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55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 41 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine

Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes

die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu

beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur

zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im

Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).“

1a. Der bisherige Inhalt des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der

Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.“

1b. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder

Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.“

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder

einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am

weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen

ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.“

3. Nach dem § 90 wird das folgende neue Hauptstück eingefügt

„IXa. Hauptstück

Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung

gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich

(Diversion)

1. Allgemeines

§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer

strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß

ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder

2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder

3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung

von Pflichten (§ 90f), oder

4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)

nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und

3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

§ 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes

sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das

Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den

Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß

einzustellen.

II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages

§ 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer

strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes

entrichtet.

(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3,

391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu

bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für

längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet

werden.

(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung

eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu

bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies

unverzüglich nachweist.

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens

gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn

er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste.

Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 90j sowie über die Möglichkeit eines

Zahlungsaufschubs (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht

stellt.

(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von

der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder

fortzusetzen ist.

III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen

§ 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer

strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat,

innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige

Leistungen zu erbringen.

(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für

die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das

Einvernehmen herzustellen ist.

(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach

gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu

bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst

zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens

gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben

werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und

Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der

Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der

Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die

gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2)

hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen

auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der

Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h

nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.

§ 90e. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht

mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine

gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen.

Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die

Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die

Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In

diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.

(3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder deren

Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.

Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet

dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder

deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.

(4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die

gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit

diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der

Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist

das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

(5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine

Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.

IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit

§ 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer

strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig

zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen

Rücktritt von der Verfolgung.

(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung

überdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der

Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und

sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die

Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der

Folgen der Tat beizutragen.

(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens

gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig

unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem

Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich

ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer

betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene

Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung

solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der

Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten

oder fortzusetzen ist.

V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich

§ 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer

strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit

deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach

geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht

oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen

eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu

unterlassen.

(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen,

soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es

sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind.

Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 90i).

(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über

die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j zu belehren

und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des

Bewährungshilfegesetzes).

(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren

Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen

Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen

Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht

mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.

VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

§ 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach

diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) ist eine Einleitung oder

Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme

zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen,

wenn der Verdächtige dies verlangt.

(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c

Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige

Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren

Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten

oder fortzusetzen, wenn

1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen

Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder

erbringt,

2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem

Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder

3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung

oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder

vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet

wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig,

sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren

Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung

dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen

erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das

nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen

Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen

Schuldspruch beendet wird.

(3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in

den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und

3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im

übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer

unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort

erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.

(4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den

übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies

wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der

Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des

Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.

(5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit

erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos.

Die Bewährungshilfe endet; § 197 bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang

erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige

freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 90c geleistete Geldbeträge

zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten.

VII. Rechte und Interessen des Verletzten

§ 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu

prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können,

ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der

Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht,

eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu

belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der

Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.

(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat

entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches

gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten

unmittelbar berührt.

VIII. Belehrung des Verdächtigen

§ 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine

Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der

Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit,

eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine

Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit

eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.

(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs. 1

und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen

durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.

IX. Gemeinsame Bestimmungen

§ 90k. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der

Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den

außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls

auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein

Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines

Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die

Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher

Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen

führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.

(2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger

Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich

(§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3

StGB).

§ 90l. (1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange

er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen

(§ 90b).

(2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter,

in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der

Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das

Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4, 90f Abs. 3 oder einen

Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den

Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er

dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

(3) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder

dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 1 und 5, 90f Abs. 1 und 4, 90g Abs. 1 in

Verbindung mit § 90b) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des

Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung

einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde

noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig.

(4) Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des

Strafverfahrens entschieden wird (§ 90h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen

14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die

Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende

Wirkung.

X. Registrierung

§ 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des

Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die

Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer

automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des

Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich

eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.“

4. Im § 114 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu lauten

„(§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6)“.

4a. Nach dem § 126 wird folgender § 126a eingefügt

„§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische

Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten

beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender

Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes

1975) festzusetzen.“

4b. Im § 149c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden“.

4c. Im § 149k Abs. 2 hat der Klammerausdruck zu lauten

„(§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4)“.

4d. Im § 149o Abs. 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 149f Abs. 2“ durch das Zitat „§ 149g Abs. 2“

ersetzt.

5. Nach dem § 211 wird folgender § 211a eingefügt

„§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung

des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den

Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g

Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder

fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur

Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.“

6. Im § 281 Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt

„10a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“

7. Dem § 285e wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt, wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen sein wird.“

8. Im § 288 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des

Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste

Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch

an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes

vorzugehen.“

9. Im § 345 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt

„12a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“

10. Im § 364 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „oder gegen die Strafverfügung“.

11. Vor dem § 389 wird folgender neuer § 388 eingefügt

„§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung

erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen

Pauschalkostenbeitrag bis zu 2000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit

nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen

und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet

würde.“

12. Dem § 390 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück

beendet wird.“

12a. § 393 wird wie folgt geändert

a) Folgender Abs. 1a wird eingefügt

„(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen

Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last

fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung

notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages

gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.“

b) Der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten

„Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und

wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.“

13. Im § 393a Abs. 5 werden die Worte „Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Worte „übergeordneten

Gerichtshof“ ersetzt.

13a. Im § 427 Abs. 3 entfällt der fünfte Satz.

14. Im § 449 tritt an Stelle des Punktes am Ende des zweiten Satzes ein Beistrich; diesem Satz wird

folgender Halbsatz angefügt

„es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.“

15. Die §§ 460 bis 462 und die Überschrift des III. Unterabschnitts des XXVI. Hauptstückes werden

aufgehoben; die Unterabschnitte IV. und V. erhalten die Bezeichnungen „III.“ und „IV.“

16. Im § 470 Z 3 wird nach dem Wort „wiederholen“ folgende Wendung eingefügt

„oder nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen“.

17. Dem § 475 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des

Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der

Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem

Hauptstück vorzugehen.“

18. Im § 478 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

19. Der bisherige Inhalt des § 494 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar

berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.“

20. § 494a Abs. 5 entfällt.

21. Im § 506 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“

ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1994, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der §§ 6 bis 11 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen

„Absehen von der Verfolgung

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit

Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen,

insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht

geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen

ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und

deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der

Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder

Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen

zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung (Diversion)

§ 7. (1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei

Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe

bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der

Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere

entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen.

Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten

zulässig.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen

ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und

ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden,

wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des

Verletzten nicht voraus.

(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d

Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des

Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.“

2. Im § 14 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 6, 8, 9, 12 und 13“ das Zitat „§§ 6, 12 und 13“.

3. Die §§ 19 bis 21 samt Überschriften sowie die Überschriften „Vierter Abschnitt“ und „Auflagen,

Weisungen und Bewährungshilfe“ werden aufgehoben; der fünfte, sechste, siebente und achte Abschnitt

erhalten die Bezeichnungen „Vierter Abschnitt“, „Fünfter Abschnitt“, „Sechster Abschnitt“ und

„Siebenter Abschnitt“.

4. § 22 samt Überschrift hat zu lauten

„Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe

§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von

strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und

Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

1. der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

2. die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6

Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei

Monaten aufgeschoben wird.“

5. In den §§ 27, 28 und 39 sowie in der Überschrift zu § 28 werden die Worte „Geschworne“,

„Geschwornenbank“, „Geschwornengericht“ in allen Formen und Verbindungen durch die Worte

„Geschworene“, „Geschworenenbank“, „Geschworenengericht“ ersetzt.

6. § 32 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 und 4 entfallen; die Absätze 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und

„(3)“.

b) Im neuen Abs. 1 wird das Zitat „§ 455 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 455 Abs. 2“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „deshalb“ die Wendung „oder nach den §§ 90c, 90d, 90f oder 90g

StPO“ eingefügt.

8. § 38 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa.

Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit

zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.“

b) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige

Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1

und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der

Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt,

fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird,

sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland

gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j

StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu

benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.“

9. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder

teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das

Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388

StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren

würde.“

10. Im § 46 werden die Worte „einer notwendigen ärztlichen Behandlung“ durch die Worte „einer

Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung“ ersetzt.

11. § 48 Z 2 hat zu lauten

„2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von

gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;“.

Artikel III

Änderungen des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.“

1a. Im § 24 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 2, 3, 5 Z 6, 9 bis 16 und 19 bis 22 des Jugendgerichtsgesetzes

1988“ der Ausdruck „§§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der

Maßgabe, daß § 90g StPO nicht anzuwenden ist“.

2. Im § 31 Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d

angefügt

„d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt

allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem

Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).“

3. Nach dem § 202 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Zu den §§ 90c, 90d und 90f

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat der

Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.“

Artikel IV

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 763/1996, wird wie folgt geändert

1. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf

Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung

erlassenen Verordnung.“

2. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und

Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und

ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der

Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116

und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten

ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden

Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich

bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den

Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.“

Artikel V

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 24 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Verwendung sensibler Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben

ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu

verwenden.“

2. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten

Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.“

3. Im § 26b wird das Datum „31. Dezember 1997“ durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.

4. Im § 26c wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31 . Dezember 1999“ ersetzt.

5. Im § 26f werden das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1999“ und

das Datum „1. Jänner 1998“ durch das Datum „1. Jänner 2000“ ersetzt.

6. Der sechste Abschnitt samt Überschrift hat zu lauten

„Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen

Leistungen sowie Schulungen und Kursen

Allgemeine Bestimmungen

§ 29. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g der Strafprozeßordnung 1975) sowie an der

Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des

Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe

des Bundesministeriums für Justiz mit.

(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung

übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des

Gerichtshofes eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten.

Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar

erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz

umfassen.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die

Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.

(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen

Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche

Vorgangsweise nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 zweckmäßig wäre (§ 90k Abs. 1

der Strafprozeßordnung 1975).

(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 90g

Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für

den außergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung

eines Vermittlers (§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der

zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Konfliktregler

§ 29a. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und

Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als

Konfliktregler mit.

(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich

herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie

über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit

ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die

Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat

auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 90j der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten

Interessen des Verletzten (§ 90g Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche

Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 90i der Strafprozeßordnung 1975.

(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 90g Abs. 4 der

Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht,

soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf

die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.

(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen

oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften

des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen;

auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit

verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit

nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung

vernommen wird.

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

§ 29b. (1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 90d und 90e der

Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur

Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften

und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.

(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung

nach den §§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen

gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der

Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) auf,

holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren

Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen

Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.

(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu

berichten.

(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.“

Artikel VI

Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe

(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare

Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister

für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.

(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem

Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen,

daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein

Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt

werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort

angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden

können.

(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu

verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum

Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort

und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger

Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse dem

Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur

Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-

Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Artikel VII

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V

Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes

und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in

denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht

wurde.

(3) Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die

vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes

erlassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden,

wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes bestellt wurde.

(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen

verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen

wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 55. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5500

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland ...................................................... 700

Kärnten............................................................ 180

Niederösterreich .............................................. 2100

Oberösterreich................................................. 800

Salzburg........................................................... 30

Steiermark ....................................................... 1200

Tirol................................................................. 150

Vorarlberg ....................................................... 40

Wien ................................................................ 300

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten

und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 55. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

Die Multilaterale Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol

in Tankcontainern (BGBl. III Nr. 144/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 184/1998) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 18. Jänner 1999

Vereinigtes Königreich 1. Februar 1999

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