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55_1960 AT

55. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. (1) Bei wollhältigen Geweben, die zur Herstellung

von Bekleidung bestimmt sind, sowie bei

daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen ist,

sofern sie gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gebracht werden, die Beschaffenheit

entsprechend den folgenden Bestimmungen

ersichtlich zu machen.

(2) „Wollhältig" im Sinne des Abs. 1 sind alle

Gewebe, die mindestens zu 15% des Gesamtgewichtes

aus versponnenem Tierhaar hergestellt

sind.

§ 2. Unter „Schurwolle" oder „reiner Wolle"

im Sinne dieser Verordnung ist Tierhaar, das

durch Scheren vom lebenden Tier gewonnen und

noch keinem Feinspinn- oder Filzprozeß unterzogen

wurde, zu verstehen. Als „Reißwolle" sind

Wollfasern mit einer Stapellänge von mehr als

10 mm anzusehen, die aus einem gewebten, gestrickten

oder gefilzten Produkt, gleichgültig, ob

dieses schon in Gebrauch gestanden hat oder

nicht, durch Reißen und Krempeln rückgewonnen

wurden. Wollfasern mit einer Stapellänge von

10 mm oder darunter sind als „regenerierte

Wolle" zu bezeichnen. „Gerberwolle" ist die in

bestimmten Verfahren (zum Beispiel Kalkverfahren)

von den Fellen toter Tiere gewonnene

Wolle.

§ 3. (1) Bei der Ersichtlichmachung der Beschaffenheit

dürfen die Bezeichnungen „Schurwolle"

oder „reine Wolle" nur dann verwendet werden,

wenn das Gewebe zu mindestens 97% seines Gesamtgewichtes

aus Schurwolle hergestellt ist. Bei

anderen wollhältigen Geweben ist der Gehalt an

den verarbeiteten Wollarten (zum Beispiel Schurwolle,

Reißwolle, regenerierte Wolle, Gerberwolle)

im prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht

anzugeben.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 sind in den Geweben enthaltene Effekte

(Zierfäden) aus anderen Spinnstoffen, sofern das

Gewicht dieser Effekte 7% des Gesamtgewichtes

nicht übersteigt, außer Betracht zu lassen.

§ 4. (1) Sind Gewebe oder Bekleidungsstücke

mit einem Hinweis auf eine bestimmte Fertigungstechnik

des Gewebes versehen (zum Beispiel

„Kammgarn", „Streichgarn" u. ä.), so ist

die Beschaffenheit sowohl hinsichtlich der Wollbestandteile

als auch aller übrigen verarbeiteten

Spinnstoffe im prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht

ersichtlich zu machen, und zwar auch

dann, wenn es sich nicht um wollhältige Gewebe

im Sinne des § 1 Abs. 2 handelt.

(2) Zusätze zu den Hinweisen auf die Fertigungstechnik

(wie „echter Kammgarn", „l00 %

Kammgarn" u. ä.) sind unzulässig.

§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren

Buchstaben oder Ziffern durch Stempel, Anhängezettel,

Etiketten oder in ähnlicher Form ersichtlich

gemacht werden. Besteht die Bezeichnung

aus mehreren Teilen (Worten, Buchstaben, Ziffern),

so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander

getrennt werden. Einzelne Teile der nach

den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zulässigen oder

vorgeschriebenen Angaben dürfen gegenüber anderen

Teilen nicht hervortreten.

(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache

angegeben sein. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

sind gestattet.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1960 in. Kraft.

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