55. Verordnung: Umlegung von Teilen der Innviertler Straße auf neu herzustellende Straßentrassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Das Straßenteilstück der Innviertler Straße
im Bereich der Gemeinden Geiersberg, St. Marienkirchen,
Hohenzell, Tumeltsham, Aurolzmünster,
Ried i. I. und Mehrnbach wird von
km 37,500 (alt) bis km 38,400 (alt) auf eine
neue Straßentrasse umgelegt. Diese führt von
km 37,500 (alt) nach Süden ausschwenkend in
westlicher Richtung südlich der Ortschaft Grausgrub
vorbei, umfährt die Ortschaft Obereselbach
im Süden, verläuft nördlich der Ortschaft
Baching und weiter südlich der Ortschaften
Untereselbach und Oberham, kreuzt die Hohenzeller
Bezirksstraße bei deren km 0,900 nordöstlich
des Ortes Hohenzell niveaufrei und
führt weiter in nordwestlicher Richtung rechtsufrig
des Antiesenbaches. Sie führt sodann
weiter südwestlich der Ortschaft Gadering bis
zur Kreuzung mit der bisherigen Trasse der Innviertler
Bundesstraße bei km 31,860 (alt), verläuft
in der Folge nördlich der bisherigen Trasse,
berührt diese bei km 32,500 (alt), und führt
weiter südlich der Ortschaften Rabenberg und
Schalla. Die Stadt Ried i. I. wird sodann im
Norden umfahren und die Hausruck Bundesstraße
bei deren km 17,820 gekreuzt. Die Trasse
durchquert sodann die Ortschaft Renetsham
weiter in südwestlichem Verlauf und mündet
schließlich in die bisherige Trasse der Innviertler
Straße östlich von Mehrnbach bei km 38,400
(alt).