55. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Japan werden für die
Zeit vom 15. Feber 1979 bis 14. Feber 1980 nach
Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als
Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.
Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von
Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung
nachstehender Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 6. Feber 1978, BGBl. Nr. 98,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 110 v. H. des
Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweislich getätigten Einfuhren zu
erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
14. August 1979 beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Zwölftel jedes Kontingentes wird
auf der Grundlage aller am 1. März 1979 vorliegenden
Anträge jener Antragsteller verteilt, die
im Rahmen des mit Verordnung vom 6. Feber
1978, BGBl. Nr. 98, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren getätigt haben.
Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit
sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,
gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in
voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist
der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge
zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,
deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller
Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest
des Kontingentanteils ist neuerlich durch die
Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren
und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den
Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils
auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1979 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung
vom 6. Feber 1978, BGBl. Nr. 98, festgesetzten
Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder nicht,
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt
bis der Kontingentanteil erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils
übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder
teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht
ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
zur Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch
jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die
gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und
bis 14. August 1979 nicht geltend gemacht wurden
oder auf die der Anspruchsberechtigte vor
diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber
1979 in Kraft.