55. Verordnung: Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und des
§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
Artikel I.
(1) Als notwendige Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Lebens- und Futtermittel im Sinne des § 4 Abs. 1
Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959 werden die
in der Anlage A dieser Verordnung (Freiliste 2)
angeführten Gegenstände bestimmt.
(2) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1959 besonders zugelassen sind und daher die
Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschließen, sind in
der Anlage B dieser Verordnung angeführt.
Artikel II.
(1) Die Versendung in das Ausland gemäß § 4
Abs. 1 Z. 3 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1959
ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,
Posteinlieferungsscheine, Konossemente und dergleichen
oder deren Doppelstücke oder Tarifierungsnachweise
nachzuweisen. Der Unternehmer
hat diese Belege zur Prüfung durch das Finanzamt
jederzeit bereit zu halten.
(2) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege,
so kann er den Ausfuhrnachweis in
der folgenden Weise führen
1. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbestätigung
seines Lieferers oder des versendenden
Unternehmers. Aus dieser muß sich
mindestens ergeben die Art und Menge der
Gegenstände, der Tag der Ausfuhr und die
Art der Beförderung;
2. im Falle der Übergabe oder Versendung an
einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten
des ausländischen Abnehmers durch
eine Ausfuhrbescheinigung.
(3) Die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure
bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft sind steuerlich zugelassene inländische
Beauftragte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b
des Umsatzsteuergesetzes 1959. Andere Unternehmer
können über Antrag von der für sie
zuständigen Finanzlandesdirektion entweder für
ein einzelnes Geschäft oder auf Dauer unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufes ebenfalls als inländische
Beauftragte zugelassen werden, wenn sie
steuerlich zuverlässig und nicht eine inländische
Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines
Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat,
sind.
(4) Die Ausfuhrbescheinigungen der von den
Finanzlandesdirektionen zugelassenen inländischen
Beauftragten gelten nur, wenn in ihnen
die Verfügung angegeben ist, durch welche die
Zulassung ausgesprochen wurde.
(5) In der Ausfuhrbescheinigung hat der ausstellende
inländische Beauftragte die Ausfuhr zu
bescheinigen und dabei anzugeben: den Gegenstand
nach seiner handelsüblichen Bezeichnung
und Menge, die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart,
Zeichen und Nummern, den Tag
der Versendung oder Beförderung in das Ausland
und die Ausfuhrstelle.
Artikel III.
(1) Als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse
im Sinne des § 4 Abs. 1 2. 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959 werden die in der Anlage C
dieser Verordnung (Freiliste 3) angeführten Gegenstände
bestimmt.
(2) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959 besonders zugelassen sind und daher die
Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschließen, sind in
der Anlage D dieser Verordnung angeführt.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1959 in
Kraft und ist auf alle steuerbaren Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1958
bewirkt worden sind oder bewirkt werden.