55. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der
geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben im Geschäftsjahr 1969 einen Zuschuß
zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag
bestimmt wird, um den die Summe der vom
Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr
gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
die Summe der im gleichen
Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes
1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 462'343 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben
und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.