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55_1982 AT

55. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 37 Kremser Straße zwischen

km 48,300 und km 49,225, welcher durch die

Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 7. September

1977, BGBl. Nr. 478, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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