Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1986 AT

55. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 21 und 83, in freitragenden Kunststoffgewebesäcken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 21 und 83, in freitragenden Kunststoffgewebesäcken

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich nach Rn 2010 des ADR über die Beförderung

von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern

21 und 83, in freitragenden Kunststoffgewebesäcken

Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1978 wurde mit Note des Bundesministers für

Verkehr der Bundesrepublik Deutschland vom

18. November 1985 widerrufen. Der Widerruf

wurde mit Note des Bundesministeriums für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 16. Dezember

1985 bestätigt, Die gegenständliche Vereinbarung

tritt am 1. Jänner 1986 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →