Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_2001 AT

55. Bundesgesetz: Auslandseinsatzgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3. Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4. Besoldung

§ 5. Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6. Disziplinarrecht

§ 7. Zuständigkeit

§ 8. Abgabenfreiheit

§ 9. Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11. In- und Außerkrafttreten

§ 12. Übergangsbestimmungen

§ 13. Vollziehung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten

anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

1. Dienstverhältnisses oder

2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach

Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

1. Wehrpflichtige und

2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,

a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder

Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des

Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden.

Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird

wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages

eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung

außer Kraft.

(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb

eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3. (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet,

die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als

jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für

die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der

Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen

werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus

dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.

(3) Gilt ein Soldat aus dem

1. Grundwehrdienst oder

2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

3. Ausbildungsdienst

als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des

jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer

eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen

ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In

diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Soldaten, denen nach Abs. 3 die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grundwehrdienst

oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des

Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat

verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 darf auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes

während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden.

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 WG obliegt

hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für

Landesverteidigung.

(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach

§ 53 Abs. 1 und 2 WG.

Besoldung

§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende

Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden

1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,

2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,

3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15

betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,

4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des

Todes und

5. § 55 betreffend den Übergenuss.

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes

eine Geldleistung, die gebildet wird aus

1. dem Grundbetrag und

2. der Auslandseinsatzzulage.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat

gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer

Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I

Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in

die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AuslZG einzureihen sind.

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 5. (1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß

Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung

an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser

Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den

militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion

und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder

ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag

ein Dreißigstel dieser Geldleistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes

Konto im Inland zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben

spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu

geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer

halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage

entsprechend abzuziehen.

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl.

Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagengesetz.

Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung

nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz

1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben

1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 1994 betreffend das Disziplinarrecht

im Einsatz ist anzuwenden. § 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994 betreffend das Ruhen der

Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche

Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz

bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 5 HDG

1994 ist auch nach rechtskräftiger Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes

zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 6

beträgt vier Wochen.

2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein

Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die

Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 1994

der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 1994

betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und

der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des

für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem

Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst,

obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für

Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der

ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Abgabenfreiheit

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von

der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 9. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch

ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in

Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich

geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3. Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung

von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl.

Nr. 370,

4. Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz

bezieht,

5. Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf

das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6. Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die

Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird,

BGBl. Nr. 73,

7. Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328,

und

8. Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das

Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-

Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen,

so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des

maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1. berufliche Bildung und

2. Treueprämie.

Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als

Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland

entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig

entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1

anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die

Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch

die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so

entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem

gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum

Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu

diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der

Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind

Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über

diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur

Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6

auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen

anzuwenden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 8,

a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

BGBlPdf 55. Verordnung: Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung

BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet

§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2

gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2. (1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind

1. Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

(GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),

2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,

3.Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

(2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur

Gemeinde Wien.

(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen.

§ 3. (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den

höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung

die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen

Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame

Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug

auszahlt.

§ 4. Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988

zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame

Versteuerung vorgenommen werden. § 3 ist anzuwenden.

§ 5. Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer

höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende

Stelle auszahlt.

§ 6. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1

EStG 1988 zu veranlagen.

§ 7. (1) Die Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner

2001 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl.

Nr. 41/1994, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 55. Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen;

im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet);

im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die

an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

teilnehmenden Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1981;

im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention

über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 (im Folgenden als

„Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für

Menschenrechte (im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische

Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;

in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele

der Konvention zweckmäßig ist, dass den an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen

durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als „dieses

Übereinkommen“ bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden;

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung

a) alle Personen, die als Partei oder als Vertreter oder Berater einer Partei an einem Verfahren vor

dem Gerichtshof teilnehmen;

b) Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung des Gerichtshofes am Verfahren teilnehmen, und

andere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofes Gelegenheit gibt, am Verfahren

teilzunehmen.

(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse,

Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am

Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer

Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.

(3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 46 Abs. 2 der

Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen

oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person

Anwendung.

Artikel 2

(1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug

auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf

Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.

(2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof oder von

Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, außerhalb des Gerichtshofes Kenntnis

geben.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen auf

ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.

(2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechtes insbesondere,

dass

a) ihre Korrespondenz ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Änderung abzusenden und ihnen

auszuhändigen ist;

b) wegen einer auf ordnungsgemäßen Weg übersandten Mitteilung an den Gerichtshof gegen sie

keinerlei disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden dürfen;

c) sie berechtigt sind, in Bezug auf eine Beschwerde an den Gerichtshof oder ein daraus

entstandenes Verfahren mit einem Anwalt, der vor den Gerichten des Staates auftreten kann, in

dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren, und sich mit ihm zu beraten, ohne

dass eine andere Person mithört.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur statthaft, soweit er

gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit,

zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.

Artikel 4

(1) a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nicht zu

hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen und

danach wieder zurückzukehren.

b) Die Ausübung dieser Bewegungs- und Reisefreiheit darf keinen anderen Beschränkungen

unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der

Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(2) a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren

stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt

noch in Haft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

b) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens erklären, dass dieser Absatz auf ihre eigenen Staatsangehörigen keine

Anwendung findet. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hochheitsgebiet

angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.

(4) Die Absätze 1 und 2 werden nicht mehr angewendet, wenn die Person, nachdem ihre

Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehalten wurde, fünfzehn aufeinander folgende

Tage lang die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihre Reise begonnen hatte.

(5) Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und

Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarates oder aus einem

Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben,

geht Absatz 2 vor.

Artikel 5

(1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nur gewährt,

um ihnen die Redefreiheit und die Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen,

Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.

(2) a) Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Immunität ganz oder

teilweise aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen

aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit genüge

geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Abs. 1 dieses Artikels

bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.

b) Der Gerichtshof kann die Immunität von Amts wegen oder auf Antrag einer Vertragspartei oder

einer betroffenen Person aufheben.

c) Entscheidungen, welche die Immunität aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu

begründen.

(3) Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Immunität

für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der

Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.

(4) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss zu haben,

und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der

Aufhebung der Immunität erging, so kann er beim Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.

Artikel 6

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von

Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu

übernommen haben, ausgelegt werden.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie

können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

Artikel 8

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von

einem Monat nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 ihre

Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein bzw. an dem Tag, an

dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat

nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 9

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete

erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen

treffen kann.

(2) Für das oder die in einer Erklärung nach Abs. 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses

Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach

Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

nach Maßgabe des in Art. 10 für die Kündigungen vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär an den

Europarat gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus

diesem Übereinkommen gegenüber einer in Art. 1 Abs. 1 genannten Person erwachsen sind.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 8 und 9;

d)jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem

Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen

Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein,

Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Rumänien, Schweden,

Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations-

bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b

Italien, Kroatien, Liechtenstein, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Frankreich

Frankreich legt Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht

anwendbar ist.

Bezüglich der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens

genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach

Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes

„Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen

Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern

vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich

ausgestellt.

Schweiz

Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines

schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der

Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →