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55_1987 AT

55. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE

Wien, 18. Dezember 1986

Exzellenz!

1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN

bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 31. Juli 1986

Bezug zu nehmen.

2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die zwischen Vertretern Österreichs und

Macaos am 17. und 18. Dezember 1986 in Wien

stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen

haben Österreich und Macao folgende Vereinbarung

getroffen.

3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im

Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich

auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.

4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados

de Origem), ausgestellt vom Direcçào dos

Serviços de Economia de Macau, mit dem Aufdruck,

daß mit der Warensendung das betreffende

Exportkontingent belastet wurde, wird die zuständige

österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen

für die entsprechenden Importe innerhalb und bis

zur Höhe der vereinbarten Exportmenge ausstellen.

5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse

werden nach Ablauf von 6 Monaten,

gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,

ungültig.

6. Nach Mitteilung Macaos kann zwischen den

im Anhang enthaltenen Kategorien eine Transferierung

(swing) bis zu einem Betrag von 5% der

Exportmengen für jede der aufnehmenden Kategorien

vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine

entsprechende Reduzierung bei den Exportmengen

erfolgt, von welchen die Transferierung vorgenommen

wird.

7. Für die im Anhang genannten Produkte werden

Übertrag und Vorgriff zusammen 11% nicht

überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht

mehr als 6% beträgt.

8. Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum

der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs

einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten

(Übertrag, Vorgriff und Transferierung) automatisch

Anwendung.

9. Österreich wird Macao Statistiken der Einfuhrbewilligungen

auf monatlicher und zusammengefaßter

Grundlage und Macao wird Österreich Statistiken

auf gleicher Basis über die gemäß obigem

Absatz 4 ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung

stellen.

10. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen

Österreichs detailliertere Informationen in bezug

auf spezifische Exporte nach Österreich unter

Angabe der Namen der Exporteure, der Anzahl

und des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse,

des Datums der Versendung, wie auch der

Mengen der von diesen Ursprungszeugnissen

erfaßten Waren zur Verfügung stellen.

11. Für Blusen aus Geweben aus synthetischen,

künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle Nr.

ex 61.02 der Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

wird die zuständige österreichische Behörde gegen

Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de

Origem), ausgestellt vom Direcçào dos Serviços de

Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen und Macao auf monatlicher

Grundlage Informationen über solcherart ausgestellte

Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse

von Macao nach Österreich sich in einer

Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die

tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,

kann Österreich um die Abhaltung von Konsultationen

ersuchen, deren Zielsetzung der

Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu

wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.

12. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner

werden über die Durchführung der Ausfuhren der

im Anhang genannten Waren Konsultationen abgehalten.

Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar

ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote

im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen

Österreich und Macao begründen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Beilage: ANHANG

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

S.E.

Carlos Augusto Pulido Valente Monjardino

Staatssekretär für Wirtschaft,

Finanzen und Fremdenverkehr

Macao

ANHANG

Regierung von Macao

Carlos Augusto Pulido Valente Monjardino

Staatssekretär für Wirtschaft, Finanzen und Fremdenverkehr

Wien, 18. Dezember 1986

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

18. Dezember 1986 betreffend die nach Konsultationen

zwischen Österreich und Macao am

18. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung zu

bestätigen.

Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis

genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die

Behörden Macaos die in Ihrer Note zum Ausdruck

gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit

gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note

dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen

Österreich und Macao zustimme.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Carlos Augusto Pulido Valente Moniardino e. h.

Herrn

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

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