55. Verordnung: Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Verbote
§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen,
die als Treibgas Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
enthalten, durch Hersteller
und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember
1989 verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von unter Abs. 1 fallenden
Druckgaspackungen durch andere als die im
Abs. 1 genannten Personen ist mit Ablauf des
28. Feber 1990 verboten.
Ausnahmen
§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 ausgenommen
sind
1. Druckgaspackungen für medizinische
Zwecke — soweit sie nicht ohnedies als Arzneimittel
im Sinne des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, vom Geltungsbereich
des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind
—, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase
aus Gründen des Schutzes der Gesundheit
nicht möglich ist,
2. Druckgaspackungen für technische Zwecke,
wenn ein Ersatz durch andere Treibgase oder
durch andere Verfahren nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist und nicht mehr
Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
eingesetzt werden, als für die bestimmungsgemäße
Verwendung der Druckgaspackung
erforderlich ist.
(2) Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen
im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen
der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der
Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten
einer nach den hiefür in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle
bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens
dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie vorzulegen.
Meldepflicht
§ 3. Die Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 haben dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate
nach dessen Ablauf schriftlich zu melden
1. Art und Menge (Gewicht und Volumen) der
eingesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
2. Verwendungszwecke der Druckgaspackungen,
3. Anzahl und Größe der Druckgaspackungen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in
Kraft.