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55_1980 AT

55. Verordnung: Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht

Auf Grund des § 194 Abs. 2 GSVG, BGBl.

Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978 und BGBl. Nr. 531/1979

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung verordnet

Errichtung der Kommission

§ 1. Beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst wird eine Kommission errichtet, die

von diesem Bundesministerium vor Erstattung

eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit

als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3

Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine

der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen

absolviert wurde.

Bestellung der Mitglieder der Kommission

§ 2. Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat je einen rechtskundigen Beamten zum

Vorsitzenden der Kommission und zu dessen

Stellvertreter zu bestellen.

§ 3. (1) Folgende Vereinigungen bildender

Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern

berufen

1. „Berufsvereinigung der bildenden Künstler

Österreichs, Landesverband für Wien,

Niederösterreich und das Burgenland";

2. „Berufsverband der bildenden Künstler

Österreichs zur Wahrung der kulturellen,

wirtschaftlichen und sozialen Interessen";

3. „Gesellschaft bildender Künstler Österreichs,

Künstlerhaus";

4. „Vereinigung bildender Künstler, Wiener

Secession".

(2) Innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung

dieser Verordnung haben die im Abs. 1

genannten Vereinigungen bildender Künstler

dem Vorsitzenden der Kommission für jedes der

Fachgebiete angewandte Kunst, Architektur,

Bildhauerei, graphische Künste und Malerei die

nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern

namhaft zu machen

1. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen

je zwei Mitglieder und vier

Ersatzmitglieder;

2. die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen

je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.

§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 namhaft gemachten

Personen sind vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

der Kommission zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre

Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch

Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion

gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben

werden. Über diese Angelobung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden

und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen

ist.

Anhörung der Kommission

§ 5. Hat das Bundesministerium für Unterricht

und Kunst gemäß § 194 Abs. 2 GSVG ein Gutachten

darüber zu erstatten, ob bei einer Person

eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler

im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes

gegeben ist oder war, so hat es, soweit im

folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung

des Gutachtens die Kommission darüber

zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als

bildender Künstler gegeben ist oder war.

§ 6. Das Bundesministerium für Unterricht

und Kunst hat vor Erstattung eines Gutachtens

die Kommission dann nicht zu hören, wenn die

Person, deren freiberufliche Tätigkeit als bildender

Künstler Gegenstand des abzugebenden Gutachtens

ist, eine der nachstehend genannten

Kunstschulen absolviert hat

Akademie der bildenden Künste;

Technische Universität Wien (Studienrichtung

„Architektur");

Technische Universität Graz (Studienrichtung

„Architektur");

Universität Innsbruck (Studienrichtung „Architektur");

Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz (dieser ist die bestandene

Kunstschule der Stadt Linz gleichzuhalten);

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in

Wien (Studienrichtung „Bühnenbild");

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in

Graz (Studienrichtung „Bühnenbild");

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg (Studienrichtungen

„Bühnenbild", „Bildnerische Erziehung",

„Werkerziehung" und „Textiles Gestalten und

Werken");

Höhere graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt

Wien XIV (Fachschule für Gebrauchsgraphik);

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Textilindustrie Wien V (Höhere Lehranstalt für

Textiltechnik — Dessinatur und Modezeichnen;

Fachschule für Textiltechnik — Musterzeichnen);

Höhere technische Bundeslehranstalt I Linz (Fachschule

für Gebrauchsgraphik);

Höhere technische Bundeslehranstalt Steyr (Fachschule

für gestaltendes Metallhandwerk);

Bundesfachschule für Holzbearbeitung Hallstatt

(Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei);

Höhere technische Bundeslehranstalt Hallein

(Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei);

Höhere technische Bundeslehranstalt Graz Ortweinplatz

(Höhere Lehranstalt für bildnerische

Gestaltung; Fachschule für bildnerische Gestaltung);

Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt

II Innsbruck (Fachschule für gewerbliche

Holz- und Steinbildhauerei);

Höhere technische Bundeslehranstalt Ferlach

(Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk);

Bundeslehranstalt für Bekleidungsgewerbe

Wien XVI (Fachschule für Kunststicker; Höhere

gewerbliche Lehranstalt, Höhere Abteilung für

Kunstgewerbe);

Modeschule der Stadt Wien (Fachklasse für Textilentwurf

und Textildruck);

Wiener Kunstschule (Schule für Baugestaltung,

Architektur und Innenarchitektur; Schule für

Bildhauerei und Keramik).

Tätigkeit der Kommission

§ 7. Die Kommission hat in den Fällen des

§ 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche

Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist

oder war.

§ 8. (1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden

Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende

die im § 5 genannte Person schriftlich

zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist

ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer

als zwei und nicht länger als vier Wochen sein

darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über

ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler

vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende

diese Frist um höchstens weitere vier

Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe

glaubhaft gemacht werden.

(2) Kommt die im § 5 genannte Person diesem

Ersuchen innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten

Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung

der Angelegenheit durch die Kommission

nicht entgegen.

(3) Das gemäß Abs. 1 zu stellende Ersuchen

hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 2

zu enthalten.

§ 9. (1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5

die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende

unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesministerium

für Unterricht und Kunst zu

übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers

(der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein

Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf

der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten

Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen

und zu dieser Sitzung jene sechs Mitglieder

der Kommission einzuladen, die für das Fachgebiet

(§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das

jenem der im § 5 genannten Person entspricht.

(2) In der Einladung sind Name und Wohnsitz

der im § 5 genannten Person anzugeben

und das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit

ausübt, näher zu umschreiben.

(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch

Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen

verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat

es dies unverzüglich dem Vorsitzenden bekanntzugeben,

der ein für das betreffende Fachgebiet

namhaft gemachtes Ersatzmitglied zur Sitzung

einzuladen hat; das Ersatzmitglied muß jener

Vereinigung bildender Künstler angehören, die

das an der Teilnahme verhinderte Mitglied namhaft

gemacht hatte.

§ 10. (1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der

Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers

(der Verwaltungsbehörde) um Erstattung

eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu

verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann

die Abstimmung über die Frage durchzuführen,

ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche

Tätigkeit als bildender Künstler gegeben

ist oder war.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,

in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben

haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 11. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll

zu führen, das vom Vorsitzenden und von den

Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.

(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung

entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.

(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende

unter Anschluß einer Ausfertigung des

Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für

Unterricht und Kunst mitzuteilen.

Außerkrafttreten

§ 12. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 29. Juni 1960, BGBl. Nr. 145,

tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

außer Kraft.

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