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55_1989 AT

55. Verordnung: Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Verbote

§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen,

die als Treibgas Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

enthalten, durch Hersteller

und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember

1989 verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von unter Abs. 1 fallenden

Druckgaspackungen durch andere als die im

Abs. 1 genannten Personen ist mit Ablauf des

28. Feber 1990 verboten.

Ausnahmen

§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 ausgenommen

sind

1. Druckgaspackungen für medizinische

Zwecke — soweit sie nicht ohnedies als Arzneimittel

im Sinne des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, vom Geltungsbereich

des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind

—, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase

aus Gründen des Schutzes der Gesundheit

nicht möglich ist,

2. Druckgaspackungen für technische Zwecke,

wenn ein Ersatz durch andere Treibgase oder

durch andere Verfahren nach dem Stand der

Technik nicht möglich ist und nicht mehr

Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

eingesetzt werden, als für die bestimmungsgemäße

Verwendung der Druckgaspackung

erforderlich ist.

(2) Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen

im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen

der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der

Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten

einer nach den hiefür in Betracht kommenden

Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle

bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens

dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie vorzulegen.

Meldepflicht

§ 3. Die Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 haben dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate

nach dessen Ablauf schriftlich zu melden

1. Art und Menge (Gewicht und Volumen) der

eingesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

2. Verwendungszwecke der Druckgaspackungen,

3. Anzahl und Größe der Druckgaspackungen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in

Kraft.

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