäßig ist, dass den an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen
durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als „dieses
Übereinkommen“ bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden;
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung
a) alle Personen, die als Partei oder als Vertreter oder Berater einer Partei an einem Verfahren vor
dem Gerichtshof teilnehmen;
b) Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung des Gerichtshofes am Verfahren teilnehmen, und
andere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofes Gelegenheit gibt, am Verfahren
teilzunehmen.
(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse,
Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am
Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer
Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.
(3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 46 Abs. 2 der
Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen
oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person
Anwendung.
Artikel 2
(1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug
auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf
Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.
(2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof oder von
Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, außerhalb des Gerichtshofes Kenntnis
geben.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen auf
ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.
(2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechtes insbesondere,
dass
a) ihre Korrespondenz ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Änderung abzusenden und ihnen
auszuhändigen ist;
b) wegen einer auf ordnungsgemäßen Weg übersandten Mitteilung an den Gerichtshof gegen sie
keinerlei disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden dürfen;
c) sie berechtigt sind, in Bezug auf eine Beschwerde an den Gerichtshof oder ein daraus
entstandenes Verfahren mit einem Anwalt, der vor den Gerichten des Staates auftreten kann, in
dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren, und sich mit ihm zu beraten, ohne
dass eine andere Person mithört.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur statthaft, soweit er
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit,
zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.
Artikel 4
(1) a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nicht zu
hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen und
danach wieder zurückzukehren.
b) Die Ausübung dieser Bewegungs- und Reisefreiheit darf keinen anderen Beschränkungen
unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(2) a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren
stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt
noch in Haft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
b) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens erklären, dass dieser Absatz auf ihre eigenen Staatsangehörigen keine
Anwendung findet. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hochheitsgebiet
angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.
(4) Die Absätze 1 und 2 werden nicht mehr angewendet, wenn die Person, nachdem ihre
Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehalten wurde, fünfzehn aufeinander folgende
Tage lang die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihre Reise begonnen hatte.
(5) Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und
Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarates oder aus einem
Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben,
geht Absatz 2 vor.
Artikel 5
(1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nur gewährt,
um ihnen die Redefreiheit und die Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen,
Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.
(2) a) Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Immunität ganz oder
teilweise aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen
aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit genüge
geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Abs. 1 dieses Artikels
bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
b) Der Gerichtshof kann die Immunität von Amts wegen oder auf Antrag einer Vertragspartei oder
einer betroffenen Person aufheben.
c) Entscheidungen, welche die Immunität aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu
begründen.
(3) Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Immunität
für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der
Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
(4) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss zu haben,
und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der
Aufhebung der Immunität erging, so kann er beim Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.
Artikel 6
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von
Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu
übernommen haben, ausgelegt werden.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie
können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und
später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
Artikel 8
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
einem Monat nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein bzw. an dem Tag, an
dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat
nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 9
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete
erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen
treffen kann.
(2) Für das oder die in einer Erklärung nach Abs. 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses
Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach
Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
nach Maßgabe des in Art. 10 für die Kündigungen vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär an den
Europarat gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus
diesem Übereinkommen gegenüber einer in Art. 1 Abs. 1 genannten Person erwachsen sind.
Artikel 11
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 8 und 9;
d)jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen
Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein,
Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Rumänien, Schweden,
Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations-
bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b
Italien, Kroatien, Liechtenstein, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Frankreich
Frankreich legt Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht
anwendbar ist.
Bezüglich der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens
genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach
Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes
„Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen
Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern
vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich
ausgestellt.
Schweiz
Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines
schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der
Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet.