55. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 22/61
BESCHLUSS DES RATES Nr. 22/1961
(In der 36. Sitzung am 21. November 1961
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Das Datum 1. Juli 1963 in Artikel 3
Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird auf
1. März 1962 abgeändert.
2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 sind
Österreich und Norwegen ermächtigt, in bezug
auf Einfuhren in ihre Länder das Datum 1. März
1962 durch ein späteres, jedoch nicht nach dem
1. September 1962 liegendes Datum zu ersetzen.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Österreich und Norwegen werden gemäß der Ermächtigung im Absatz 2 dieses Ratsbeschlusses
die Abänderung des im Artikel 3 Absatz 2 a des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation enthaltenen Datums gesondert bekanntgeben.