Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1984 AT

55. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet

Die Anlage 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 264/1949 betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften

für die Herstellung von Dampfkesseln

(WBV) in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 524/1973, 39/1977, 481/1977 und 67/1979

wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt III/1 hat in Z 15 in der Tabelle

für Längsnähte die zweite Zeile der linken Spalte

zu lauten

„12 < s 48".

2. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 5 ist das Wort

„Schweißverbindungen" durch das Wort

„Schweißbedingungen" zu ersetzen.

3. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. b hat zu lauten

„b) Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit 1.1 oder 1.2

Bei Verbindungen zwischen Stählen der

Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit Stählen der

Untergruppe 1.1 oder 1.2 kann auf eine Verfahrensprüfung

verzichtet werden, wenn die

Verfahrensprüfungen für die Untergruppe

2.1 bzw. 2.4 sowie für die Untergruppe

1.1 bzw. 1.2 vorliegen."

4. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. d hat zu lauten

„d) Untergruppen 2.2, 2.3 und Werkstoffgruppe 1

Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung

10 Cr Mo 9 10/14 MoV 6 3 abgelegt

wurde, gilt für die Verbindung

13 Cr Mo 44/14 MoV 6 3 sowie für die Verbindungen

mit den warmfesten Stählen der

Werkstoffgruppe 1."

6. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 15 lit. a ist das

Wort „bekanntzugeben" durch die Worte „zu

beantragen" zu ersetzen.

7. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. c und Z 20

lit. c sowie Teil B Z 5 lit. b ist das Zitat „ÖNORM

M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat

„ÖNORM M 7835, Teil 1, Ausgabe 1. April 1983"

zu ersetzen.

8. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. e und Z 20

lit. d sowie Teil B Z 5 lit. c ist das Zitat „ÖNORM

M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat

„ÖNORM M 7835, Teil 2, Ausgabe 1. April 1983"

zu ersetzen.

9. Abschnitt HI/4 Z 1 lit. f hat zu lauten

„f) in einem Druckgefäß, das nicht unter die

Glühkriterien nach den Punkten a) bis e)

fällt, dickwandige Stutzen angebracht sind,

deren Wanddicke die in Tafel 2 angegebenen

Grenzwerte überschreitet und der Abstand

der Stutzennähte zu benachbarten Stutzennähten

oder zu Längs- oder Rundnähten des

Druckgefäßes geringer ist als das 4fache der

Wanddicke des Druckgefäßes im Stutzenbereich."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →