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55_1967 AT

55. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. April 1921, BGBl.

Nr. 252, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen

Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1922, BGBl.

Nr. 381/1922 und BGBl. Nr. 96/1925, wird wie

folgt ergänzt

Dem § 15 sind nachstehende Bestimmungen

als § 15 a anzufügen

„§ 15 a. (1) Der Vertrag über die Begründung

des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,

BGBl. Nr. 149/1948, an

mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

errichteten Kleinwohnungen bedarf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung

des Fonds.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn

a) sich der Bewerber um das Wohnungseigentum

an einer Kleinwohnung und dessen

Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen

mit öffentlichen Mitteln geförderten

Wohnungen binnen zwölf Monaten nach

Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben;

b) als Bewerber um das Wohnungseigentum

an einer Kleinwohnung eine natürliche

Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung

in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes

auftritt;

c) vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder

Vermögensverhältnissen erwartet werden

kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil

entfallenden Fondshilfeteilbetrag

oder den verbürgten Darlehensteilbetrag

tilgungsplanmäßig abstatten wird;

d) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt oder als Volksdeutscher,

das ist eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos ist oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, gilt;

e) der Bewerber sich dem Fonds gegenüber

verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu

benützen oder nur einer Person zu vermieten

oder zur Benützung zu überlassen, die

dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 10

des Mietengesetzes angehört.

(3) Der Vertrag über die Begründung des

Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen

über die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) des

auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages

durch den Bewerber und die Bedingungen

für die Rückzahlung der zu übernehmenden

Fondshilfe auch eine Regelung über

die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu

enthalten.

(4) Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn

der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen

gemäß Abs. 2 lit. a und e nicht einhält.

(5) Der Fonds kann in den Fällen der Begründung

des Wohnungseigentums nach Maßgabe der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und

Bürgschaften übernehmen.

(6) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum

an einer Kleinwohnung eingeräumt

worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil

entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt,

so hat der Fonds auch in die Einverleibung der

Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich

des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles

zur Gänze und hinsichtlich der

übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung

entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen.

(7) Das an einer Kleinwohnung begründete

Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen

Eintragung durch Rechtsgeschäfte

unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung

des Fonds veräußert werden. Hiebei

gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß

auch für den Erwerb des Wohnungseigentums.

Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag,

des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten

des Fonds im Grundbuch einzuverleiben."

Artikel II

Mit der Vollziehung des letzten Satzes des

§ 15 a Abs. 7 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Justiz und mit den übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für Bauten

und Technik betraut.

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