55. Bundesgesetz: Förderung der Olympischen Winterspiele 1964 in Innsbruck.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dem Organisationskomitee der
IX. Olympischen Winterspiele 1964 in Innsbruck
wird aus Bundesmitteln eine Subvention in der
Höhe eines Drittels des Abgangs, der sich bei
der Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele
1964 in Innsbruck ergibt, und insoweit
dieser Abgang den Betrag von 10 Millionen Schilling
übersteigt, eine Subvention in der Höhe der
Hälfte des Abgangs bis zu einem Gesamtabgang
von höchstens 25 Millionen Schilling gewährt. Die
Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der
vom Land Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck
übernommenen anteiligen Zahlungen zu
erfolgen.
(2) Auf diese Subvention können an das Organisationskomitee
der IX. Olympischen Winterspiele
1964 in Innsbruck Vorschüsse geleistet
werden.
§ 2. Der Landeshauptstadt Innsbruck wird zur
Errichtung einer Bobbahn und einer Rodelbahn
auf der Heiligwasserwiese bei Igls und zum Ausbau
der Spezialsprungschanze auf dem Berg Isel
aus Bundesmitteln ein Zuschuß von höchstens
30 Millionen Schilling zu den Baukosten gewährt.
Desgleichen wird der Gemeinde Seefeld in Tirol
zum Ausbau der Kombinationssprungschanze ein
Zuschuß von höchstens 700.000 S und der Stadtgemeinde
Imst zum Ausbau der Rodelbahn ein
Zuschuß von höchstens 600.000 S gewährt.
§ 3. Die nach §§ 1 und 2 zu leistenden Bundeszahlungen
sind — ebenso wie die bisher geleisteten
Bundeszahlungen — bei den Krediten
des Bundesministeriums für Unterricht für die
„Sportförderung" im Ausgabenkapitel 12 des
Bundesvoranschlages zu verrechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung der §§ 1 und 3 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, mit der Vollziehung
des § 2 ist das Bundesministerium für
Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.