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55_1971 AT

55. Verordnung: Umlegung von Teilen der Innviertler Straße auf neu herzustellende Straßentrassen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Umlegung von Teilen der Innviertler Straße auf neu herzustellende Straßentrassen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Das Straßenteilstück der Innviertler Straße

im Bereich der Gemeinden Geiersberg, St. Marienkirchen,

Hohenzell, Tumeltsham, Aurolzmünster,

Ried i. I. und Mehrnbach wird von

km 37,500 (alt) bis km 38,400 (alt) auf eine

neue Straßentrasse umgelegt. Diese führt von

km 37,500 (alt) nach Süden ausschwenkend in

westlicher Richtung südlich der Ortschaft Grausgrub

vorbei, umfährt die Ortschaft Obereselbach

im Süden, verläuft nördlich der Ortschaft

Baching und weiter südlich der Ortschaften

Untereselbach und Oberham, kreuzt die Hohenzeller

Bezirksstraße bei deren km 0,900 nordöstlich

des Ortes Hohenzell niveaufrei und

führt weiter in nordwestlicher Richtung rechtsufrig

des Antiesenbaches. Sie führt sodann

weiter südwestlich der Ortschaft Gadering bis

zur Kreuzung mit der bisherigen Trasse der Innviertler

Bundesstraße bei km 31,860 (alt), verläuft

in der Folge nördlich der bisherigen Trasse,

berührt diese bei km 32,500 (alt), und führt

weiter südlich der Ortschaften Rabenberg und

Schalla. Die Stadt Ried i. I. wird sodann im

Norden umfahren und die Hausruck Bundesstraße

bei deren km 17,820 gekreuzt. Die Trasse

durchquert sodann die Ortschaft Renetsham

weiter in südwestlichem Verlauf und mündet

schließlich in die bisherige Trasse der Innviertler

Straße östlich von Mehrnbach bei km 38,400

(alt).

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