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55_1981 AT

55. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 413/1975, wird wie folgt

geändert

1. Die im § 1 a Abs. 1 genannten Ausfertigungskosten

werden erhöht

von 20 S auf 40 S,

von 40 S auf 80 S,

von 60 S auf 120 S.

2. Die im § 6 Abs. 1 genannte Einhebungsgebühr

wird von 10 S auf 20 S erhöht.

3. Der im § 11 Abs. 3 genannte Betrag von

10 S wird durch den Betrag von 50 S ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1981

in Kraft. Es findet auf die Ausfertigungskosten

und Einhebungsgebühren Anwendung, die nach

dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

fällig werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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