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55_1974 AT

55. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen hat Dänemark am

16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum

Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung

der Verbreitung und des Vertriebes von

unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September

1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung

des Abänderungsprotokolls (BGBl. Nr.- 192/

1950, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 185/1967) hinterlegt.

Ferner haben Fidschi und Mauritius erklärt,

sich an das Übereinkommen in der vorerwähnten

Fassung gebunden zu erachten, dessen Geltung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf

das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden

war.

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