55. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die
Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben
sind bei Gewerbetreibenden der angeführten
Gewerbezweige, denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung
der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher
noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung
ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das
Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2
erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig
führen.
Gewerbezweig
Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker
9,5
2. Bäcker 11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter . 8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-,
Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5. Büromaschinenmechaniker 14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher,
Kammacher und Haarschmuckerzeuger
10,2
7. Chemischputzer 17,2
8. Dachdecker 10,8
9. Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer .... 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder . 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer ... 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und
Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
Gewerbezweig
Durchschnittssatz
30. Kürschner, Handschuhmacher ... 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner,
Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer . 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger
8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
16,0
44. Spengler und Kupferschmiede. ... 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber
und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer .... 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0
(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur,
Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für
jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil
am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei
entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt,
den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen
Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird
neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1
angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin
nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der
Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem
angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen
der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne
des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die
Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.
§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes
(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der
Gewinnermittlung noch nachstehende Posten —
ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde
Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988) — als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten (laut
Wareneingangsbuch),
24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1990 — Nr. 56 1063
2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz
1988), Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Sozialversicherung,
Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe,
3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche
Leistung eingehen,
4. Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8
Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei),
allenfalls der Restbuchwert (bei
Verkauf, Tausch oder Entnahme),
5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger
Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz
1988),
6. steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1988 (laut Verzeichnis),
7. Investitionsfreibetrag nach § 10 Einkommensteuergesetz
1988 (laut Verzeichnis),
8. steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8
Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
9. steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 6 Einkommensteuergesetz
1988 (laut Verzeichnis),
10. vorzeitige Abschreibung nach § 115 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
11. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie,
Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
12. abgeführte Umsatzsteuer — abzüglich Umsatzsteuer
vom Eigenverbrauch — und
Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige
Aufwendungen sowie Gewerbesteuer
einschließlich Lohnsummensteuer,
Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),
13. Beiträge zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
§ 3. Die Verordnung ist erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.