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55_1963 AT

55. Bundesgesetz: Förderung der Olympischen Winterspiele 1964 in Innsbruck.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Förderung der Olympischen Winterspiele 1964 in Innsbruck.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dem Organisationskomitee der

IX. Olympischen Winterspiele 1964 in Innsbruck

wird aus Bundesmitteln eine Subvention in der

Höhe eines Drittels des Abgangs, der sich bei

der Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele

1964 in Innsbruck ergibt, und insoweit

dieser Abgang den Betrag von 10 Millionen Schilling

übersteigt, eine Subvention in der Höhe der

Hälfte des Abgangs bis zu einem Gesamtabgang

von höchstens 25 Millionen Schilling gewährt. Die

Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der

vom Land Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck

übernommenen anteiligen Zahlungen zu

erfolgen.

(2) Auf diese Subvention können an das Organisationskomitee

der IX. Olympischen Winterspiele

1964 in Innsbruck Vorschüsse geleistet

werden.

§ 2. Der Landeshauptstadt Innsbruck wird zur

Errichtung einer Bobbahn und einer Rodelbahn

auf der Heiligwasserwiese bei Igls und zum Ausbau

der Spezialsprungschanze auf dem Berg Isel

aus Bundesmitteln ein Zuschuß von höchstens

30 Millionen Schilling zu den Baukosten gewährt.

Desgleichen wird der Gemeinde Seefeld in Tirol

zum Ausbau der Kombinationssprungschanze ein

Zuschuß von höchstens 700.000 S und der Stadtgemeinde

Imst zum Ausbau der Rodelbahn ein

Zuschuß von höchstens 600.000 S gewährt.

§ 3. Die nach §§ 1 und 2 zu leistenden Bundeszahlungen

sind — ebenso wie die bisher geleisteten

Bundeszahlungen — bei den Krediten

des Bundesministeriums für Unterricht für die

„Sportförderung" im Ausgabenkapitel 12 des

Bundesvoranschlages zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung der §§ 1 und 3 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, mit der Vollziehung

des § 2 ist das Bundesministerium für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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