55. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,
GEWERBE UND INDUSTRIE
Wien, 18. Dezember 1986
Exzellenz!
1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in Genf am 20. Dezember
1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN
bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 31. Juli 1986
Bezug zu nehmen.
2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die zwischen Vertretern Österreichs und
Macaos am 17. und 18. Dezember 1986 in Wien
stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen
haben Österreich und Macao folgende Vereinbarung
getroffen.
3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im
Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich
auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.
4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados
de Origem), ausgestellt vom Direcçào dos
Serviços de Economia de Macau, mit dem Aufdruck,
daß mit der Warensendung das betreffende
Exportkontingent belastet wurde, wird die zuständige
österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen
für die entsprechenden Importe innerhalb und bis
zur Höhe der vereinbarten Exportmenge ausstellen.
5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse
werden nach Ablauf von 6 Monaten,
gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,
ungültig.
6. Nach Mitteilung Macaos kann zwischen den
im Anhang enthaltenen Kategorien eine Transferierung
(swing) bis zu einem Betrag von 5% der
Exportmengen für jede der aufnehmenden Kategorien
vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduzierung bei den Exportmengen
erfolgt, von welchen die Transferierung vorgenommen
wird.
7. Für die im Anhang genannten Produkte werden
Übertrag und Vorgriff zusammen 11% nicht
überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht
mehr als 6% beträgt.
8. Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum
der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs
einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten
(Übertrag, Vorgriff und Transferierung) automatisch
Anwendung.
9. Österreich wird Macao Statistiken der Einfuhrbewilligungen
auf monatlicher und zusammengefaßter
Grundlage und Macao wird Österreich Statistiken
auf gleicher Basis über die gemäß obigem
Absatz 4 ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung
stellen.
10. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen
Österreichs detailliertere Informationen in bezug
auf spezifische Exporte nach Österreich unter
Angabe der Namen der Exporteure, der Anzahl
und des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse,
des Datums der Versendung, wie auch der
Mengen der von diesen Ursprungszeugnissen
erfaßten Waren zur Verfügung stellen.
11. Für Blusen aus Geweben aus synthetischen,
künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle Nr.
ex 61.02 der Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
wird die zuständige österreichische Behörde gegen
Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de
Origem), ausgestellt vom Direcçào dos Serviços de
Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen und Macao auf monatlicher
Grundlage Informationen über solcherart ausgestellte
Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse
von Macao nach Österreich sich in einer
Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die
tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,
kann Österreich um die Abhaltung von Konsultationen
ersuchen, deren Zielsetzung der
Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu
wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.
12. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner
werden über die Durchführung der Ausfuhren der
im Anhang genannten Waren Konsultationen abgehalten.
Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar
ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote
im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen
Österreich und Macao begründen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Beilage: ANHANG
Dr. Helmut Krehlik e. h.
Rat
S.E.
Carlos Augusto Pulido Valente Monjardino
Staatssekretär für Wirtschaft,
Finanzen und Fremdenverkehr
Macao
ANHANG
Regierung von Macao
Carlos Augusto Pulido Valente Monjardino
Staatssekretär für Wirtschaft, Finanzen und Fremdenverkehr
Wien, 18. Dezember 1986
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
18. Dezember 1986 betreffend die nach Konsultationen
zwischen Österreich und Macao am
18. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung zu
bestätigen.
Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis
genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die
Behörden Macaos die in Ihrer Note zum Ausdruck
gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit
gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note
dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen
Österreich und Macao zustimme.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Carlos Augusto Pulido Valente Moniardino e. h.
Herrn
Dr. Helmut Krehlik
Rat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Österreich