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55_1979 AT

55. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Japan werden für die

Zeit vom 15. Feber 1979 bis 14. Feber 1980 nach

Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als

Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.

Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von

Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung

nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 6. Feber 1978, BGBl. Nr. 98,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 110 v. H. des

Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweislich getätigten Einfuhren zu

erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

14. August 1979 beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Zwölftel jedes Kontingentes wird

auf der Grundlage aller am 1. März 1979 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die

im Rahmen des mit Verordnung vom 6. Feber

1978, BGBl. Nr. 98, festgesetzten entsprechenden

Kontingents keine Einfuhren getätigt haben.

Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit

sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,

gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in

voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist

der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,

deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller

Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest

des Kontingentanteils ist neuerlich durch die

Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren

und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den

Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils

auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1979 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung

vom 6. Feber 1978, BGBl. Nr. 98, festgesetzten

Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder nicht,

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt

bis der Kontingentanteil erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils

übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder

teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht

ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3

zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis 14. August 1979 nicht geltend gemacht wurden

oder auf die der Anspruchsberechtigte vor

diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber

1979 in Kraft.

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