55. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. (1) Bei wollhältigen Geweben, die zur Herstellung
von Bekleidung bestimmt sind, sowie bei
daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen ist,
sofern sie gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gebracht werden, die Beschaffenheit
entsprechend den folgenden Bestimmungen
ersichtlich zu machen.
(2) „Wollhältig" im Sinne des Abs. 1 sind alle
Gewebe, die mindestens zu 15% des Gesamtgewichtes
aus versponnenem Tierhaar hergestellt
sind.
§ 2. Unter „Schurwolle" oder „reiner Wolle"
im Sinne dieser Verordnung ist Tierhaar, das
durch Scheren vom lebenden Tier gewonnen und
noch keinem Feinspinn- oder Filzprozeß unterzogen
wurde, zu verstehen. Als „Reißwolle" sind
Wollfasern mit einer Stapellänge von mehr als
10 mm anzusehen, die aus einem gewebten, gestrickten
oder gefilzten Produkt, gleichgültig, ob
dieses schon in Gebrauch gestanden hat oder
nicht, durch Reißen und Krempeln rückgewonnen
wurden. Wollfasern mit einer Stapellänge von
10 mm oder darunter sind als „regenerierte
Wolle" zu bezeichnen. „Gerberwolle" ist die in
bestimmten Verfahren (zum Beispiel Kalkverfahren)
von den Fellen toter Tiere gewonnene
Wolle.
§ 3. (1) Bei der Ersichtlichmachung der Beschaffenheit
dürfen die Bezeichnungen „Schurwolle"
oder „reine Wolle" nur dann verwendet werden,
wenn das Gewebe zu mindestens 97% seines Gesamtgewichtes
aus Schurwolle hergestellt ist. Bei
anderen wollhältigen Geweben ist der Gehalt an
den verarbeiteten Wollarten (zum Beispiel Schurwolle,
Reißwolle, regenerierte Wolle, Gerberwolle)
im prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht
anzugeben.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 sind in den Geweben enthaltene Effekte
(Zierfäden) aus anderen Spinnstoffen, sofern das
Gewicht dieser Effekte 7% des Gesamtgewichtes
nicht übersteigt, außer Betracht zu lassen.
§ 4. (1) Sind Gewebe oder Bekleidungsstücke
mit einem Hinweis auf eine bestimmte Fertigungstechnik
des Gewebes versehen (zum Beispiel
„Kammgarn", „Streichgarn" u. ä.), so ist
die Beschaffenheit sowohl hinsichtlich der Wollbestandteile
als auch aller übrigen verarbeiteten
Spinnstoffe im prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht
ersichtlich zu machen, und zwar auch
dann, wenn es sich nicht um wollhältige Gewebe
im Sinne des § 1 Abs. 2 handelt.
(2) Zusätze zu den Hinweisen auf die Fertigungstechnik
(wie „echter Kammgarn", „l00 %
Kammgarn" u. ä.) sind unzulässig.
§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren
Buchstaben oder Ziffern durch Stempel, Anhängezettel,
Etiketten oder in ähnlicher Form ersichtlich
gemacht werden. Besteht die Bezeichnung
aus mehreren Teilen (Worten, Buchstaben, Ziffern),
so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander
getrennt werden. Einzelne Teile der nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zulässigen oder
vorgeschriebenen Angaben dürfen gegenüber anderen
Teilen nicht hervortreten.
(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache
angegeben sein. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
sind gestattet.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1960 in. Kraft.