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55_1991 AT

55. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1991 wie folgt neu festgesetzt

I. BahnExpress

Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen

über 1000 kg betragen in Schilling

II. BahnExpress extra

Die Frachten betragen in Schilling

III. BahnExpress Kurier

Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle

Entfernungen einheitlich 250 S.

IV. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für 25 Tonnen

betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,

10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung

der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.

Die Erhöhung beträgt

20 Tonnen 4,3841 vH

15 Tonnen 15,0238 vH

10 Tonnen 49,3816 vH

6 Tonnen 121,3060 vH

Die so errechneten Werte werden auf volle

Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß

Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

V. Intermodale Transporteinheiten

Die Fracht für beladene und leere intermodale

Transporteinheiten (Großcontainer, Wechselaufbauten

und Sattelanhänger) wird nach den um

20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der

Regeltarifklasse, Massestufen für 25 Tonnen,

20 Tonnen, 15 Tonnen und 10 Tonnen berechnet.

Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze für

1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet,

daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und

von 50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Die Frachten für die Massestufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und

Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag

zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je

angefangene 50 kg ergibt.

Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr

ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen

Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt

für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif

Durchgangsentfernungen ausgewiesen.

VII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Dezember

1989 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für

den Güterverkehr, BGBl. Nr. 621/1989, wird mit

Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt.

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