55. Verordnung: Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 194 Abs. 2 GSVG, BGBl.
Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978 und BGBl. Nr. 531/1979
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung verordnet
Errichtung der Kommission
§ 1. Beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst wird eine Kommission errichtet, die
von diesem Bundesministerium vor Erstattung
eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit
als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3
Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine
der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen
absolviert wurde.
Bestellung der Mitglieder der Kommission
§ 2. Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat je einen rechtskundigen Beamten zum
Vorsitzenden der Kommission und zu dessen
Stellvertreter zu bestellen.
§ 3. (1) Folgende Vereinigungen bildender
Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern
berufen
1. „Berufsvereinigung der bildenden Künstler
Österreichs, Landesverband für Wien,
Niederösterreich und das Burgenland";
2. „Berufsverband der bildenden Künstler
Österreichs zur Wahrung der kulturellen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen";
3. „Gesellschaft bildender Künstler Österreichs,
Künstlerhaus";
4. „Vereinigung bildender Künstler, Wiener
Secession".
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung
dieser Verordnung haben die im Abs. 1
genannten Vereinigungen bildender Künstler
dem Vorsitzenden der Kommission für jedes der
Fachgebiete angewandte Kunst, Architektur,
Bildhauerei, graphische Künste und Malerei die
nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
namhaft zu machen
1. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen
je zwei Mitglieder und vier
Ersatzmitglieder;
2. die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen
je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 namhaft gemachten
Personen sind vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
der Kommission zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre
Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch
Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben
werden. Über diese Angelobung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen
ist.
Anhörung der Kommission
§ 5. Hat das Bundesministerium für Unterricht
und Kunst gemäß § 194 Abs. 2 GSVG ein Gutachten
darüber zu erstatten, ob bei einer Person
eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler
im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes
gegeben ist oder war, so hat es, soweit im
folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung
des Gutachtens die Kommission darüber
zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als
bildender Künstler gegeben ist oder war.
§ 6. Das Bundesministerium für Unterricht
und Kunst hat vor Erstattung eines Gutachtens
die Kommission dann nicht zu hören, wenn die
Person, deren freiberufliche Tätigkeit als bildender
Künstler Gegenstand des abzugebenden Gutachtens
ist, eine der nachstehend genannten
Kunstschulen absolviert hat
Akademie der bildenden Künste;
Technische Universität Wien (Studienrichtung
„Architektur");
Technische Universität Graz (Studienrichtung
„Architektur");
Universität Innsbruck (Studienrichtung „Architektur");
Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz (dieser ist die bestandene
Kunstschule der Stadt Linz gleichzuhalten);
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in
Wien (Studienrichtung „Bühnenbild");
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in
Graz (Studienrichtung „Bühnenbild");
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg (Studienrichtungen
„Bühnenbild", „Bildnerische Erziehung",
„Werkerziehung" und „Textiles Gestalten und
Werken");
Höhere graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt
Wien XIV (Fachschule für Gebrauchsgraphik);
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Textilindustrie Wien V (Höhere Lehranstalt für
Textiltechnik — Dessinatur und Modezeichnen;
Fachschule für Textiltechnik — Musterzeichnen);
Höhere technische Bundeslehranstalt I Linz (Fachschule
für Gebrauchsgraphik);
Höhere technische Bundeslehranstalt Steyr (Fachschule
für gestaltendes Metallhandwerk);
Bundesfachschule für Holzbearbeitung Hallstatt
(Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Hallein
(Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Graz Ortweinplatz
(Höhere Lehranstalt für bildnerische
Gestaltung; Fachschule für bildnerische Gestaltung);
Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt
II Innsbruck (Fachschule für gewerbliche
Holz- und Steinbildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Ferlach
(Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk);
Bundeslehranstalt für Bekleidungsgewerbe
Wien XVI (Fachschule für Kunststicker; Höhere
gewerbliche Lehranstalt, Höhere Abteilung für
Kunstgewerbe);
Modeschule der Stadt Wien (Fachklasse für Textilentwurf
und Textildruck);
Wiener Kunstschule (Schule für Baugestaltung,
Architektur und Innenarchitektur; Schule für
Bildhauerei und Keramik).
Tätigkeit der Kommission
§ 7. Die Kommission hat in den Fällen des
§ 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche
Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist
oder war.
§ 8. (1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende
die im § 5 genannte Person schriftlich
zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist
ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer
als zwei und nicht länger als vier Wochen sein
darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über
ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler
vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende
diese Frist um höchstens weitere vier
Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe
glaubhaft gemacht werden.
(2) Kommt die im § 5 genannte Person diesem
Ersuchen innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten
Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung
der Angelegenheit durch die Kommission
nicht entgegen.
(3) Das gemäß Abs. 1 zu stellende Ersuchen
hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 2
zu enthalten.
§ 9. (1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5
die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende
unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesministerium
für Unterricht und Kunst zu
übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers
(der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein
Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf
der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten
Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen
und zu dieser Sitzung jene sechs Mitglieder
der Kommission einzuladen, die für das Fachgebiet
(§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das
jenem der im § 5 genannten Person entspricht.
(2) In der Einladung sind Name und Wohnsitz
der im § 5 genannten Person anzugeben
und das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit
ausübt, näher zu umschreiben.
(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch
Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen
verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat
es dies unverzüglich dem Vorsitzenden bekanntzugeben,
der ein für das betreffende Fachgebiet
namhaft gemachtes Ersatzmitglied zur Sitzung
einzuladen hat; das Ersatzmitglied muß jener
Vereinigung bildender Künstler angehören, die
das an der Teilnahme verhinderte Mitglied namhaft
gemacht hatte.
§ 10. (1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der
Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers
(der Verwaltungsbehörde) um Erstattung
eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu
verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann
die Abstimmung über die Frage durchzuführen,
ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche
Tätigkeit als bildender Künstler gegeben
ist oder war.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,
in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben
haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 11. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden und von den
Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.
(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung
entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende
unter Anschluß einer Ausfertigung des
Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für
Unterricht und Kunst mitzuteilen.
Außerkrafttreten
§ 12. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 29. Juni 1960, BGBl. Nr. 145,
tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.