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55_1975 AT

55. Verordnung: Verwendungszeitersatz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Verwendungszeitersatz-Verordnung

Auf Grund des § 24 Abs.: 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird hinsichtlich

der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers

für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister und hinsichtlich

der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung unterliegen,

im Einvernehmen mit diesem Bundesminister

verordnet

§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten

Rubrik der Anlage I angeführten Schulen ersetzt

die Verwendungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2 GewO

1973) für die in der ersten Rubrik dieser Anlage

angeführten Handwerke im Ausmaß von eineinhalb

Jahren.

§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten

Rubrik der Anlage II angeführten Schulen ersetzt

die Verwendungszeit für die in der ersten Rubrik

dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß

von einem Jahr.

§ 3. (1) Eine Erhöhung des im § 1 festgesetzten

Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt

weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr

als einer der nach der Anlage I für ein bestimmtes

Handwerk in Betracht kommenden

Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch

einer oder mehr als einer der nach der Anlage I

und einer oder mehr als einer der nach der Anlage

II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht

kommenden Schulen ein.

(2) Eine Erhöhung des im § 2 festgesetzten

Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch

den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der

nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk

in Betracht kommenden Schulen nicht ein.

§ 4. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973

treten die unter den Z. 10, 13, 14, 22, 23, 35,

36, 46, 49, 52, 53, 57, 58, 61 und 63 dieser Gesetzesstelle

angeführten Vorschriften, soweit sie

sich auf den Ersatz der Verwendungszeit für in

dieser Verordnung genannte Handwerke beziehen,

mit Ablauf des 31. Jänner 1975 außer Kraft.

(2) Der erfolgreiche Besuch von Schulen, durch

den gemäß den unter Abs. 1 fallenden Vorschriften

gewerberechtliche Begünstigungen hinsichtlich

der Verwendungszeit für in dieser Verordnung

genannte Handwerke erworben worden sind, ersetzt

die Verwendungszeit im Ausmaß von eineinhalb

Jahren.

(3) Gemäß § 376 Z. 6 GewO 1973 treten die

Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz

der Verwendungszeit für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe

an die Stelle der Bestimmungen

des § 376 Z. 6 Abs. 3 GewO 1973. Auf Grund

dieser Gesetzesstelle erworbene Begünstigungen

bleiben unberührt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1975

in Kraft.

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