55. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1966 eine Bodennutzungserhebung
durchzuführen, welche das Ausmaß der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
nach der Kulturart — bei landwirtschaftlich genutzten
Flächen auch nach der Fruchtart —, die
Rechts- und Besitzverhältnisse an diesen Flächen
sowie das Ausmaß der nicht land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen zu umfassen hat.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Betriebsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) Flächen von mindestens 1/2 Hektar, wenn
diese ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden;
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn
die Betriebsfläche kleiner als 1/2 Hektar ist.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) im Gemeindeamt zu erscheinen
und dort die geforderten Angaben zu machen
haben.
§ 5. Die Gemeinde hat auf Grund der Ergebnisse
der Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht
zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu
übertragen. Die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleibt bei der Gemeinde, welche diese zwei
Jahre hindurch aufzubewahren hat.
§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen Städte
mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
des Gemeindeblattes und die Betriebsbogen bis
spätestens 24. Juni 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen, welche diese Unterlagen bis
spätestens 30. Juni 1966 an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.
§ 7. Die Städte mit eigenem Statut haben eine
Ausfertigung des Gemeindeblattes und die Betriebsbogen
bis spätestens 30. Juni 1966 direkt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
vorzulegen.
§ 8. Der Gemeinde ist auf Antrag eine Abfindung
der ihr bei der Mitwirkung an der Erhebung
entstehenden Kosten in der Höhe von 3 S
für jeden ausgefüllten Betriebsbogen zu gewähren.
Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage
des Gemeindeblattes einzubringen.