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55_1969 AT

55. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der

geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben im Geschäftsjahr 1969 einen Zuschuß

zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag

bestimmt wird, um den die Summe der vom

Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr

gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

die Summe der im gleichen

Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes

1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 462'343 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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