55. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. April 1921, BGBl.
Nr. 252, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1922, BGBl.
Nr. 381/1922 und BGBl. Nr. 96/1925, wird wie
folgt ergänzt
Dem § 15 sind nachstehende Bestimmungen
als § 15 a anzufügen
„§ 15 a. (1) Der Vertrag über die Begründung
des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948, an
mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
errichteten Kleinwohnungen bedarf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung
des Fonds.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
a) sich der Bewerber um das Wohnungseigentum
an einer Kleinwohnung und dessen
Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen
mit öffentlichen Mitteln geförderten
Wohnungen binnen zwölf Monaten nach
Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben;
b) als Bewerber um das Wohnungseigentum
an einer Kleinwohnung eine natürliche
Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung
in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes
auftritt;
c) vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder
Vermögensverhältnissen erwartet werden
kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Fondshilfeteilbetrag
oder den verbürgten Darlehensteilbetrag
tilgungsplanmäßig abstatten wird;
d) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder als Volksdeutscher,
das ist eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos ist oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, gilt;
e) der Bewerber sich dem Fonds gegenüber
verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu
benützen oder nur einer Person zu vermieten
oder zur Benützung zu überlassen, die
dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 10
des Mietengesetzes angehört.
(3) Der Vertrag über die Begründung des
Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen
über die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) des
auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages
durch den Bewerber und die Bedingungen
für die Rückzahlung der zu übernehmenden
Fondshilfe auch eine Regelung über
die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu
enthalten.
(4) Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn
der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen
gemäß Abs. 2 lit. a und e nicht einhält.
(5) Der Fonds kann in den Fällen der Begründung
des Wohnungseigentums nach Maßgabe der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und
Bürgschaften übernehmen.
(6) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum
an einer Kleinwohnung eingeräumt
worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt,
so hat der Fonds auch in die Einverleibung der
Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich
des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles
zur Gänze und hinsichtlich der
übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung
entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen.
(7) Das an einer Kleinwohnung begründete
Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen
Eintragung durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung
des Fonds veräußert werden. Hiebei
gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß
auch für den Erwerb des Wohnungseigentums.
Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag,
des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten
des Fonds im Grundbuch einzuverleiben."
Artikel II
Mit der Vollziehung des letzten Satzes des
§ 15 a Abs. 7 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Justiz und mit den übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für Bauten
und Technik betraut.