55. Bundesgesetz: Bauproduktegesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die
Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den
Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) – Bauproduktenrichtlinie
sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik
Österreich erfüllen müssen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des
Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem
Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,
sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur
Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für
Bundesstraßen verwendet werden.
(2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungsorganisationen
im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische
Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.
(3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien
des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten
Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den
Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen
erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für die
1.harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung
kundgemacht wurden, oder
2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen
durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit
den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten
der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und
die durch Verordnung kundgemacht wurden.
In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten
Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von
Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben
werden.
(2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.
(3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen
Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung
des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz
der Länder fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr
im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der
Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.
Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten
§ 4. (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es
brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.
(2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des
Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder
verbieten, bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die
Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu
gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte
oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den
Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforderungen
dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der
Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten
Zertifizierungsstelle (§ 8) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden
normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.
Brauchbarkeit
§ 5. (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage,
für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend
während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich
ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des
Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des
Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten
Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder
anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen
Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen,
wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3
Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische
Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.
(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die
Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses
Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche
Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im
Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.
(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder
anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der
Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2
Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des
Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.
Europäische technische Zulassung
§ 6. Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2
Abs. 1, die
1. von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
2. von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien
des EWR
erteilt wurden.
Behörden
§ 7. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für die jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 8. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen
sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder
auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften der Länder akkreditierte oder von einem Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifizierte Stellen heranzuziehen.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 9. (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf
einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach
den Abs. 2 bis 7.
(2) Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus
1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller
oder eine Prüfstelle,
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen
Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den
Hersteller oder eine Prüfstelle,
6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür
akkreditierte Stelle oder
8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle
durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine
Eigenschaften miteinander verbunden werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oder
2. Konformitätszertifikat nach § 11.
Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle
über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2
Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat
nach § 11.
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart
nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den
kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine
Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer
Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2
Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes
bestimmen.
(6) Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf
Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1
zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder
in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den
zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in
den Verkehr bringt.
(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.
Konformitätserklärung des Herstellers
§ 10. (1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum
Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren, die die Konformität des Bauprodukts ergeben
haben, durchgeführt worden sind. Die Konformitätserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache
abzufassen, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauprodukts,
3. die kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die erteilte europäische technische
Zulassung oder den Nachweis nach Abs. 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich
sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines
Vertreters ermächtigt ist.
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder
sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und
werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den
kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen
entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder
sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des
Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten
Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten
harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen
Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Abs. 3. Dabei sind die in den
kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen
technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen, die auf das Bauprodukt zutreffen, zu berücksichtigen.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bis 8 vorgeschrieben, darf der Hersteller
oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts
und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk
entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder kundgemachten
europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine hiefür akkreditierte Stelle bestätigt hat, daß
eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und,
soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den
kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen
technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung können durch Verordnung festgelegt werden.
Konformitätszertifikat
§ 11. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den
Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des
Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben
haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf
Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu
enthalten über
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
3. Beschreibung des Bauprodukts,
4.kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische
technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
5. besondere Verwendungshinweise,
6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer
des Zertifikats und
7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
(2) Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt
werden.
CE-Kennzeichnung
§ 12. (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben
abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des
CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat
die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des
Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen
1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und
5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich,
daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.
(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden
1. wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten
europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit
und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen
oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,
2. wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oder
3. wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.
Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.
Sonderverfahren
§ 13. (1) Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach § 3 Abs. 1 oder
§ 5 Abs. 4 vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen,
Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-
Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht führen.
(2) Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß § 7 auf Antrag des Herstellers
oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen
Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im
Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für
ordnungsgemäß befunden worden sind und ob sie mit den geltenden österreichischen Vorschriften
konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die
Behörde hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen
Informationen einzuholen bzw. zu geben.
(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Stelle nach Abs. 2 die Prüfungen, Überwachungen und
Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat der EU oder der
sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese teilt innerhalb einer
angemessenen Frist die getroffenen Maßnahmen mit. Hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen nicht
für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes
verbieten oder von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig machen.
Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Schutzklausel; Betretungsrecht
§ 14. (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet,
ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6
und § 12 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das
Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren
Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn
Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1
verwechselt werden kann.
(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen
und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen
des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte
1. den technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht entsprechen,
2. eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder
3. der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.
In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen
Maßnahmen.
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2
befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder
auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien
Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die
Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume
auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die
Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer
Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des
1. § 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
2. § 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
3. § 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben,
oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
4. § 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises
berechtigt zu sein,
5. § 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
6. § 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem
Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden
Bauprodukte,
2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
Inkrafttreten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Auf Grund der §§ 7 Abs. 7 und 40 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, sowie der §§ 23
Abs. 7, 26 Abs. 4 und 49 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres verordnet
Die Fremden-Studienerfolgsverordnung – FrStEVO, BGBl. Nr. 777/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Studium“ für jene Fremden,
die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der jeweils
geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in der
jeweils geltenden Fassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung in
Österreich aufhalten.“
2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. mindestens eine Teilprüfung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
abgelegt hat, oder“.
3. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Sichtvermerken“ durch „Sichtvermerke“ ersetzt.
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Z 1 und 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 55/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.
Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 39/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 461/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Bosnien und Herzegowina 5. August 1996
Litauen 22. September 1995
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 27. Februar 1996
Die Beitritte wurden gemäß Art. 23 Abs. 2 wirksam, nachdem das Zentralamt die Listen der Linien
dieser Staaten den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat
Weiteren Mitteilungen der Schweizerischen Regierung zufolge haben die Slowakei und die
Tschechische Republik am 13. bzw. 30. September 1996 den von der ehemaligen Tschechoslowakei
erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 erneuert.
Ferner hat Dänemark am 12. Juli 1996 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 zurückgezogen.