55. Verordnung: Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungauftrags oder Versäumungsurteils ............... S 1 500,—
b) für das weitere Verfahren ..... S 3 000,—
2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluß ........ S 3 000,—