Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1959 AT

55. Verordnung: Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und des

§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

Artikel I.

(1) Als notwendige Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Lebens- und Futtermittel im Sinne des § 4 Abs. 1

Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959 werden die

in der Anlage A dieser Verordnung (Freiliste 2)

angeführten Gegenstände bestimmt.

(2) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1959 besonders zugelassen sind und daher die

Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschließen, sind in

der Anlage B dieser Verordnung angeführt.

Artikel II.

(1) Die Versendung in das Ausland gemäß § 4

Abs. 1 Z. 3 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1959

ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,

Posteinlieferungsscheine, Konossemente und dergleichen

oder deren Doppelstücke oder Tarifierungsnachweise

nachzuweisen. Der Unternehmer

hat diese Belege zur Prüfung durch das Finanzamt

jederzeit bereit zu halten.

(2) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege,

so kann er den Ausfuhrnachweis in

der folgenden Weise führen

1. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbestätigung

seines Lieferers oder des versendenden

Unternehmers. Aus dieser muß sich

mindestens ergeben die Art und Menge der

Gegenstände, der Tag der Ausfuhr und die

Art der Beförderung;

2. im Falle der Übergabe oder Versendung an

einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten

des ausländischen Abnehmers durch

eine Ausfuhrbescheinigung.

(3) Die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure

bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft sind steuerlich zugelassene inländische

Beauftragte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b

des Umsatzsteuergesetzes 1959. Andere Unternehmer

können über Antrag von der für sie

zuständigen Finanzlandesdirektion entweder für

ein einzelnes Geschäft oder auf Dauer unter Vorbehalt

jederzeitigen Widerrufes ebenfalls als inländische

Beauftragte zugelassen werden, wenn sie

steuerlich zuverlässig und nicht eine inländische

Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines

Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat,

sind.

(4) Die Ausfuhrbescheinigungen der von den

Finanzlandesdirektionen zugelassenen inländischen

Beauftragten gelten nur, wenn in ihnen

die Verfügung angegeben ist, durch welche die

Zulassung ausgesprochen wurde.

(5) In der Ausfuhrbescheinigung hat der ausstellende

inländische Beauftragte die Ausfuhr zu

bescheinigen und dabei anzugeben: den Gegenstand

nach seiner handelsüblichen Bezeichnung

und Menge, die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart,

Zeichen und Nummern, den Tag

der Versendung oder Beförderung in das Ausland

und die Ausfuhrstelle.

Artikel III.

(1) Als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse

im Sinne des § 4 Abs. 1 2. 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959 werden die in der Anlage C

dieser Verordnung (Freiliste 3) angeführten Gegenstände

bestimmt.

(2) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959 besonders zugelassen sind und daher die

Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschließen, sind in

der Anlage D dieser Verordnung angeführt.

Artikel IV.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1959 in

Kraft und ist auf alle steuerbaren Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1958

bewirkt worden sind oder bewirkt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →