55_1974
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55. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 55. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
1974_55_0 55. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen hat Dänemark am
16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum
Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung
der Verbreitung und des Vertriebes von
unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September
1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung
des Abänderungsprotokolls (BGBl. Nr.- 192/
1950, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 185/1967) hinterlegt.
Ferner haben Fidschi und Mauritius erklärt,
sich an das Übereinkommen in der vorerwähnten
Fassung gebunden zu erachten, dessen Geltung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden
war.