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55_1962 AT

55. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 22/61

BESCHLUSS DES RATES Nr. 22/1961

(In der 36. Sitzung am 21. November 1961

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2

DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Das Datum 1. Juli 1963 in Artikel 3

Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird auf

1. März 1962 abgeändert.

2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 sind

Österreich und Norwegen ermächtigt, in bezug

auf Einfuhren in ihre Länder das Datum 1. März

1962 durch ein späteres, jedoch nicht nach dem

1. September 1962 liegendes Datum zu ersetzen.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Österreich und Norwegen werden gemäß der Ermächtigung im Absatz 2 dieses Ratsbeschlusses

die Abänderung des im Artikel 3 Absatz 2 a des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation enthaltenen Datums gesondert bekanntgeben.

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