55. Verordnung: Umlegung und Auflassung der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz sowie die teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 54/1976
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125
Prager Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie
folgt bestimmt
Die B 125 Prager Straße wird von km 3,070 auf
die ehemalige Gallneukirchner Straße bis km 3,130
und von dort bis km 3,190 auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil der mit Verordnung
BGBl. Nr. 54/1976 festgelegten Straßentrasse
umgelegt. Die km 3,130 bzw. 3,190 entsprechen
den km 2,570 (neu) bzw. km 5,694 (alt)/
km 2,630 (neu) der vorangeführten Verordnung.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
Straßentrasse bzw. der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenteil aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 28. Jänner 1976, BGBl.
Nr. 54, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
der B 125 Prager Straße im Bereich der
Stadt Linz von km 4,774 (alt)/km 1,644 (neu) bis
km 2,570 (neu) wird aufgehoben.