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55_1966 AT

55. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1966 eine Bodennutzungserhebung

durchzuführen, welche das Ausmaß der

land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

nach der Kulturart — bei landwirtschaftlich genutzten

Flächen auch nach der Fruchtart —, die

Rechts- und Besitzverhältnisse an diesen Flächen

sowie das Ausmaß der nicht land- und forstwirtschaftlich

genutzten Flächen zu umfassen hat.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Betriebsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) Flächen von mindestens 1/2 Hektar, wenn

diese ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich

genutzt werden;

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn

die Betriebsfläche kleiner als 1/2 Hektar ist.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) im Gemeindeamt zu erscheinen

und dort die geforderten Angaben zu machen

haben.

§ 5. Die Gemeinde hat auf Grund der Ergebnisse

der Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht

zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu

übertragen. Die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleibt bei der Gemeinde, welche diese zwei

Jahre hindurch aufzubewahren hat.

§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen Städte

mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung

des Gemeindeblattes und die Betriebsbogen bis

spätestens 24. Juni 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen, welche diese Unterlagen bis

spätestens 30. Juni 1966 an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.

§ 7. Die Städte mit eigenem Statut haben eine

Ausfertigung des Gemeindeblattes und die Betriebsbogen

bis spätestens 30. Juni 1966 direkt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

vorzulegen.

§ 8. Der Gemeinde ist auf Antrag eine Abfindung

der ihr bei der Mitwirkung an der Erhebung

entstehenden Kosten in der Höhe von 3 S

für jeden ausgefüllten Betriebsbogen zu gewähren.

Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage

des Gemeindeblattes einzubringen.

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