55. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 413/1975, wird wie folgt
geändert
1. Die im § 1 a Abs. 1 genannten Ausfertigungskosten
werden erhöht
von 20 S auf 40 S,
von 40 S auf 80 S,
von 60 S auf 120 S.
2. Die im § 6 Abs. 1 genannte Einhebungsgebühr
wird von 10 S auf 20 S erhöht.
3. Der im § 11 Abs. 3 genannte Betrag von
10 S wird durch den Betrag von 50 S ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1981
in Kraft. Es findet auf die Ausfertigungskosten
und Einhebungsgebühren Anwendung, die nach
dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
fällig werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.