Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1990 AT

55. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die

Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben

sind bei Gewerbetreibenden der angeführten

Gewerbezweige, denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung

der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher

noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung

ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das

Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2

erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig

führen.

Gewerbezweig

Durchschnittssatz

1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker

9,5

2. Bäcker 11,5

3. Binder, Korb- und Möbelflechter . 8,8

4. Buchbinder, Kartonagewaren-,

Etui- und Kassettenerzeuger 8,7

5. Büromaschinenmechaniker 14,3

6. Bürsten- und Pinselmacher,

Kammacher und Haarschmuckerzeuger

10,2

7. Chemischputzer 17,2

8. Dachdecker 10,8

9. Damenkleidermacher 8,9

10. Drechsler und Holzbildhauer .... 11,1

11. Elektroinstallateure 8,5

12. Elektromechaniker 12,5

13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art 9,2

14. Fleischer 5,2

15. Fliesenleger 8,3

16. Fotografen 14,4

17. Friseure 9,2

18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

14,3

19. Gärtner und Naturblumenbinder . 9,7

20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure

10,2

21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3

22. Gerber 12,8

23. Glaser 17,7

24. Graphisches Gewerbe 11,0

25. Hafner, Keramiker und Töpfer ... 12,2

26. Herrenkleidermacher 7,5

27. Hutmacher, Modisten und

Schirmmacher 7,1

28. Kunststoffverarbeiter 12,4

29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2

Gewerbezweig

Durchschnittssatz

30. Kürschner, Handschuhmacher ... 9,0

31. Lederwarenerzeuger, Taschner,

Kunstlederwarenerzeuger 10,6

32. Maler, Anstreicher und Lackierer . 11,9

33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger

8,3

34. Müller 10,1

35. Münzreinigungsbetriebe 20,7

36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8

37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker

9,1

38. Optiker 10,8

39. Orthopädieschuhmacher 9,7

40. Radiomechaniker 10,0

41. Schuhmacher 7,6

42. Sattler, Riemer 7,6

43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer

16,0

44. Spengler und Kupferschmiede. ... 13,0

45. Steinmetzmeister 13,0

46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber

und Seiler 14,1

47. Tapezierer 7,6

48. Tischler 10,4

49. Uhrmacher 12,0

50. Wagner und Karosseriebauer .... 8,8

51. Wäscher 16,7

52. Zimmermeister 10,7

53. Zuckerbäcker 8,0

54. Zahntechniker 11,0

(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur,

Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für

jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil

am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei

entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt,

den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen

Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird

neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1

angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin

nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der

Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem

angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen

der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne

des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die

Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes

(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der

Gewinnermittlung noch nachstehende Posten —

ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde

Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1988) — als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Hilfsstoffen und Zutaten (laut

Wareneingangsbuch),

24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1990 — Nr. 56 1063

2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz

1988), Arbeitgeberanteil

zur gesetzlichen Sozialversicherung,

Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers,

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfe,

3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche

Leistung eingehen,

4. Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8

Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei),

allenfalls der Restbuchwert (bei

Verkauf, Tausch oder Entnahme),

5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger

Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz

1988),

6. steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1988 (laut Verzeichnis),

7. Investitionsfreibetrag nach § 10 Einkommensteuergesetz

1988 (laut Verzeichnis),

8. steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8

Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

9. steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 6 Einkommensteuergesetz

1988 (laut Verzeichnis),

10. vorzeitige Abschreibung nach § 115 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

11. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie,

Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

12. abgeführte Umsatzsteuer — abzüglich Umsatzsteuer

vom Eigenverbrauch — und

Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige

Aufwendungen sowie Gewerbesteuer

einschließlich Lohnsummensteuer,

Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz

LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),

13. Beiträge zur Pflichtversicherung in der

gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

§ 3. Die Verordnung ist erstmalig bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →