55. Bundesgesetz: Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Preisauszeichnungsgesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern),
sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in
der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten
werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.“
2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet
„Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen
Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis).“
3. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Preis“ jeweils durch das Wort „Verkaufspreis“ ersetzt.
4. Nach dem § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt
„§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist
neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und
die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der
Grundpreis auszuzeichnen.
(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter,
1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes
bestimmt ist.
(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis
übereinstimmt.
(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das
angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
§ 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist;
2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter
haben;
3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von
Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter
Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums
oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
2. Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche
mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag
herabgesetzt wird.
(3) Unternehmer,
1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes
betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m² verfügt, sofern diese
Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
4. die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils
geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.
§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder
Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des
§ 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder
Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu
Verwechslungen zu führen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
1. andere Sachgüter als Lebensmittel,
2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren
Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher
erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen
der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm,
1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des
Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein
verwendet wird.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern
gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne
des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf
angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte
Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder
bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige
Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.“
4a. In § 12 Abs. 1 entfällt der erste Satz.
5. § 14 lautet
„§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6
bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung
festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der
Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige
Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt
wird.“
5a. Im § 15 Abs. 1 wird die Betragsangabe „20000 S“ durch die Betragsangabe „1450 Euro“ ersetzt.
6. Nach dem § 17 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt
„(5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c, § 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(7) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m²
verfügt.
(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 können bereits ab dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit
1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.“
7. Nach § 19 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der
Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes,
BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes
1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.“
8. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt
„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der
Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März
1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.“
Artikel II
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert
1. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten
Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben sowie
e) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.“
2. § 44 lautet
„§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996
mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich § 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 keine Anwendung findet.
(4) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. September 2000
in Kraft.“
Auf Grund des § 79b des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen
und Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Meldeverordnung 1995), BGBl. Nr. 811/1995, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind – ausgenommen solche der fondsgebundenen
Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung – nach Anlagegruppen
gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen.“
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen
Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77 Abs. 8
Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.“
3. Der Punkt 8 der Anlage A lautet
„8. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten
Anleihen (ja/nein) .......................................................................................................... A“
4. Der Punkt 12 der Anlage B lautet
„12. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten
Anleihen (ja/nein) .......................................................................................................... A“
5. Der Punkt 28 der Anlage B entfällt.
6. Die Überschrift der Anlage D lautet
„Investmentzertifikate gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 VAG; Investmentzertifikate gemäß § 77
Abs. 8 Z 1 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung):“
7. Die Überschrift der Anlage G lautet
„Vorauszahlungen auf Polizzen gemäß § 78 Abs. 1 Z 12 VAG; Vorauszahlungen auf Polizzen
gemäß § 77 Abs. 8 Z 3 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene Pensionszusatz- und sonstige
fondsgebundene Lebensversicherung):“
8. Die Überschrift der Anlage I lautet
„Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und Abs. 4 VAG;
Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 77 Abs. 8 Z 2 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene
Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lebensversicherung):“
9. Die Überschrift der Anlage K lautet
„Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 2, Anlagegruppe „00“:“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen finden auf Grund von Erklärungen
Portugals und Chinas die nachstehend angeführten Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao
weiterhin Anwendung
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/1997).
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Scheckprivatrechts (BGBl.
Nr. 47/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 456/1986).
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht (BGBl. Nr. 47/1959, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 456/1986).