55. Verordnung: Verwendungszeitersatz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs.: 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird hinsichtlich
der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich
der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung unterliegen,
im Einvernehmen mit diesem Bundesminister
verordnet
§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten
Rubrik der Anlage I angeführten Schulen ersetzt
die Verwendungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2 GewO
1973) für die in der ersten Rubrik dieser Anlage
angeführten Handwerke im Ausmaß von eineinhalb
Jahren.
§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten
Rubrik der Anlage II angeführten Schulen ersetzt
die Verwendungszeit für die in der ersten Rubrik
dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß
von einem Jahr.
§ 3. (1) Eine Erhöhung des im § 1 festgesetzten
Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt
weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr
als einer der nach der Anlage I für ein bestimmtes
Handwerk in Betracht kommenden
Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch
einer oder mehr als einer der nach der Anlage I
und einer oder mehr als einer der nach der Anlage
II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht
kommenden Schulen ein.
(2) Eine Erhöhung des im § 2 festgesetzten
Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch
den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der
nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk
in Betracht kommenden Schulen nicht ein.
§ 4. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973
treten die unter den Z. 10, 13, 14, 22, 23, 35,
36, 46, 49, 52, 53, 57, 58, 61 und 63 dieser Gesetzesstelle
angeführten Vorschriften, soweit sie
sich auf den Ersatz der Verwendungszeit für in
dieser Verordnung genannte Handwerke beziehen,
mit Ablauf des 31. Jänner 1975 außer Kraft.
(2) Der erfolgreiche Besuch von Schulen, durch
den gemäß den unter Abs. 1 fallenden Vorschriften
gewerberechtliche Begünstigungen hinsichtlich
der Verwendungszeit für in dieser Verordnung
genannte Handwerke erworben worden sind, ersetzt
die Verwendungszeit im Ausmaß von eineinhalb
Jahren.
(3) Gemäß § 376 Z. 6 GewO 1973 treten die
Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz
der Verwendungszeit für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe
an die Stelle der Bestimmungen
des § 376 Z. 6 Abs. 3 GewO 1973. Auf Grund
dieser Gesetzesstelle erworbene Begünstigungen
bleiben unberührt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1975
in Kraft.