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55_1988 AT

55. Verordnung: Umlegung und Auflassung der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz sowie die teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 54/1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Umlegung und Auflassung der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz sowie die teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 54/1976

1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125

Prager Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie

folgt bestimmt

Die B 125 Prager Straße wird von km 3,070 auf

die ehemalige Gallneukirchner Straße bis km 3,130

und von dort bis km 3,190 auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen Teil der mit Verordnung

BGBl. Nr. 54/1976 festgelegten Straßentrasse

umgelegt. Die km 3,130 bzw. 3,190 entsprechen

den km 2,570 (neu) bzw. km 5,694 (alt)/

km 2,630 (neu) der vorangeführten Verordnung.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

Straßentrasse bzw. der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenteil aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 28. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 54, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

der B 125 Prager Straße im Bereich der

Stadt Linz von km 4,774 (alt)/km 1,644 (neu) bis

km 2,570 (neu) wird aufgehoben.

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