55. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1991 wie folgt neu festgesetzt
I. BahnExpress
Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen
über 1000 kg betragen in Schilling
II. BahnExpress extra
Die Frachten betragen in Schilling
III. BahnExpress Kurier
Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle
Entfernungen einheitlich 250 S.
IV. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für 25 Tonnen
betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,
10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung
der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.
Die Erhöhung beträgt
20 Tonnen 4,3841 vH
15 Tonnen 15,0238 vH
10 Tonnen 49,3816 vH
6 Tonnen 121,3060 vH
Die so errechneten Werte werden auf volle
Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß
Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
V. Intermodale Transporteinheiten
Die Fracht für beladene und leere intermodale
Transporteinheiten (Großcontainer, Wechselaufbauten
und Sattelanhänger) wird nach den um
20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der
Regeltarifklasse, Massestufen für 25 Tonnen,
20 Tonnen, 15 Tonnen und 10 Tonnen berechnet.
Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze für
1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet,
daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und
von 50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Die Frachten für die Massestufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und
Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag
zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je
angefangene 50 kg ergibt.
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr
ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen
Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt
für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif
Durchgangsentfernungen ausgewiesen.
VII. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Dezember
1989 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
den Güterverkehr, BGBl. Nr. 621/1989, wird mit
Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt.